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WoHenölall für die Provinz H a n a n.

Hanau. Donnerstag, den l Oktober 1829.

Kurfürstliche Ernennungen.

Dem Doktor Friedrich Gramer zu Cassel ist die ärztliche und gcbmtshülfliche Praxisdaselbst aller, gnädigst gestattet worden.

Se. konigl. Hoheit der Kurfürst haben die Rcchts- kandidaten von Wille und Kraushaar zu Cassel, zu Referendare bei dem Obergerichte daselbst, sowie den Rechtskandidaten von Urffaus Zwesten, zum Referendar bei dem Obergerichte in Marburg, und den Rechtspraktikanten Victor zu Cassel, zum Obergerichtsanwalte in Fulda allergnädigst ernannt..

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden.

1. Durch einen Beschluß kurfürstlichen Ministeriums furfÄ 30- 3uK d- I- sind sämmtliche m^ benachrichtigt worden, diessttia^M ^"'"n, in Erwiederung der ord 'm^ 111 ^r atterböchstcnVer- .X 6' ? 2 ' den Büchernach- hinstchtl chTrer kurhessischen Unterthanen a eiche Sebun w '"^rechte au Druckschriften

Kurf. Regterung der Provinz Kanau. Schönhals. " vt. Schunck.

2. Der mit dem Abläufe dieses Jahres leihefät- lig werdende, in der hiesigen Gemarkung lie, gende Fischerhof, aus einem Wohnhause, ei- irtm H«lz - und Geschirrschoppen, einem Kuh- und Schweincstalle, einem kleinen Baum- und Lustgarten und den zur Anzucht und Aufbewahrung der Fische erforderlichen Wasserbehältern bestehend, soll mit der dazu gehörigen Wirthschaftsgerechtig­keit, auf weitere drei oder sechs Jahre, vorbe- haltlich allerhöchster Genehmigung, verpachtet wer­den. Man bat hierzu einen zweiten Termin aufFrci- tagdenR Okt. d. I., Morgens 11 Uhr, anberaumt, und fordert die Pachtlustigen auf, sich zur ge­nannten Zeit, smit Bescheinigungen, aus wel­chen ihre Vermögeusumstände und daß sie die zur Teichwirthschaft erforderlichen Kenntnisse besitzen, ersichtlich sind), im Lokale der unterzeichneten Be­hörde einzufinden. Die Verpachtungsbedingungen liegen vor und während des Termins zur Einsicht offen. Hanau am 18. Sept. 1829.

Kurf. Finanzkammer.

Schlereth.

3, Man hat bemerken müssen, daß seit einiger Zeit das Tabaksrauchen auf öffentlichen Straßen und Plätzen in der hiesigen Stadt sehr eingerissen ist. Nach Beschluß kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 3. Mai d. I. bleibt den Polizeibe­hörden lediglich überlassen, diesen zur Lokalpoli- zei gehörigen Gegenstand nach Befinden zu be­rücksichtigen und deßfalls das Nöthige zu verfü­gen. Da nun das Ausschreiben des kurfürstli­chen Staatsministeriums vom 30. Dezcmb. 1825