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15) den Kadettenunteroffizier von Osterhausen2r, beim Gardejägerbataillon;

14) den Portepeefähnrich Renouard, vom 3. £t» nieninfanterieregiment beim 1. Linieninfanterieregi- ment Kurprinz von Hessen;

15) den Kadett von'Schenk, bei der Garde du Korps;

16) den Portepeefähnrich Schreiber, vom 2. Hu­sarenregiment Herzog von Sachsen -Meiningen, bei demselben.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben durch al­lerhöchste Ordre vom 15. d. M., im 2- Linieninfan- terieregiment den Sekondlieutenant Stahle zum Pre- mierlieutenant zu ernennen, und ferner den Sekond­lieutenant von Loßberg, Regiments Leibgarde, zum 2. Linieninfanterieregiment, und dagegen aus diesem den Sekondlieutenant Hubenchal zum Regiment Leib­garde zu versetzen, allergnädigst geruht.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben allcrgnä- digst geruht, den Oberst und Generaladjutant Müld- ner in dieser Eigenschaft zugleich zum Kommandeur der Gardegendarmerie zu ernennen.

Gesetzgebung.

Die Nr. VII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Verordnung

vom 6. September 1829.

die streitigen Ehesachen der Katholiken betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II., Kurfürst rc. rc.

in der Absicht, eine zweckmäßige und gleichförmi­ge Behandlung der auf Eheverlöbnisse und Ehetren- nungen sich beziehenden Klagesachen Unserer katho­lischen Unterthanen zu beförderen, verordnen wie folgt:

§ t.

Nur aus einem, durch gerichtliche Eheanzeige oder durch kirchliches Aufgebot öffentlich gewordenen Eheverlöbnisse eines katholischen Glaubens­genossen soll künftig eine Klage statthaft seyn, und diese lediglich bei dem betreffenden Obergerichte an­gestellt werden, nachdem zuvor eine gütliche Ver­einigung durch den Landdechanten (oder geistlichen Kommissar), indessen Bezirke die in Anspruch zu neh­mende Person sich aufhält, ohne Erfolg versucht seyn wird. Gehört der Bräutigam zur evangeli­schen Kirche, und ist bloß die Braut katholisch; so bedarf es dieses Güteversuches nicht.

§. 2.

Die Entscheidung über alle die Trennung ei­ner Ehe bezweckenden Klagen soll bis zu etwaiger anderweiten Verordnung dem Domkapitel in Fulda, welches unter Hinzutrit eines katholischen Mitglie­des Unsers Obcrgerichtes in Fulda, als Konsisto­rium die Ehesachen behandeln wird, überlassen blei­ben , wenn entweder beide Gatten katholisch sind, oder im Falle einer gemischten Ehe der klagende Gatte sich zuerst an diese geistliche Behörde gewen­det haben wird.

Die geistlichen, Gerichts- und anderen Behörden sowie sonst Alle, welche gegenwärtige Verordnung angehet , haben sich danach gebührend zu achten.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatsstegels gegeben zu Wil­helmshöhe am 6. September 1829.

Wilhelm, Kurfürst. (St. S.)

Vt. Rr. v. Meysenbug.

Aus schreiben des Staatsminister r i u m s,

vom 25. September 1829, die Verkehrsverhältnisse zwischen dem kurhessischen Amte Dorheim und dem herzo glich - nassauischen Amte Rei­che lsheim betreffend.

Nachdem Seine königliche Hoheit der Kurfürst und Seine Durchlaucht der Herzog von Nassau ge­ruhet haben, den Einwohnern des Amtes Dor« heim und des Amtes Reichelsheim gegenseitig vorerst bis zum Schlüsse des Jahres 1834 gewisse Erleichterungen des Verkehres zu Theil werden zu lassen; so werden die deßhalbigen Verabredungen hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht, wie folgt: l) Die beiderseitigen Regierungen gestatten in be­sagten beiden Aemtern den zollfreien Durch­gang der Gegenstände und Waaren jeder Art, welche entweder zum Verbrauch eines Amts durch das andere eingeführt, oder aus einem derselben durch das andere in das Ausland ausgeführt werden.

2) Zwischen den genannten beiden Aemtern findet ein freier Verkehr in der Art Statt, daß Gegenstände und Waaren jeder Art, in so weit deren Vertrieb gesetzlich frei ist, aus einem Amt in das andere ungehindert übergehen und irgend Lizent- oder Zollabgaben davon nicht erhoben werden. Die etwa nöthig scheinenden näheren Bestimmungen wegen der Legitimation und der Ursprungsbescheinigungen bei dem Ueber- gange der Waaren aus einem Amte in das andere bleiben den beiderseitigen vollziehenden Behörden überlassen, welche sich darüber benehmen werden.