172 —
c) Andere im Dienste erhaltene Verwundungen und Gebrechen, welche dienstunfähig machen, wiewohl nicht in die unter b bemerkte Hülfsbe- dürftigkeit versetzen, geben die Zurechnung einer um zehn Jahre höheren Dienstzeit. Einem solchen Offizier kann aber eine für ihn geeignete Stelle (s. §. 72, a) übertragen werden. Sein Diensteinkommen muß alsdann dem Betrage seines vor der Pensionirung bezogenen (Normal-) GehalteS wenigstens gleichkommen. Würde mit der fraglichen Stelle das hiernach erforderliche Einkommen nicht verbunden seyn; so ist demselben der nöthige höhere Betrag durch den thcilweise zu belassenden Genuß der Militärpension zu verschaffen (vergl § 39). Bei der Uebertragung von Stellen an Militärpensionäre auf deren Ansuchen findet eine Verständigung darüber Statt, wieviel von dem betreffenden Dieusteinkommen auf ihre Militärpension in Anrechnung zu bringen sey.
§. 77.
Kriegsdienste, welche ein künftig in kurbessische Dienste übertretender Offizier einer fremden Macht geleistet hat, kommen bei seiner Pensionirung nur dann in Berechnung, wenn ein solcher Ucbertritt mit einer Länderabtretung verbunden war, oder die Beibehaltung des früheren Dienst- altxrs ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden ist.
Den dermaligen kurhessischen Offizieren und sonstigen Militarpersonen werden die früheren Dienst- jahre von ihrem Eintritte in den aktive» Kriegsdienst an, ohne Rücksicht auf die Macht, welcher sie gedient haben, bei der Pensionirung in Anschlag gebracht.
§. 78.
Jeder Offizier, welcher einen Ruhegehalt an- spricht, hat seine Unfähigkeit zum ferneren Dienste nach z uw eise n ;
a) durch Zeugnisse seiner Oberen,
b) durch ein gehörig begründetes Gutachten von zwei Aerzten, in welchem sein Krankheitszustand genau darzustellen ist (vergl. §. 80).
§. 79.
Jnsbes.ndere haben diejenigen Offiziere, welche sich zu einer den gewöhnlichen Maßstab überschreitenden Pension berechtiget glauben, auf das bestimmteste nachzuweisen, dass ihre Forderung den gesetzlichen Bedingungen genügt, und zwar
1) im Falle der Beschädigung im Dienste, wenn richt deren Kundbarkeit einen weiteren Be- . weis überflüssig macht, durch Zeugnisse ihrer Oberen und der Aerzte, von denen sie behandelt worden sind, oder, wenn dieses nicht tbunlick ist, solcher Aerzte, welche genaue Wissenschaft davon haben, Zeit, Ort und die näheren Umstände der Beschädigung darzuthm,
2) im Falle einer bloßen Kränklichkeit hingegen durch Gutachten der Aerzte, in deren Behandlung sie gestanden, den Beweis beizubrin- gen, daß ihre Unfähigkeit nicht Folge einer früheren krankhaften Leibesbeschaffenheit, oder zufälliger Ereignisse sey, sondern lediglich in erlittenen Kriegsstrapatzen ihre Ursache habe.
§. 8Ö.
, Die Kommission, welche die Dienstunjabig- keit des Offiziers zu beurtheilen hat-, wird nach der jedesmaligen Verfügung des Vorstandes des Kriegs- ministeriums zusammentreten, und aus dem Vorstände des Kriegsdepartements unter Zuziehung von zwei unbetheiliqten Stabsoffizieren und zwei Mitgliedern der oberen Militärverwaltung, auch dem Gencralstaabsarzte bestehen. In jedem zweifelhaften Falle, wo es auf Beurtheilung eines Gesund-' Heitszustandes ankommt, soll auf Veranlassung des Vorstandes des Kriegsministeriums ein Gutachten des Obermedizinalkollegtums eingezogen werden.
§ 81.
Die Bestimmung des §. 36 wegen des Abzuges bei der Pensionsbeziehung im Ausflaissde findet auch auf die Militärpersonen Anwendung'. |
§. 82.
Der Offizier verliert seinen Anspruch au f an derweite Versorgung oder Pension. sowohl für sich, als feine Familie, wenn er den Abschied nimmt, oder nach vorgängiger Untersuchung durch richterlichen Spruch (vergl. oben §• 53) seiner Stelle entsetzt wird. Aus be- ’ sonderen Rücksichten kann aber die Familie eines solchen Offiziers durch die im §. 80 erwähnte Kommission der Gnade des Landesherr» zur Bewilligung einer Unterstützung empfohlen werden. Niemals soll jedoch diese Unterstützung die Hälfte derjenigen Pension übersteigen, auf welche die Familie Anspruch gehabt haben würde, wenn der Offizier gestorben wäre.
§. 83.
Der Verlust des Ruhegehaltes tritt ein, wenn
a) der Pensionär in fremde Kriegsdienste tritt, oder
b) derselbe Pension von einer auswärtigen Kriegsmacht entnimmt, ohne daß im letzteren Falle deßhalb mit ihm ein Abkommen unter landesherrlicher Genehmigung Statt gefunden hat.
Es versteht sich übrigens von selbst, daß eiiz pensionirter Offizier durch den Uebergang in einen Zivildienst und die deßhalbige Besoldung die An- . spräche auf gleichzeitigen Fortbezug seiner Militärpension verliert, sofern nicht bloß von einer Nebenstelle mit einer geringen Dienstvergütung die Rede ist; — gleichwohl unbeschadet seines, etwa