Hanau. — Donnerstag,
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem Direktor der Gencralpostinspcktion, Dbcrforsimcistcr Ortlöpp, allergnädigst gestattet, das ihm von des KönigS von Sachsen Majestät Huldreichst verlieoeue Komtburkreuz des königl. sächsischen Civilverdienst- ordens zu tragen.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den bisherigen Fasanenmeister zu Wilhelmshöhe, Johannes Schimmel, als Tbiermeister nach Fasanerie bei Fulda, und dagegen den bisherigen Fasanenmeister im Eichwalde bei Eassel, Konrad Grass, in gleicher Eigenschaft nach Wilhelmshöhe allergnädigst verseht.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den bisherigen Physikus in Großenlüder, Ignatz Wähler, zum Physikus deS Amtes Neuhof, und
den bisherigen Landgerichtspraktikanten in Hersfeld, Johann Weiffenbach, zum Aktuar bei dem Justizamte Gudensberg allergnädigst bestellt.
Gesetzgebung.
Nr. X. des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält: Ausschreiben des Staatsmini- steriu ms, vom 20. Nov. 1829, über die Versicherung inländischer Gebäude wider Brandschaden bei ausländischen A n st a l t e n.
In Beziehung auf die Theilnahme an Feuerversicherungsanstalten des Auslandes haben Seine könig-
den 24- Dezember 1829. liche Hoheit der Kurfürst Folgendes anznordnen geruhet:
§. 1.
Die Aufnahme von Gebäuden, welche schon durch eine ausländische Affekuranzgesellschaft versichert sind, in die hicsigeGeneralbrand- Versicherungsanstalt soll völlig unstatthaft und ohne alle rechtliche Wirkung seyn , so lange jenes Verhältniß dauert, dessen Verheimlichung neben dem Verluste der etwa gezahlten Beiträge noch mit nachdrücklicher polizeilicher Strafe zu ahnden ist.
Hinsichtlich Her bereits zugleich in der hiesigen und einer ausländischen Anstalt versichert stehenden Gebäude soll die Gcucralbrandkaffe hierselbst ihrer Bestimmung gemäß bei eingetretener Brandbeschädi- gung höchstens nur diejenige Summe zu leisten schuldig seyn, welche etwa noch zur Deckung des gehörig abgeschätzten und festgestrlltcn Schadenöbetrages nach Zurechnung der einer ausländischen Gesellschaft obliegenden Entschädigung erforderlich seyn würde; nach welchem Verhältnisse daher die Behörden in den betreffenden Fällen ebenwohl sorgfältig zu forschen haben.
§. 2.
Vom 1 flett Iannar k. I. an dürfen bei ausländischen A s s e k.u r a n z g e s e l l s ch a f- t en nur diejenigen Gebäude wider Brand versichert werden, welche
a) noch nicht bei der hiesigen General- br'andkasse verhalten sind, und
b) außerhalb der Ringmauern einer Stadt liegen, auch über ein hundert