Hanau. — Donnerstag, den 3^ Dezember 1829
Kurfürstliche Ernennungen.
Dem tierärztlichen Kandidaten Daniel Stahl von Gilserberg ist die thierärztliche Praxis mit dem Wohnsitze in Gilserberg allergnädigst gestattet.
Der provisorische Kaffirer bei der Handwerksschule in Rinteln, Klostervogt Dingelstädt daselbst, ist allergnädigst definitiv bestätigt worden.
Se. künigl. Hoheit der Kurfürst haben den zum Oberpostmeister bei dem Oberpostamte in Cassel vor- geschlagenen Oberpostrath und Kaffirer George Hei- decker die allerhöchste Bestätigung ertheilt;
dem Oberpostkommiffar in Frankfurt a. M., Julius Johann Ernst Kühn, das Prädikat „Oberpostrath"; sowie
dem Oberpostkommissar in Cassel, Johann Peter Jakob Gunst, das Prädikat „Postralh" allergnä, digst beigelegt; und
den bisherigen gehenden Förster in Wabern, Phi- Upp Heisterhagen, provisorisch zum reitenden Förster in Heiscbeck, Forstinspektion Reinhardswald, huldreichst bestellt.
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Nr. IX. des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält: Verordnung vom 17. November 1829, über die Vertretung der Parteien in streitigen Rechtssachen.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der H-, Kurfürst rc. re.
in der Absicht, ein regelmäßiges und gleichförmiges Verfahren in Hinsicht der Vertretung der Par
teien vor Gericht zu bestimmen, und dabei ohne un- nöthige Beschränkungen der Wahl eines Bevollmächtigten das hin und wieder überhandnehmende Gewerbe der sogenannten Winkeladvokaten zu beseitigen , welches sowohl zur Beeinträchtigung der vom L-taate nach-orgängigcr Prüfung zugelassenen rechts- ' kundigen Sachwalter, als sehr häufig zur Benach- theiligung Unserer Unterthanen gereichet, verordne» wie folgt:
§. 1.
Einem Jeden, ohne Unterschied des Standes, .welcher eine streitige Zivilsache bei Gericht zu verhandeln hat, steht die Wahl frei, ob er dieses selbst oder durch einen Sachwalter, oder durch einen anderen Bevollmächtigten bewirken wolle, jedoch unter folgenden Beschränkungen.
§. 2.
Die Gerichte können auf dem persönlichenEr- scheinen der Parteien bestehen nicht nur in den Fällen, wo die eigenthümliche Beschaffenheit der vorzunehmendeN gerichtlichen Handlung dieses nothwendig macht, sondern auch in allen Fällen, in welchen sie aus besonderen, jedoch im Protokoll zu bemerkenden Gründen es zur Aufklärung oder Abkürzung der Sache für nützlich halten.
.'§ 3.
Bei dem persönlichen Auftreten vor einem Untep- gerichte darf die Partei sich nur eines Sachwalters (Advokaten) , oder eines Anderen, welcher zu,ihr in einem der im §. 15 gedachten Verhältnisse steht, als Rechtsbeistandes bedienen