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das großherzoglich hessische Gebiet geführt werden^
Dieser Verkehr soll in der Ausdehnung zoll- und abgabenfrei belassen werden, daß davon in dem großherzoglichen Gebiete keine andere Abgabe, als das allgemein gesetzliche Chaussee-, Wege- und Brückengeld nach dem gesetzlichen Tarif, erhoben wird.
Art. 2.
Da es dem Willen der beiderseitigen Staatsrc- gierungen gauz entgegen ist, dem verderblichen Gewerbe des Schleichhandels oder kaufmännischen, auf die Verschiedenheit der in den beiderseitigen Staaten bestehenden Zolltarife gestützten Spekulationen fördernde Gelegenheit zu geben, die im Art. 1 zugesicherte Durchgangsfreiheit aber leicht dazu mißbraucht werden könnte, das Amt Dorheim und das Gericht Katzenberg weit über deren wahres Bedürfniß mit Waaren zu überfüllen, um solche demnächst zum Schleichhandel zu benutzen; so sind die beiderseitigen Staatsregierungen dahin überein- gekommen, daß diese Durchfuhr beschränkt werde
a) bei der Einfuhr in die gedachten kurfürstlichen Landestheile auf das eigentliche Bedürfniß derselben, nach deren Bevölkerung und dem Stand ihrer Kulturverhältnisse,
b) bei der Ausfuhr aus den bemerkten kurfürstlichen Landestheilen und über die großherzoglichen Grenzen hinsichtlich der im Großherzog« thniüe ausgangszollpflichtigen Gegenstände auf > diejenigen Quantitäten, welche in denselben wirklich erzeugt worden sind, wogegen aber sonst für Gegenstände jeder Art die Ausfuhr aus den genannten kurfürstlichen Landestheilen und übex die großherzoglichen Grenze» in unbcschänk- ter Menge und auf allen Wegen frei vom Durch- gangszoll belassen werden wird.
Art. 5.
Für die Waarendurchfuhr in die oben bezeichneten kurfürstlichen Landestheile und aus denselben-, auf welche sich die Bestimmungen in den Artikeln 1 und 2 beziehen, sind folgende Straßen bestimmt: , .
I für das Amt Dorherm
j) die Straße über Vilbel,
2) - — - L ollar,
3) - — - Heldenbergen,
4) - — - Oberroßbach;
II. für das Gericht Katzenberg. die Straße über Arnsheim nach Neustadt und umgekehrt.
Die betreffenden großherzoglichen Zollämter werden nach Maßgabe der deßfalls noch zu treffenden näheren Verabredungen die erforderlichen Ermächtigungen erhalten, daß der in den Artikeln 1 und 2 bemerkte Durchgang auf den bezeichneten Straßen Statt finden kann.
Art. 4.
Zum Zweck der Sicherung der Eingangsabgaben, welche die kurfürstliche Staatsregierung von den Gegenständen in dem Amte Dorheim und in dem Gerichte Katzenberg nach dem kurhessischen Tarif erheben lassen wird, die unter Durchfuhr des großherzoglichen Gebiets nach Artikel 2 dahin gelangen, sowie zum Zweck der nach demselben Artikel nöthigen Uebersicht des Verkehrs, sollen die Durchfuhr ren, auf welche sich die Artikel 2 und 3 beziehen , gegenseitig sorgfältig kontrollirt werden.
Die näheren Bestimmungen über diese Kontrolle bleiben besonderen Verabredungen vorbehalten.
Art. 5.
Aus den obengedachten kurfürstlichen Landcsthci- leu sowohl in als durch das großherzogliche Gebiet, und aus demselben in und durch die in Rede stehenden kurfürstlichen Landestheile, soll ein zollfreier Verkehr bestehen, insoweit solcher durch die vorstehenden Artikel nicht beschränkt ist, und nach den folgenden Artikeln davon keine Ausnahmen gegenseitig angemessen erachtet worden sind.
Dieser.freie Verkehr, insoweit er nach den ausdrücklichen Stipulationen dieser Uebereinkunft Beschränkungen und Ausnahmen nicht unterliegt, schließet den freien Ein- und Durchgang auf allen Wegen, welche nach den genannten kurfürstlichen Gebietstheilen und durch dieselben führen, sowie den freien Ein- und Durchgang aus diesen kurfürstlichen Gebietstheilcn auf allen Wegen des umschließenden Großherzogthums, unter den im Allgemeinen geltenden örtlichen Transportbescheinigungen und unter den näheren Bestimmungen, welche wegen der Legitimation bei dem Uebergange aus den kurfürstlichen Gebietstheilen in das Großherzogthum und umgekehrt noch besonders verabredet werden, in sich.
In Folge dieser Uebereinkunft wird -roßherzog» lich hessischer Seits die Grenzumschließung gegen die in Rede stehenden kurfürstlichen Gcbictstheile, inso- wett sie nicht gegen Waareneinfuhren aus anderen Landestheilen gerichtet ist, aufgehoben, und gleichzeitig Aufhebung der gegen das Amt Dorheim eingerichteten Grenzzollämter erfolgen.
Art. 6.
Hinsichtlich des Salzes sind folgende Bestimmungen festgesetzt.
a) Die Einfuhr von Salz aus dem Großherzog- thume in die bezeichneten kurfürstlichen Landes- theile, ingleichen aus diesen in die Provinzen Rheinhessen und Starkenburg ist beiderseitig nicht gestattet;
b) der Eingang von Salz aus dem Amte Dor- hcim in die großherzogliche Provinz Oberhessen ist dagegen so lange und insoweit zugelassen, als in der großherzoglichen Provinz Ober- Hessen keine Salzregie oder andere den Salz-