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Hanau. — Donnerstag, den 29^ Oktober 1829«
Kurfürstliche Ernennungen.
Der Regierungsassessor Dirks allhier ist zumMit- Stiebe der hiesige» Landesschuldenkommission aller» ünädigst ernannt worden.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den Land- gerichtsdirektor von Lindau in Hersfeld in den Ruhestand allergnädigst versetzt; dagegen aber
den bisherigen Landgerichtsassessor Plümke zum Landrichter daselbst, und
den Landgerichtsauskultanten Ritter in Fulda zum Landgerichtsassessor in Hersfeld allergnädigst ernannt; sodann
„ $ur Bestellung deS bisherigen Pfarrers in Neustadt , Anselm Henkel, als katholischer Pfarrer in Amoneburg mit Nüdigheim, sowie
bJ^^^*^ bisherigen Kaplans in Amöne- ßSeV "^ Kaplan der katholischen «togÄg®"^ >°»d--»--'Uch- ®™«Dmigmig
Se kömgl. Hoheit der Kurfürst haben dem Prin- jen Karl von HeW, - Philipps«»»! Durchlaucht, Kauv.mann m k k. österreichischen Diensten, das «rovkreuj deS goldnen Loweuordens allergnädigst verliehe». 0 J
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmar chungcn der Oberbehörden.
1. Bekanntmachung, an Hie Inhaber von Verbriefungen über Fuldai- sche Landesschulden.
In Gemäßheit des §. 2 der Verordnung vom 17. Juni d. J., die Fuldaischen Landesschulden betreffend, sollen alle Verbriesungen oder andere Beweisstücke über diejenigen Schulden, welche in Folge der mit den betreffenden Staatsregierun- gen geschehenen Auseinandersetzung wegen der Schulden des ehemaligen Fürstentbums oder Departements Fulda, auf den Kreisen Fulda und Hünfeld, sowie auf dem Amte Salmünster (mit Einschluß der früher hierzu gehörigen Orte He- rolz, Sannerz und Weiperfs), aus der Zeit vor dem Jahre 1816 haften, vor dem Schlüsse des laufenden Jahres 1829 der hiesigen Landesschuldenkommission vorgelegt werden, Behufs ihrer Prüfung und ihres Umtausches gegen neue, auf den Inhaber lautende Verschreibungen.
Diese neuen Obligationen werden nach §• 3 gedachter Verordnung mit halbjährlichen Koupons zu vier Prozent Zinsen versehen und, nach bewirkter Abtragung der unverzinslichen Schuld, durch jährliche Verloosungen getilgt.
Diejenigen Inhaber verzinslicher Verbriefun- gen, welche etwa in den gedachten Umtausch nicht einwilligen werden, behalten vorerst ihre älteren Verbriefungen, jedoch mit den nach §. 4 obiger Verordnung eintretenden Beschränkungen überKa- pitalabtrag und Zinsenzahlung.