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das großherzoglich hessische Gebiet geführt werden^

Dieser Verkehr soll in der Ausdehnung zoll- und abgabenfrei belassen werden, daß davon in dem großherzoglichen Gebiete keine andere Abgabe, als das allgemein gesetzliche Chaussee-, Wege- und Brückengeld nach dem gesetzlichen Tarif, erhoben wird.

Art. 2.

Da es dem Willen der beiderseitigen Staatsrc- gierungen gauz entgegen ist, dem verderblichen Ge­werbe des Schleichhandels oder kaufmännischen, auf die Verschiedenheit der in den beiderseitigen Staa­ten bestehenden Zolltarife gestützten Spekulationen fördernde Gelegenheit zu geben, die im Art. 1 zu­gesicherte Durchgangsfreiheit aber leicht dazu miß­braucht werden könnte, das Amt Dorheim und das Gericht Katzenberg weit über deren wah­res Bedürfniß mit Waaren zu überfüllen, um solche demnächst zum Schleichhandel zu benutzen; so sind die beiderseitigen Staatsregierungen dahin überein- gekommen, daß diese Durchfuhr beschränkt werde

a) bei der Einfuhr in die gedachten kurfürst­lichen Landestheile auf das eigentliche Bedürf­niß derselben, nach deren Bevölkerung und dem Stand ihrer Kulturverhältnisse,

b) bei der Ausfuhr aus den bemerkten kurfürst­lichen Landestheilen und über die großherzog­lichen Grenzen hinsichtlich der im Großherzog« thniüe ausgangszollpflichtigen Gegenstände auf > diejenigen Quantitäten, welche in denselben wirklich erzeugt worden sind, wogegen aber sonst für Gegenstände jeder Art die Ausfuhr aus den genannten kurfürstlichen Landestheilen und übex die großherzoglichen Grenze» in unbcschänk- ter Menge und auf allen Wegen frei vom Durch- gangszoll belassen werden wird.

Art. 5.

Für die Waarendurchfuhr in die oben be­zeichneten kurfürstlichen Landestheile und aus den­selben-, auf welche sich die Bestimmungen in den Ar­tikeln 1 und 2 beziehen, sind folgende Straßen be­stimmt: , .

I für das Amt Dorherm

j) die Straße über Vilbel,

2) - - L ollar,

3) - - Heldenbergen,

4) - - Oberroßbach;

II. für das Gericht Katzenberg. die Straße über Arnsheim nach Neustadt und umgekehrt.

Die betreffenden großherzoglichen Zollämter wer­den nach Maßgabe der deßfalls noch zu treffenden näheren Verabredungen die erforderlichen Ermäch­tigungen erhalten, daß der in den Artikeln 1 und 2 bemerkte Durchgang auf den bezeichneten Straßen Statt finden kann.

Art. 4.

Zum Zweck der Sicherung der Eingangsabgaben, welche die kurfürstliche Staatsregierung von den Gegenständen in dem Amte Dorheim und in dem Gerichte Katzenberg nach dem kurhessischen Tarif erheben lassen wird, die unter Durchfuhr des groß­herzoglichen Gebiets nach Artikel 2 dahin gelangen, sowie zum Zweck der nach demselben Artikel nöthi­gen Uebersicht des Verkehrs, sollen die Durchfuhr ren, auf welche sich die Artikel 2 und 3 beziehen , gegenseitig sorgfältig kontrollirt werden.

Die näheren Bestimmungen über diese Kon­trolle bleiben besonderen Verabredungen vorbe­halten.

Art. 5.

Aus den obengedachten kurfürstlichen Landcsthci- leu sowohl in als durch das großherzogliche Gebiet, und aus demselben in und durch die in Rede ste­henden kurfürstlichen Landestheile, soll ein zoll­freier Verkehr bestehen, insoweit solcher durch die vorstehenden Artikel nicht beschränkt ist, und nach den folgenden Artikeln davon keine Ausnah­men gegenseitig angemessen erachtet worden sind.

Dieser.freie Verkehr, insoweit er nach den aus­drücklichen Stipulationen dieser Uebereinkunft Be­schränkungen und Ausnahmen nicht unterliegt, schließet den freien Ein- und Durchgang auf allen Wegen, welche nach den genannten kurfürstlichen Gebietstheilen und durch dieselben führen, sowie den freien Ein- und Durchgang aus diesen kurfürst­lichen Gebietstheilcn auf allen Wegen des umschlie­ßenden Großherzogthums, unter den im Allgemei­nen geltenden örtlichen Transportbescheinigungen und unter den näheren Bestimmungen, welche wegen der Legitimation bei dem Uebergange aus den kur­fürstlichen Gebietstheilen in das Großherzogthum und umgekehrt noch besonders verabredet werden, in sich.

In Folge dieser Uebereinkunft wird -roßherzog» lich hessischer Seits die Grenzumschließung gegen die in Rede stehenden kurfürstlichen Gcbictstheile, inso- wett sie nicht gegen Waareneinfuhren aus anderen Landestheilen gerichtet ist, aufgehoben, und gleich­zeitig Aufhebung der gegen das Amt Dorheim ein­gerichteten Grenzzollämter erfolgen.

Art. 6.

Hinsichtlich des Salzes sind folgende Bestim­mungen festgesetzt.

a) Die Einfuhr von Salz aus dem Großherzog- thume in die bezeichneten kurfürstlichen Landes- theile, ingleichen aus diesen in die Provinzen Rheinhessen und Starkenburg ist beiderseitig nicht gestattet;

b) der Eingang von Salz aus dem Amte Dor- hcim in die großherzogliche Provinz Oberhes­sen ist dagegen so lange und insoweit zugelas­sen, als in der großherzoglichen Provinz Ober- Hessen keine Salzregie oder andere den Salz-