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Hanau. — Donnerstag, den 29^ Oktober 1829«

Kurfürstliche Ernennungen.

Der Regierungsassessor Dirks allhier ist zumMit- Stiebe der hiesige» Landesschuldenkommission aller» ünädigst ernannt worden.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den Land- gerichtsdirektor von Lindau in Hersfeld in den Ru­hestand allergnädigst versetzt; dagegen aber

den bisherigen Landgerichtsassessor Plümke zum Landrichter daselbst, und

den Landgerichtsauskultanten Ritter in Fulda zum Landgerichtsassessor in Hersfeld allergnädigst er­nannt; sodann

„ $ur Bestellung deS bisherigen Pfarrers in Neu­stadt , Anselm Henkel, als katholischer Pfarrer in Amoneburg mit Nüdigheim, sowie

bJ^^^*^ bisherigen Kaplans in Amöne- ßSeV "^ Kaplan der katholischen «togÄg®"^ >°»d--»--'Uch- ®™«Dmigmig

Se kömgl. Hoheit der Kurfürst haben dem Prin- jen Karl von HeW, - Philipps«»»! Durchlaucht, Kauv.mann m k k. österreichischen Diensten, das «rovkreuj deS goldnen Loweuordens allergnädigst verliehe». 0 J

Allgemeine Verfügungen und Bekanntmar chungcn der Oberbehörden.

1. Bekanntmachung, an Hie Inhaber von Verbriefungen über Fuldai- sche Landesschulden.

In Gemäßheit des §. 2 der Verordnung vom 17. Juni d. J., die Fuldaischen Landesschulden betreffend, sollen alle Verbriesungen oder andere Beweisstücke über diejenigen Schulden, welche in Folge der mit den betreffenden Staatsregierun- gen geschehenen Auseinandersetzung wegen der Schulden des ehemaligen Fürstentbums oder De­partements Fulda, auf den Kreisen Fulda und Hünfeld, sowie auf dem Amte Salmünster (mit Einschluß der früher hierzu gehörigen Orte He- rolz, Sannerz und Weiperfs), aus der Zeit vor dem Jahre 1816 haften, vor dem Schlüsse des laufenden Jahres 1829 der hiesigen Landesschul­denkommission vorgelegt werden, Behufs ihrer Prüfung und ihres Umtausches gegen neue, auf den Inhaber lautende Verschreibungen.

Diese neuen Obligationen werden nach §• 3 ge­dachter Verordnung mit halbjährlichen Koupons zu vier Prozent Zinsen versehen und, nach be­wirkter Abtragung der unverzinslichen Schuld, durch jährliche Verloosungen getilgt.

Diejenigen Inhaber verzinslicher Verbriefun- gen, welche etwa in den gedachten Umtausch nicht einwilligen werden, behalten vorerst ihre älteren Verbriefungen, jedoch mit den nach §. 4 obiger Verordnung eintretenden Beschränkungen überKa- pitalabtrag und Zinsenzahlung.