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Provinz Hannv.
Hanau. — Donnerstag, den 26— November 1829»
Kurfürstliche Ernennungen.
Sc. königl. Hoheit der Kurfürst haben den bisherigen Pfarrer in Wichte, Karl Friedrich Martin Paulus, feie erledigte Pfarrei Sand, Klasse Gudens- verg, und dagegen
dem bisherigen Pfarrer in Zimmersrode,- Karl "K^lrad Heinrich Werneburg, die Pfarrei Wichte, Klasie Spangenberg, allergnädigst übertragen.
Sc. königl. Hoheit der Kurfürst Haben dem Oberforstmeister Ortlöpp, als Direktor der Generalpost- tnfyefttoii, den Rang in der zweiten Klasse der Rangordnung allergnädigst beigelegt,
den Amtsassessor in Frankeuberg, August Friedrich ^heiö, zum Amtsaffistenten und zum Aktuar der dem Justizamte Friedewald, sowie
Apotheker Theodor Beyer allhier zum Medizi-
Genehmigung zur Bestellung
» gelstlichch Lehrers in Fritzlar, Peter reichst 'ertheilt!^"'^" Pfarrer in Neustadt huld- belm^ bisherigen Steuer-kommissar zu Hersfeld, Wil- ,m gleicher Eigenschaft nach Easse! aller- gnadrgst versetzt, und dagegen '
ben bisherigen Sekretär der Hauptkatasterkom- Nilsuon, Konrad Hilgenberg zu Eassel, zum Steuer- komnnssar in Hersfeld huldreichst ernannt.
Gesetzgebung.
Die Nr. VIII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Verordnung
vom 20. September 1829.
wegen Abänderung mehrerer Strafbc- stimmungen der Kriegsartikel für Unteroffiziere und Gemeine.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II., Kurfürst rc. ic.
haben hinsichtlich versehkedener, in den Kriegsartikeln für Unteroffiziere und Gemeine vom 30. November 1818 enthaltenen, Strafbestimmungen vorläufig und bis zum Erscheinen eines neuen Mili- tärstrafgesetzcs folgendes zu verordnen Uns bewogen gefunden:
Z u m A r t i k el 20.
Wer sich gegen seinen Vorgesetzten thätlich widersetzt oder denselben mit Waffen bedrohet, soll nach dem im 19ten Kriegsartikel angegebenen Verhältnisse mit zwei - bis zehn- und nach Befinden mit zwanzigjähriger Eisenstrafe dritter Klasse,. wenn aber die Gewaltthätigkeit eine lebensgefährliche Wunde oder eine sonstige, mit einem bleibenden Ge- sundheltsnachthcile verbundene Körperverletzung zur Folge hat, mit zwanzigjähriger Eisenstrafe zweiter Khasse bis lebenslänglicher Eisenstrafe, und bei besonders erschwerenden Umständen oder wenn die zugefügte Verletzung als wirkende Arsache des ein-