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enthaltenen Vorschriften angehen, gebührend befolgt .werden soll.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Wil- . Helmsbad am 29. März 1831.
Wilhelm, Kurfürst.
(St. S.)
Vt. Müldner. Yt. Rieß.
Allgemeines Kartell für den deutschen Bund.
Die souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlandes haben in Folge des Artikels XXIV der, in der Plenarversammlung vom 9. April 1821 fcstge- stellten, Grundzüge der Kriegsverfassung des deutschen Bundes eine allgemeine Kartellkonvention abgeschlossen, deren Bestimmungen in folgenden Artikeln enthalten sind:
Artikel 1.
Alle von den Truppen eines Bundesstaates, ohne Unterschied, ob selbige zu Provinzen gehören, welche im Bundesgebiete liegen, oder nicht, unmittelbar oder mittelbar in die sämmtlichen Lande eines Bundesgliedes, oder zu dessen Truppen, wenn diese auch außerhalb ihres Vaterlandes sich befinden, desertirende Militärpersonen werden sofort und ohne besondere Reklamation an den Staat ausgeliefert, dem selbige entwichen sind. Gleichmäßig werden auch alle Deserteure, welche in nicht zum Bundesgebiete gehörige Provinzen der Bundesstaa- ten entweichen, an den Staat ausgeliefert, dem selbige entwichen sind.
Art. 2.
Als Deserteur wird derjenige ohne Unterschied der Waffe angesehen, welcher, indem er zu irgend einer Abtheilung des stehenden Heeres oder der bewaffneten mit demselben in gleichem Verhältnisse stehenden Landesmacht, nach den gesetzlichen Bestimmungen jedes Bundcsstaates, gehört, und durch seinen Eid zur Fahne verpflichtet ist, ohne Paß, Ordre oder sonstige Legitimation sich in das Gebiet eines anderen Staates oder zu dessen Truppen be- giebt.
Offiziere niederen oder höheren Grades, wenn sich bei solchen ein Desertionsfall ereignen sollte, sind nur auf ergangene Requisition auszuliefern.
Art. 3.
Sollte ein Deserteur scholl von einem anderen Bundesstaate entwichen seyn, so wird er au denjenigen Bundesstaat ausgeliefert, in dessen Dienste er zuletzt gestanden.
Wenn ein Deserteur von einem Bundesstaate zu einem fremden Staate, und von diesem zu den Truppen eines anderen Bundesstaates entweicht; so wird er an den ersten Bundesstaat ausgeliefert, falls zwischen dem letzteren und dem fremden Staate kein Kartell besteht.
Art. 4.
Nur folgende Fälle können die Verweigerung oder Verzögerun g derAuslieferung eines Deserteurs begründen;
») wenn der Deserteur zu dem Staate, wohin er entweicht, durch Geburt oder rechtliche Erwerbung— abgesehen von dem anderswo übernommenen Militärdienste — im Unterthansver- bände steht, also mittelst der Desertion in seine Heimath zurückkehrt;
b) wenn der Deserteur in dem Staate, in welchen er entwichen ist, ein Verbrechen begangen hat, in welchem Falle die Auslieferung erst nach erfolgter Bestrafung, soweit es thunlich ist, unter Mittheilung des Strafurtheils, jedoch ohne Anspruch auf Erstattung der Unter, suchungs- und Arrestkosten, Statt finden soll. Schulden oder andere eingegangene Verbindlichkeiten geben aber dem Staate", in welchem er sich aufhält, kein Recht, die Auslieferung zu verweigern.
Art. 5.
Die Verbindlichkeit der Auslieferung erstreckt sich auch auf die Pferde, Sättel, Reitzeug-, Armatur- und Montirungs stücke, welche der Deserteur mitgenommen hat, selbst in demFal, le, wo der Deserteur nach Art. 4 nicht, oder nicht sofort ausgeliefert wird.-
Art. 6.
Die Auslieferung geschieht an den nächsten Grenzort, wo sich entweder eine Militärbehörde oder ein Gendarmeriekommando be, findet.
Wird ein Deserteur von einem Bundesstaate aus- geliefert, der nicht unmittelbar an den Bundesstaat grenzt, welchem der Deserteur angehört, so wird derselbe an die Militärbehörde des dazwischen liegenden Bundesstaates, unter Ersatz der nothwendig gen Auslagen, übergeben, von derselben übernommen , die Unterhaltungskosten desselben während des Transportes bestritten, und, mit Beobachtung der sonstigen Bestimmungen, dem Staate, dem er gehört, abgeliefert.
Art. 7.
Sollte ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden entgangen seyn ; so erfolgt die Auslieferung auf die erste deßfallsige Requisition, auch wenn er in die Militärdienste des Staates, in den er entwichen , getreten ist, oder sich daselbst ansässig gewacht hat.
Die Requisitionen ergehen an die oberste Zivil- oder Militärbehörde der Provinz, wohin der .Deserteur sich begeben hat.
Art. 8.
Die Unterhaltungskosten der Deserteure und der mitgenommenen Pferde werden dem ausliefernden Staate, von dem Tage der Verhaftung an bis einschließlich den der Ablieferung, in dem Au-
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