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Hanau. — Donnerstag/ den M Oktober 1829.
Kurfürstliche Ernennungen.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den bisherigen Polizeierpedienten Delötroub in Rinteln al- lergnädigst in den Ruhestand, dagegen aber
den Polizeierpedienten Schäfer zu Fulda in gleicher Eigenschaft bei die Polizeidirektion und Polizeikommission in Rinteln huldreichst versetzt.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem bisherigen Kreisphysikus Dr. Karl Jakob Claus in Lich« tenau das erledigte Amts- und Kreisphysikat in Eschwege allergnädigst übertragen.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem Kandidaten der Theologie, Vömel allhier, die erledigte zweite Prediger - und Rektorstelle in Steinau allergnädigst verliehen;
dem zur zweiten Predigerstelle in Oldendorf prä- sentirten Rektor Meine zu Deckbergen die allerhöchste Bestätigung ertheilt; und
dem Rentmeister Stephan in Fritzlar die erledigte SNftsrenterei dortselbst allergnädigst mitübertra-
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmar chungen der Oberbehörden.
1. Durch einen Beschluß kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 30. Juli d. I. sind sämmtliche kurfürstliche Regierungen benachrichtigt worden, daß im Königreich« Baiern, in Erwiederung der
diesseitigen Bestimmungen in der allerhöchsten Verordnung vom 16. Mai d. J., den Büchernach- drrck betreffend, den kurhessischen Unterthanen hinsichtlich ihrer Verlagsrechte an Druckschriften gleicher Schutz, wir den eigenen Genossen deS baierischen Staats zugesichert worden sey, welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Hanau den 12. Sept. 1829.
Knrf. Regierung der Provinz Hanau.
S ch ö n h a l s.
vt. Schunck.
2. Man hat bemerken müssen, daß seit einigerZeit das Tabaksrauchen auf öffentlichen Straßen und Plätzen in der hiesigen Stadt sehr eingerissen ist. Nach Beschluß kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 3. Mai d. J. bleibt den Polizeibehörden lediglich überlassen, diesen zur Lokalpolizei gehörigen Gegenstand nach Befinden zu berücksichtigen und deßfalls das Nöthige zu verfügen. — Da nun das Ausschreiben des kurfürstlichen Staatsministeriums vom 30. Dezemb. 1825 das Tabackrauchen nur an Orten, wo es allgemein als unzulässig erscheint, mit Strafe bedrohet, das Tabackrauchen auf öffentlicher Straße in der hiesigen Stadt aber, nach genommener Rücksprache mit der kurfürstl. Polizeikommission, aus mehreren Gründen ebenfalls nicht nachzuse- hrn steht, so wird solches hiermit bei angemessener Polizeistrafe sowohl mit gedeckelten als un- gedeckelten Pfeifen dergestalt verboten, daß solches bloß in den Thüren und Fenstern , sowie den Handwerkern an Orten, wo keine Feuersgefahr zu befürchten ist, jedoch nur mit gedeckelten Pfei-