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Hanau. Donnerstag,

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem Di­rektor der Gencralpostinspcktion, Dbcrforsimcistcr Ortlöpp, allergnädigst gestattet, das ihm von des KönigS von Sachsen Majestät Huldreichst verlieoeue Komtburkreuz des königl. sächsischen Civilverdienst- ordens zu tragen.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den bisherigen Fasanenmeister zu Wilhelmshöhe, Johan­nes Schimmel, als Tbiermeister nach Fasanerie bei Fulda, und dagegen den bisherigen Fasanenmeister im Eichwalde bei Eassel, Konrad Grass, in gleicher Eigenschaft nach Wilhelmshöhe allergnädigst verseht.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den bishe­rigen Physikus in Großenlüder, Ignatz Wähler, zum Physikus deS Amtes Neuhof, und

den bisherigen Landgerichtspraktikanten in Hers­feld, Johann Weiffenbach, zum Aktuar bei dem Justizamte Gudensberg allergnädigst bestellt.

Gesetzgebung.

Nr. X. des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält: Ausschreiben des Staatsmini- steriu ms, vom 20. Nov. 1829, über die Versicherung inländischer Ge­bäude wider Brandschaden bei auslän­dischen A n st a l t e n.

In Beziehung auf die Theilnahme an Feuerversi­cherungsanstalten des Auslandes haben Seine könig-

den 24- Dezember 1829. liche Hoheit der Kurfürst Folgendes anznordnen geruhet:

§. 1.

Die Aufnahme von Gebäuden, welche schon durch eine ausländische Affekuranzgesellschaft versichert sind, in die hicsigeGeneralbrand- Versicherungsanstalt soll völlig unstatthaft und ohne alle rechtliche Wirkung seyn , so lange je­nes Verhältniß dauert, dessen Verheimlichung neben dem Verluste der etwa gezahlten Beiträge noch mit nachdrücklicher polizeilicher Strafe zu ahnden ist.

Hinsichtlich Her bereits zugleich in der hiesigen und einer ausländischen Anstalt versichert stehenden Ge­bäude soll die Gcucralbrandkaffe hierselbst ihrer Be­stimmung gemäß bei eingetretener Brandbeschädi- gung höchstens nur diejenige Summe zu leisten schul­dig seyn, welche etwa noch zur Deckung des gehörig abgeschätzten und festgestrlltcn Schadenöbetrages nach Zurechnung der einer ausländischen Gesellschaft ob­liegenden Entschädigung erforderlich seyn würde; nach welchem Verhältnisse daher die Behörden in den betreffenden Fällen ebenwohl sorgfältig zu for­schen haben.

§. 2.

Vom 1 flett Iannar k. I. an dürfen bei ausländischen A s s e k.u r a n z g e s e l l s ch a f- t en nur diejenigen Gebäude wider Brand versichert werden, welche

a) noch nicht bei der hiesigen General- br'andkasse verhalten sind, und

b) außerhalb der Ringmauern einer Stadt liegen, auch über ein hundert