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c) Andere im Dienste erhaltene Verwundungen und Gebrechen, welche dienstunfähig machen, wiewohl nicht in die unter b bemerkte Hülfsbe- dürftigkeit versetzen, geben die Zurechnung ei­ner um zehn Jahre höheren Dienstzeit. Einem solchen Offizier kann aber eine für ihn geeig­nete Stelle (s. §. 72, a) übertragen werden. Sein Diensteinkommen muß alsdann dem Be­trage seines vor der Pensionirung bezogenen (Normal-) GehalteS wenigstens gleichkommen. Würde mit der fraglichen Stelle das hiernach erforderliche Einkommen nicht verbunden seyn; so ist demselben der nöthige höhere Betrag durch den thcilweise zu belassenden Genuß der Militärpension zu verschaffen (vergl § 39). Bei der Uebertragung von Stellen an Mili­tärpensionäre auf deren Ansuchen findet eine Verständigung darüber Statt, wieviel von dem betreffenden Dieusteinkommen auf ihre Mili­tärpension in Anrechnung zu bringen sey.

§. 77.

Kriegsdienste, welche ein künftig in kurbessische Dienste übertretender Offizier einer fremden Macht geleistet hat, kommen bei seiner Pensioni­rung nur dann in Berechnung, wenn ein solcher Ucbertritt mit einer Länderabtretung verbunden war, oder die Beibehaltung des früheren Dienst- altxrs ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden ist.

Den dermaligen kurhessischen Offizieren und son­stigen Militarpersonen werden die früheren Dienst- jahre von ihrem Eintritte in den aktive» Kriegs­dienst an, ohne Rücksicht auf die Macht, welcher sie gedient haben, bei der Pensionirung in Anschlag gebracht.

§. 78.

Jeder Offizier, welcher einen Ruhegehalt an- spricht, hat seine Unfähigkeit zum ferneren Dienste nach z uw eise n ;

a) durch Zeugnisse seiner Oberen,

b) durch ein gehörig begründetes Gutachten von zwei Aerzten, in welchem sein Krankheitszu­stand genau darzustellen ist (vergl. §. 80).

§. 79.

Jnsbes.ndere haben diejenigen Offiziere, welche sich zu einer den gewöhnlichen Maßstab überschreitenden Pension berechtiget glau­ben, auf das bestimmteste nachzuweisen, dass ihre Forderung den gesetzlichen Bedingungen genügt, und zwar

1) im Falle der Beschädigung im Dienste, wenn richt deren Kundbarkeit einen weiteren Be- . weis überflüssig macht, durch Zeugnisse ihrer Oberen und der Aerzte, von denen sie behan­delt worden sind, oder, wenn dieses nicht tbunlick ist, solcher Aerzte, welche genaue Wissenschaft davon haben, Zeit, Ort und die näheren Umstände der Beschädigung darzuthm,

2) im Falle einer bloßen Kränklichkeit hingegen durch Gutachten der Aerzte, in deren Be­handlung sie gestanden, den Beweis beizubrin- gen, daß ihre Unfähigkeit nicht Folge einer früheren krankhaften Leibesbeschaffenheit, oder zufälliger Ereignisse sey, sondern lediglich in erlittenen Kriegsstrapatzen ihre Ursache habe.

§..

, Die Kommission, welche die Dienstunjabig- keit des Offiziers zu beurtheilen hat-, wird nach der jedesmaligen Verfügung des Vorstandes des Kriegs- ministeriums zusammentreten, und aus dem Vor­stände des Kriegsdepartements unter Zuziehung von zwei unbetheiliqten Stabsoffizieren und zwei Mit­gliedern der oberen Militärverwaltung, auch dem Gencralstaabsarzte bestehen. In jedem zweifelhaf­ten Falle, wo es auf Beurtheilung eines Gesund-' Heitszustandes ankommt, soll auf Veranlassung des Vorstandes des Kriegsministeriums ein Gutachten des Obermedizinalkollegtums eingezogen werden.

§ 81.

Die Bestimmung des §. 36 wegen des Abzuges bei der Pensionsbeziehung im Ausflaissde findet auch auf die Militärpersonen Anwendung'. |

§. 82.

Der Offizier verliert seinen Anspruch au f an derweite Versorgung oder Pen­sion. sowohl für sich, als feine Familie, wenn er den Abschied nimmt, oder nach vorgängiger Untersuchung durch richterlichen Spruch (vergl. oben § 53) seiner Stelle entsetzt wird. Aus be- sonderen Rücksichten kann aber die Familie eines solchen Offiziers durch die im §. 80 erwähnte Kom­mission der Gnade des Landesherr» zur Bewilli­gung einer Unterstützung empfohlen werden. Nie­mals soll jedoch diese Unterstützung die Hälfte der­jenigen Pension übersteigen, auf welche die Fami­lie Anspruch gehabt haben würde, wenn der Of­fizier gestorben wäre.

§. 83.

Der Verlust des Ruhegehaltes tritt ein, wenn

a) der Pensionär in fremde Kriegsdienste tritt, oder

b) derselbe Pension von einer auswärtigen Kriegsmacht entnimmt, ohne daß im letzteren Falle deßhalb mit ihm ein Abkommen unter landesherrlicher Genehmigung Statt gefunden hat.

Es versteht sich übrigens von selbst, daß eiiz pensionirter Offizier durch den Uebergang in einen Zivildienst und die deßhalbige Besoldung die An- . spräche auf gleichzeitigen Fortbezug seiner Mili­tärpension verliert, sofern nicht bloß von einer Nebenstelle mit einer geringen Dienstvergütung die Rede ist; gleichwohl unbeschadet seines, etwa