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Provinz Hannv.

Hanau. Donnerstag, den 26 November 1829»

Kurfürstliche Ernennungen.

Sc. königl. Hoheit der Kurfürst haben den bisheri­gen Pfarrer in Wichte, Karl Friedrich Martin Pau­lus, feie erledigte Pfarrei Sand, Klasse Gudens- verg, und dagegen

dem bisherigen Pfarrer in Zimmersrode,- Karl "K^lrad Heinrich Werneburg, die Pfarrei Wichte, Klasie Spangenberg, allergnädigst übertragen.

Sc. königl. Hoheit der Kurfürst Haben dem Ober­forstmeister Ortlöpp, als Direktor der Generalpost- tnfyefttoii, den Rang in der zweiten Klasse der Rangordnung allergnädigst beigelegt,

den Amtsassessor in Frankeuberg, August Fried­rich ^heiö, zum Amtsaffistenten und zum Aktuar der dem Justizamte Friedewald, sowie

Apotheker Theodor Beyer allhier zum Medizi-

Genehmigung zur Bestellung

» gelstlichch Lehrers in Fritzlar, Peter reichst 'ertheilt!^"'^" Pfarrer in Neustadt huld- belm^ bisherigen Steuer-kommissar zu Hersfeld, Wil- ,m gleicher Eigenschaft nach Easse! aller- gnadrgst versetzt, und dagegen '

ben bisherigen Sekretär der Hauptkatasterkom- Nilsuon, Konrad Hilgenberg zu Eassel, zum Steuer- komnnssar in Hersfeld huldreichst ernannt.

Gesetzgebung.

Die Nr. VIII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Verordnung

vom 20. September 1829.

wegen Abänderung mehrerer Strafbc- stimmungen der Kriegsartikel für Un­teroffiziere und Gemeine.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II., Kurfürst rc. ic.

haben hinsichtlich versehkedener, in den Kriegsar­tikeln für Unteroffiziere und Gemeine vom 30. No­vember 1818 enthaltenen, Strafbestimmungen vor­läufig und bis zum Erscheinen eines neuen Mili- tärstrafgesetzcs folgendes zu verordnen Uns bewo­gen gefunden:

Z u m A r t i k el 20.

Wer sich gegen seinen Vorgesetzten thätlich widersetzt oder denselben mit Waffen bedrohet, soll nach dem im 19ten Kriegsartikel angegebenen Ver­hältnisse mit zwei - bis zehn- und nach Befinden mit zwanzigjähriger Eisenstrafe dritter Klasse,. wenn aber die Gewaltthätigkeit eine lebensgefährliche Wunde oder eine sonstige, mit einem bleibenden Ge- sundheltsnachthcile verbundene Körperverletzung zur Folge hat, mit zwanzigjähriger Eisenstrafe zweiter Khasse bis lebenslänglicher Eisenstrafe, und bei be­sonders erschwerenden Umständen oder wenn die zugefügte Verletzung als wirkende Arsache des ein-