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Hanau. — Donnerstag, den 10. März 183L

K ur fürstliche Ernennungen.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den bisherigen Geheimenregierungsrath in Casfel, Lud­wig Georg Wilhelm Karl von Banmbach, zum Di­rektor der Regierung dahier allergnädigst ernannt, den Ministerialrath der Finanzen, Karl Friedrich Leopold Sch tten, zum Mitgliede des Gesammt- staatsiuinisteriuws mit vorläufiger Beibehaltung sei­ner bisherigen Funktionen im Finanzministerium, sowie

den Regierungsrath und bisherigen Referenten im Staatsministerium, Karl Sgaena, zum Mitgliede des Gesammtstaatsministeriums und zum Referen­ten für die mehreren MinisterialdepartementS ge- meinschaftltchen Angelegenheiten, sodann

den Polizeidirektor und Regierungsrath, Franz Georg Pfeiffer in Cassel, provisorisch mit Beibe­haltung des Direktoriums der Residenzpolizeikom-' misston zum vortragenden Rathe in Polizeisachen im Ministerium des Innern, deßgleiches

den Regierungsrath Philipp Friedrich Karl Lotz in Cassel, mit Beibehaltung seines bisherigen Tu tels und Ranges, provisorisch zum vortragenden Rathe im gedachten Ministerialdepartement buld- «ichst bestellt, ferner

den Ministerkalreposttar, Friedrich Wilhelm von Ende, zum Sekretar des Ministeriums des Innern allergnädigst ernannt, und

die Versehung der Residenzpolizeidirektion einst, weilendem Kreisrathe Gtcsler.in Melsungen aller- gnädigst übertragen.

G e s e tz g ebun g.

Die Nr. III. des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt:

Geschäftsordnung der Stände-

Versammlung,

vom 1 6. Februar 1831.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Ute, Kurfürst von Hessen, Groß- Herzog von Fulda, Fürst zu Hers/ feld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda und Schaum- burg re. re.

ertheilet" auf den Antrag der getreuen Landstände und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums hier­durch die, im § 77 der Verfassungsurkunde »erbe# halten?, Geschäftsordnung für die Ständeversam«, lung.

§. 1.

Jedes zur Ständeversammlung ein# berufene Mitglied hat sich am Tage seines Ankunft an dem bestimmten Versammlungsorte bei dem Vorstände des bestehenden landstäudischen Aus­schusses persönlich zu melden und ihn das Wahl­zeugniß oder die sonstige Legitim,uionvurkunde zu übergeber».