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§. 43.

Die landständischen Verhandlungen werden oh­ne Verzug durch den Druck bekannt ge­macht? Die Besorgung desselben liegt dem Syre. tariat unter Mitwirkung eines besonderen Ausschus­ses ob 7 dessen Mitglieder von Monat zu Monat neu gewählt werden. , r -

oum Drucke bestimmt sind, lsowett nicht in ein­zelnen Fällen durch einen Beschluß der Ständever- sammlung die Geheimhaltung verfügt wird:

1) die Protokolle der öffentlichen.Ver­

s a in m l u n g e n,

2) die Eröffnungsrede und die darauf er­folgte Antwort,

5) die landesherrlichen Pro p osi ti o nen, und die zur Erwägung gezogenen selbstständi- gen Anträge einzelner Mitglieder, nebst den dabei vorgetragenen und schriftlich zu Protor soll gegebenen Beweggründen, sowie

4) diejenigen Berichte und anderen Akten­stücke oder Reden, deren vollständiger oder auszugsweiser Abdruck von der Versammlung beschlossen worden ist.

§. 44.

Die vorstehenden Bestimmungen können, in soweit sie sich auf das Verhältniß der Staats­regierung und ihrer Kommissare zu den Land- ständeu beziehen, nur im Einverständnisse mit der­selben abgeändert werden. Soweit sie hinge­gen außerdem den innern Geschäftsgang der Ständeversammlung betreffen, können sie auf den Antrag der Mitglieder, welcher nach der in dieser Geschäftsordnung vorgeschriebenen Form, vorge­bracht und berathen wird , einer Revision unter­worfen, und alsbald selbstständig ohne jene Mitwirkung geändert und weiter entwickelt werden.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Wilhelmshöhe am 16. Februar 1831.

Wilhelm, Kurfürst. (St. S.)

__________________vt. R i t ß.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden

1- Bei Ziehung Gter Klasse 117tcr Landkassenlotte- rie dahier sind auf die Nummern

940 41,000 fl.

798 20,000 , 1028 10,000 -

2664 5,000 - . 94 3,000 - _ . 5341 2,000 - Gewinne gefallen. Hanauam 18. Febr. 1831.

, Kurf. Lotteriedirektion.

~ vk. Größer.

Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungö - und Fmanzbehörden.

1. Zum öffentlichen Verkauf der bei der hiesigen Leihbank versetzten und verfallenen Pfänder ist Termin auf den 18 April d. J. und folgende Tage anberaumt. Alle von dem 1. März 1830 an , bis zum 31- August 1830. eingelegte und die bis den 1., beziehungsweise den 31. März dieses Jah­res verlängerten Pfänder (wie solches die Leihzettel ohnehin ausweisen) müssen, wenn sie nicht mit zur Verganthung gezogen werden sollen, längstens bis Ende März dieses Jahrs, weil alsdann die Bankobücher geschlossen werden, entweder aus- gelöset oder umgeschrieben seyn. Bei Kleidern, wollenen Waaren, und andern verweslichen Mo- bilien, bei welchen der Vorschuß nach der Lom- bardeordnung nur auf 6 Monate geschiehet, fin­det keine weitere Umschreibung Statt. Hanau den 28. Febr. 1831.

Kurhessische Leihbankdirektion.

2. Da ungeachtet der bestehenden höchsten Verord nungen vom 13. April 1778 und 7. Januar 1779, hinsichtlich des abgabenfreien Viebschlachtens der hiesigen Einwohner, Mißbräuche eingerissen sind, sa sehen wir uns veranlaßt, hiermit zu jeder­manns Nachachtung und Warnung, vor Strafe bekannt zu machen , daß nach den gedachten Ver­ordnungen das accisfreie Schlachten nur während der Monate November, Dezember und Januar, und auch alsdann nur für den eigenen Hausbe­darf Statt findet, und überdies in Ansehung der Gastwirthe und Garküche jährlich auf einen Och­sen und zwei Schweine beschränkt ist, und daß nach einer wcitern höchsten Verordnung vom 9. März 1790 einem jeden hiesigen Metzger bei 10 Thalern Strafe untersagt ist, einem andern hie­sigen Einwohner ein Stück Vieh, ohne eine ihm geschehene Dehändigung einer vom Acciskontrol- leur ausgestellten Bescheinigung, daß solches ge­schehen könne, zu schlachten. Dekr. Hanau am 24. Februar 1831.

Die Stadträtbe daselbst.

3. Zu öffentlich Meistbietendem Verkauf der die­ses Jahr aus dem Biederer und Lohrbaupter Forste zur Nutzung kommenden Lohrinde, und zwar: 1) aus dem Biederer Forste. Distrikt Egelberg, circa 15000 Stück Büschel; 2) aus dem Lohrbaupter Forste, Distrikt Reisig, Abtheilung Hohesohl, cir­ca 30d 00 Stück Büschel, ist Termin auf Mitt­woch den 23. März a. c. anberaumt. Kauflieb­haber haben sich besagten Tags, Morgens 10 Uhr, dahier zu Abgabe ihrer Gebote in dem Gemeinds- Wirthshause einzu finden, unbekannte Käufer aber sich bevor sie zum bieten zugelassen', über ihre Zahlungsfähigkeit gehörig anszuweisen, oder sichere Bürge zu stellen. Bieder am 3 März 1831. Ktirf. Hess. Renterei.

v. K i e tz e l l. v