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welche enthalten das Versprechen einer jährlichen Verzinsung mit vier Prozent und eine nähere Angabe der für die Schuld bestimmten Fonds (s. § ö) sowie des Planes der Tilgung, zu deren Zwecke nach bewirkter Abtragung der unverzinslichen Schuld (vergl. § 5) eine jährliche Verloosung statt finden soll. Den Obligationen werden halbjährli­che Coupons vorerst für.einen 10jährigen Zeit- raum besgefügt.

§. 4.

Diejenigen Inhaber verzinslicher Verbriefungen, welche etwa in den gedachten Umtausch nicht einwil­ligen würden, behalten ihre älteren Verbriefungen und haben das ihnen schuldige Kapital jährlich mit einem Zehntel zurück zu empfangen und hierüber, sowie über die halbjährlich erfolgende Zinszahlung, bei der Landeoschuldenkasse in Ful,da persönlich oder durch einen mit gehöriger Vollmacht versehenen 'Be­auftragten zu quittiren, und zwar unter jedesmali­ger Vorlegung der Originalschuldverschreibungen zur NotMng der geleisteten Zins- und Abschlags­zahlungen. i

§. 5.

Die noch unb erich tig t cn Zinsen aus den Vorjahren , sowie der noch übrige Theil der fcstgc- stellten Forderungen für die auf Kriegs­fuhren in den Jahren 1806 bis 1815 erlitte- nen Verluste von Zugvieh, Fuhrwerk, Geschirr u. dergl. sollen als eine unverzinsliche Lan­des schuld jedes Jahr mindestens zu xincm, durch öffentliche Verloosung zu bestimmenden, FünfZehn- tel berichtigt werden.

§. 6.

Die zur Verzinsung und Tilgung der Landes- sch n ld bestimmten 18 z Grund-rc. Steuer sim­plen sollen künftig lediglich für diesen Zweck erho­ben, besonders berechnet und dazu ausschließlich ver­wendet werden, dergestalt, daß derjenige Betrag, welcher künftig an der Verzinsung in Folge der all» mähligen Kapitalabnahme wird erübrigt werden, ebenwohl mit zur Tilgung der Kapitalschuld diene.

§. 7.

Nach bewirkter Abhörung der Jahresrechnungen über den Landesschuldenfonds soll der Rechnungs­abschluß mit Angabe der Totalbeträge der Ein- nahme - und Ausgabetitel, im Wochenblatte der Provinz Fulda bekannt gemacht werden.

§. 8.

Wegen der übrigen Ansga ben, welche der Landesschuldenkasse und der (mit dem Schlüsse die­ses Jahres sich auflösenden) Landeskriegskasse in Fulda bisher obgelegen haben, soll der Geldbedarf, welcher für den deßhalb zu bildenden besondern Fonds erforderlich ist, im höchsten Betrage von zwanzig- tausend Gulden im VierunDzwanzigguldenfußc, statt der bisher erhobenen 12 Grund- rc. Steuerstmplen, vom Anfänge künftigen Jahres an mittelst einer Per- sonalsteuer, aufgebracht, und diese Steuer haupt­

sächlich mit Rücksicht auf alles dasjenige E in k c m» men, welches nicht von dem bereits besteuerte» Grundbesitze herrührt, auch nicht zu öffentlichen oder milden Zwecken bestimmt ist, veranlagt wer­den ; zu welchem Geschäfte Wir eine eigene Kom­mission allergnähigst ernennen werden.

Gegenwärtige Verordnung soll in den Gemeinde» der Kreise Fulda und Hünfeld sowie des Amtes Sal- münstcr noch besonders auf die übliche Weise ver­kündigt und von den Behörden sowie sonst Allen, welche sie gngehct, gebührend befolgt werden.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Wilhelms­höhe am 17. .Juni 1829.

Wilhelm, Kurfürst.

(St. S.)

Vt. Rr. v. Meysenbüg.

Berichtigung.

Im ersten Satze des §. 2 d(r Mülitärstrafge- richtsordnung vom 21. März d. I,, Zeile 2 Seite 332, ist statt A, Ziffer 1 bis einschließlich 5" zu lesen: ^.Ziffer 1 bis einschließ­lich 6.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden.

1. Bekanntmachung

der kurfürstlichen Regierung der Provinz Ober- Hessen, den Zustand des Landeshospüals Haina in dem Jahre 1828 betreffend.

Zur Ziffer 1217 K. P.

Wir bringen vorschriftsmäßig zur allgemeinen Kenntniß:

I. d i e Pfleglinge in dem Landeshospi» t a l Haina angehend, daß

1) sich die Zahl solcher in dem Jahre 1828 auf Dreihundert sechszig sieben

belaufen habe, wovon 18 mit Tod abgegaugen sind,

2) diesen Wohnung, Nahrung und Kleidung (letz­tere beiden Gegenstände, gut und nach den ab# gedruckten Tarifen vollständig) verabfolgt wor­den seyen, es bei ihnen nicht an der erforder­lichen Aufwartung, in den Fällen der Erkran­kung Einzelner nicht an der nöthigen ärztlichen Hülfe, nicht an Medizin, einer gehörigen Kran­kenkost und Behandlung gefehlt habe,

3) bei dem Gebrauche der Mittel zur Deckung und Kräftigung des religiösen Sinnes der Hos- pitaliten, namentlich bei der Abhaltung und dem Besuche des täglichen Gottesdienstes und der ungeordneten Katechisationen kein Mangel eingetreten sey, und daß