Einzelbild herunterladen
 

Hanau. Donnerstag, den 5L März 183L

Kurfüxstliche Ernennungen.

Sr. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem ge­heimen Legationsrathe Kocher, Allerhöchstrhrem Ge­schäftsträger am königl. baierischen Hofe zu Mün­chen, das Kommandcurkreuz 2tcr Klasse des kurfürst­lichen Hausordens vom goldnen Löwen allergna- digst zu verleihen geruht.

Für das 17. Dürgerbataillo» sind folgende Offi­ziere allergnadigst ernannt und beziehungsweise be­stätigt worden:

Zum Major und Kommandeur: George Math. Win- neberger zu Wetter;

Zu Kapitäns: Friedr. Phil. Klingelhöfer daselbst,

Peter Gamb zu Naüschenberg;

Zu Premierlientenants: George Wilh. Klingelhöfer zu Wetter,

Heinrich Wittekindt zu

Rauschenberg;

Zu Sekondlieutenants: Daniel Vollmar zu Wetter, Konrad Funck das., Karl Bromm zu Rauschen- berg, ~ Hcinr. Wagner ir das.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben den bei dem Obermedizinalkollegium stehenden Obermedizi- nalratb , Dr. Waldmann, zum geheimen Hofrgth allergnadigst ernannt.

Gesetzgebung.

Staatsdienstgesetz

vom 8. März 1831.

(Schluß.) Zweiter THei i

Von dem Militärstande.

Erster Abschnitt.

Von dem aktiven Dienste».

§ 61.

Die dem Militärdienste durch die Verfassungöur- kunde beigelegte Eigenschaft des Staatsdienstes nimmt mit dem Eintritt in den effektiven Dienst und der gleichzeitigen Verpflichtung an die Fahne ihren -Anfang, und hört mit dem Austri11 aus dem aktiven oder Reservedienste wieder auf, wenn nicht damit eine Pension aus der Staatskasse verbunden ist.

§. 62.

Ueber die Dienstan weisu n g e n und die Dienst» errichtn» gen, die Veförderung und die Verab sch i ed u ng, deßgleichen dasSub- ordinations- und Strafverbaltniß des Militärstandes sind die nöthigen Bestimmungen in den Militärreglements, den Kriegsartikeln und son­stigen Dienstvorschriften enthalten, zu welchen bic durch die Verfassungsurkunde erfolgten, und künf­tig mit den verfassungsmäßigen Gesetzen eintreten-