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Hanau. Donnerstag/ den M Oktober 1829.

Kurfürstliche Ernennungen.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den bishe­rigen Polizeierpedienten Delötroub in Rinteln al- lergnädigst in den Ruhestand, dagegen aber

den Polizeierpedienten Schäfer zu Fulda in glei­cher Eigenschaft bei die Polizeidirektion und Polizei­kommission in Rinteln huldreichst versetzt.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem bishe­rigen Kreisphysikus Dr. Karl Jakob Claus in Lich« tenau das erledigte Amts- und Kreisphysikat in Eschwege allergnädigst übertragen.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem Kan­didaten der Theologie, Vömel allhier, die erledigte zweite Prediger - und Rektorstelle in Steinau aller­gnädigst verliehen;

dem zur zweiten Predigerstelle in Oldendorf prä- sentirten Rektor Meine zu Deckbergen die allerhöch­ste Bestätigung ertheilt; und

dem Rentmeister Stephan in Fritzlar die erledig­te SNftsrenterei dortselbst allergnädigst mitübertra-

Allgemeine Verfügungen und Bekanntmar chungen der Oberbehörden.

1. Durch einen Beschluß kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 30. Juli d. I. sind sämmtliche kurfürstliche Regierungen benachrichtigt worden, daß im Königreich« Baiern, in Erwiederung der

diesseitigen Bestimmungen in der allerhöchsten Ver­ordnung vom 16. Mai d. J., den Büchernach- drrck betreffend, den kurhessischen Unterthanen hinsichtlich ihrer Verlagsrechte an Druckschriften gleicher Schutz, wir den eigenen Genossen deS baierischen Staats zugesichert worden sey, wel­ches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Hanau den 12. Sept. 1829.

Knrf. Regierung der Provinz Hanau.

S ch ö n h a l s.

vt. Schunck.

2. Man hat bemerken müssen, daß seit einigerZeit das Tabaksrauchen auf öffentlichen Straßen und Plätzen in der hiesigen Stadt sehr eingerissen ist. Nach Beschluß kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 3. Mai d. J. bleibt den Polizeibe­hörden lediglich überlassen, diesen zur Lokalpoli­zei gehörigen Gegenstand nach Befinden zu be­rücksichtigen und deßfalls das Nöthige zu verfü­gen. Da nun das Ausschreiben des kurfürstli­chen Staatsministeriums vom 30. Dezemb. 1825 das Tabackrauchen nur an Orten, wo es allge­mein als unzulässig erscheint, mit Strafe bedro­het, das Tabackrauchen auf öffentlicher Straße in der hiesigen Stadt aber, nach genommener Rücksprache mit der kurfürstl. Polizeikommission, aus mehreren Gründen ebenfalls nicht nachzuse- hrn steht, so wird solches hiermit bei angemesse­ner Polizeistrafe sowohl mit gedeckelten als un- gedeckelten Pfeifen dergestalt verboten, daß sol­ches bloß in den Thüren und Fenstern , sowie den Handwerkern an Orten, wo keine Feuersgefahr zu befürchten ist, jedoch nur mit gedeckelten Pfei-