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Hanau. Donnerstag, den 24. Februar j 8 3 L

Kurfürstliche Ernennungen.

Dem Amtsadvokaten Jakob Damian Knips in Sasmnuster ist auch die Advokatur bei deni Justiz- amte Steinau gestattet worden.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem von der Standeversammlung zum Lairdfyndikus erwähl­ten Obergerichtsanwalle Kebr den Leitern zu Lasset die allerhöchste landesherrliche Bestätigung zu er­theilen geruhet.

Der zum Ministerialrath ernannte Gebeimeregie- rungsrath und Regiernngsdeputatvs Schrader ist auf sein allerunterthänigstess Nachsuchen auf seiner früheren Stelle in Rinteln belassen worden.

Gesetzgebung.

Die Nr. II, enthält:

des Gesetzblattes von diesem Jahre

Gesetz

vom 3. Februar 1831, die Verminderung der Stcmpelabgabcn betreffend. Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Ute, Kurfürst von Hessen rc. rc. haben auf den Antrag der getreuen Landstände in Gemäßheit des § 159 der Verfaffungsurkünde

und nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsministe- riums Folgendes r'erordnet:

§. 1.

Die Vorschriften der Verordnung vom 27. Dezember 1825, enthaltend die Abänderung ver­schiedener durch Unsere Verordnung vom 30. Nov. 1822 bestimmten Stempelsätze, treten mit der Ver­kündigung dieses Gesetzes außer Kraft.

§ 2.

Der für die gerichtlichen Protokolle in den §. §. 17 bis 21 der obgedachten Stempelordnung vom Jahre 1822 festgesetzte Stempel soll für jeden Prozeß in jeder Instanz nur e i n mal, und zwar zu dem ersten Bogen des gerichtlichen Proto­kolles angewendet werden. Die weiteren Bogen desselben sind stempelfrei.

§. 3.

Die, durch § 41 der Stempelordnung vom Jah­re 1822 vorgeschriebene, Erhebung des halben End- bcscheidsstempels für die durch außergerichtlichen Ver­gleich , oder durch Verzicht auf die Klage oder Berufung geendigten, oder über ein Jahr liegen gebliebenen Prozesse soll nicht weiter eintreten.

§. 4.

Für denjenigen Endbescheid, welcher auf das Eingeständniß des Gegners, oder auf das Ausbleiben der überhaupt nickt im Prozesse er­schienenen Gegenpartei erfolgt, wird der Stempel auf sechs gGr. herabgesetzt.

Z. 5.

Der Stempel für die Endbescheide findet bei jedem Gerichte in einem' und demselben Prozesse