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welche enthalten das Versprechen einer jährlichen Verzinsung mit vier Prozent und eine nähere Angabe der für die Schuld bestimmten Fonds (s. § ö) sowie des Planes der Tilgung, zu deren Zwecke nach bewirkter Abtragung der unverzinslichen Schuld (vergl. § 5) eine jährliche Verloosung statt finden soll. Den Obligationen werden halbjährliche Coupons vorerst für.einen 10jährigen Zeit- raum besgefügt.
§. 4.
Diejenigen Inhaber verzinslicher Verbriefungen, welche etwa in den gedachten Umtausch nicht einwilligen würden, behalten ihre älteren Verbriefungen und haben das ihnen schuldige Kapital jährlich mit einem Zehntel zurück zu empfangen und hierüber, sowie über die halbjährlich erfolgende Zinszahlung, bei der Landeoschuldenkasse in Ful,da persönlich oder durch einen mit gehöriger Vollmacht versehenen 'Beauftragten zu quittiren, und zwar unter jedesmaliger Vorlegung der Originalschuldverschreibungen zur NotMng der geleisteten Zins- und Abschlagszahlungen. i
§. 5.
Die noch unb erich tig t cn Zinsen aus den Vorjahren , sowie der noch übrige Theil der fcstgc- stellten Forderungen für die auf Kriegsfuhren in den Jahren 1806 bis 1815 erlitte- nen Verluste von Zugvieh, Fuhrwerk, Geschirr u. dergl. sollen als eine unverzinsliche Landes schuld jedes Jahr mindestens zu xincm, durch öffentliche Verloosung zu bestimmenden, FünfZehn- tel berichtigt werden.
§. 6.
Die zur Verzinsung und Tilgung der Landes- sch n ld bestimmten 18 z Grund-rc. Steuer simplen sollen künftig lediglich für diesen Zweck erhoben, besonders berechnet und dazu ausschließlich verwendet werden, dergestalt, daß derjenige Betrag, welcher künftig an der Verzinsung in Folge der all» mähligen Kapitalabnahme wird erübrigt werden, ebenwohl mit zur Tilgung der Kapitalschuld diene.
§. 7.
Nach bewirkter Abhörung der Jahresrechnungen über den Landesschuldenfonds soll der Rechnungsabschluß mit Angabe der Totalbeträge der Ein- nahme - und Ausgabetitel, im Wochenblatte der Provinz Fulda bekannt gemacht werden.
§. 8.
Wegen der übrigen Ansga ben, welche der Landesschuldenkasse und der (mit dem Schlüsse dieses Jahres sich auflösenden) Landeskriegskasse in Fulda bisher obgelegen haben, soll der Geldbedarf, welcher für den deßhalb zu bildenden besondern Fonds erforderlich ist, im höchsten Betrage von zwanzig- tausend Gulden im VierunDzwanzigguldenfußc, statt der bisher erhobenen 12 Grund- rc. Steuerstmplen, vom Anfänge künftigen Jahres an mittelst einer Per- sonalsteuer, aufgebracht, und diese Steuer haupt
sächlich mit Rücksicht auf alles dasjenige E in k c m» men, welches nicht von dem bereits besteuerte» Grundbesitze herrührt, auch nicht zu öffentlichen oder milden Zwecken bestimmt ist, veranlagt werden ; zu welchem Geschäfte Wir eine eigene Kommission allergnähigst ernennen werden.
Gegenwärtige Verordnung soll in den Gemeinde» der Kreise Fulda und Hünfeld sowie des Amtes Sal- münstcr noch besonders auf die übliche Weise verkündigt und von den Behörden sowie sonst Allen, welche sie gngehct, gebührend befolgt werden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Wilhelmshöhe am 17. .Juni 1829.
Wilhelm, Kurfürst.
(St. S.)
Vt. Rr. v. Meysenbüg.
Berichtigung.
Im ersten Satze des §. 2 d(r Mülitärstrafge- richtsordnung vom 21. März d. I,, Zeile 2 Seite 332, ist statt A, Ziffer 1 bis einschließlich 5" zu lesen: ^.Ziffer 1 bis einschließlich 6.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
1. Bekanntmachung
der kurfürstlichen Regierung der Provinz Ober- Hessen, den Zustand des Landeshospüals Haina in dem Jahre 1828 betreffend.
Zur Ziffer 1217 K. P.
Wir bringen vorschriftsmäßig zur allgemeinen Kenntniß:
I. d i e Pfleglinge in dem Landeshospi» t a l Haina angehend, daß
1) sich die Zahl solcher in dem Jahre 1828 auf Dreihundert sechszig sieben
belaufen habe, wovon 18 mit Tod abgegaugen sind,
2) diesen Wohnung, Nahrung und Kleidung (letztere beiden Gegenstände, gut und nach den ab# gedruckten Tarifen vollständig) verabfolgt worden seyen, es bei ihnen nicht an der erforderlichen Aufwartung, in den Fällen der Erkrankung Einzelner nicht an der nöthigen ärztlichen Hülfe, nicht an Medizin, einer gehörigen Krankenkost und Behandlung gefehlt habe,
3) bei dem Gebrauche der Mittel zur Deckung und Kräftigung des religiösen Sinnes der Hos- pitaliten, namentlich bei der Abhaltung und dem Besuche des täglichen Gottesdienstes und der ungeordneten Katechisationen kein Mangel eingetreten sey, und daß