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Hanau. Donnerstag, den 3^ Dezember 1829

Kurfürstliche Ernennungen.

Dem tierärztlichen Kandidaten Daniel Stahl von Gilserberg ist die thierärztliche Praxis mit dem Wohnsitze in Gilserberg allergnädigst gestattet.

Der provisorische Kaffirer bei der Handwerksschu­le in Rinteln, Klostervogt Dingelstädt daselbst, ist allergnädigst definitiv bestätigt worden.

Se. künigl. Hoheit der Kurfürst haben den zum Oberpostmeister bei dem Oberpostamte in Cassel vor- geschlagenen Oberpostrath und Kaffirer George Hei- decker die allerhöchste Bestätigung ertheilt;

dem Oberpostkommiffar in Frankfurt a. M., Ju­lius Johann Ernst Kühn, das PrädikatOberpost­rath"; sowie

dem Oberpostkommissar in Cassel, Johann Peter Jakob Gunst, das PrädikatPostralh" allergnä, digst beigelegt; und

den bisherigen gehenden Förster in Wabern, Phi- Upp Heisterhagen, provisorisch zum reitenden För­ster in Heiscbeck, Forstinspektion Reinhardswald, huldreichst bestellt.

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Nr. IX. des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält: Verordnung vom 17. November 1829, über die Vertretung der Parteien in streitigen Rechtssachen.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der H-, Kurfürst rc. re.

in der Absicht, ein regelmäßiges und gleichför­miges Verfahren in Hinsicht der Vertretung der Par­

teien vor Gericht zu bestimmen, und dabei ohne un- nöthige Beschränkungen der Wahl eines Bevollmäch­tigten das hin und wieder überhandnehmende Ge­werbe der sogenannten Winkeladvokaten zu beseiti­gen , welches sowohl zur Beeinträchtigung der vom L-taate nach-orgängigcr Prüfung zugelassenen rechts- ' kundigen Sachwalter, als sehr häufig zur Benach- theiligung Unserer Unterthanen gereichet, verordne» wie folgt:

§. 1.

Einem Jeden, ohne Unterschied des Standes, .welcher eine streitige Zivilsache bei Gericht zu verhandeln hat, steht die Wahl frei, ob er die­ses selbst oder durch einen Sachwalter, oder durch einen anderen Bevollmächtigten bewirken wolle, jedoch unter folgenden Beschränkungen.

§. 2.

Die Gerichte können auf dem persönlichenEr- scheinen der Parteien bestehen nicht nur in den Fällen, wo die eigenthümliche Beschaffenheit der vorzunehmendeN gerichtlichen Handlung dieses noth­wendig macht, sondern auch in allen Fällen, in wel­chen sie aus besonderen, jedoch im Protokoll zu be­merkenden Gründen es zur Aufklärung oder Abkür­zung der Sache für nützlich halten.

.'§ 3.

Bei dem persönlichen Auftreten vor einem Untep- gerichte darf die Partei sich nur eines Sachwalters (Advokaten) , oder eines Anderen, welcher zu,ihr in einem der im §. 15 gedachten Verhältnisse steht, als Rechtsbeistandes bedienen