Hanau. — Donnerstag, den 10. März 183L
K ur fürstliche Ernennungen.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den bisherigen Geheimenregierungsrath in Casfel, Ludwig Georg Wilhelm Karl von Banmbach, zum Direktor der Regierung dahier allergnädigst ernannt, den Ministerialrath der Finanzen, Karl Friedrich Leopold Sch tten, zum Mitgliede des Gesammt- staatsiuinisteriuws mit vorläufiger Beibehaltung seiner bisherigen Funktionen im Finanzministerium, sowie
den Regierungsrath und bisherigen Referenten im Staatsministerium, Karl Sgaena, zum Mitgliede des Gesammtstaatsministeriums und zum Referenten für die mehreren MinisterialdepartementS ge- meinschaftltchen Angelegenheiten, sodann
den Polizeidirektor und Regierungsrath, Franz Georg Pfeiffer in Cassel, provisorisch mit Beibehaltung des Direktoriums der Residenzpolizeikom-' misston zum vortragenden Rathe in Polizeisachen im Ministerium des Innern, deßgleiches
den Regierungsrath Philipp Friedrich Karl Lotz in Cassel, mit Beibehaltung seines bisherigen Tu tels und Ranges, provisorisch zum vortragenden Rathe im gedachten Ministerialdepartement buld- «ichst bestellt, ferner
den Ministerkalreposttar, Friedrich Wilhelm von Ende, zum Sekretar des Ministeriums des Innern allergnädigst ernannt, und
die Versehung der Residenzpolizeidirektion einst, weilendem Kreisrathe Gtcsler.in Melsungen aller- gnädigst übertragen.
G e s e tz g ebun g.
Die Nr. III. des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt:
Geschäftsordnung der Stände-
Versammlung,
vom 1 6. Februar 1831.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Ute, Kurfürst von Hessen, Groß- Herzog von Fulda, Fürst zu Hers/ feld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda und Schaum- burg re. re.
ertheilet" auf den Antrag der getreuen Landstände und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums hierdurch die, im § 77 der Verfassungsurkunde »erbe# halten?, Geschäftsordnung für die Ständeversam«, lung.
§. 1.
Jedes zur Ständeversammlung ein# berufene Mitglied hat sich am Tage seines Ankunft an dem bestimmten Versammlungsorte bei dem Vorstände des bestehenden landstäudischen Ausschusses persönlich zu melden und ihn das Wahlzeugniß oder die sonstige Legitim,uionvurkunde zu übergeber».