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Hanau. Donnerstag, den 16^ Juli 1829

Gesetzgebung

Die Nr. IV des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt.

Ausf-d;reiben des StaatsnUniste; rjtims,

vom 15. Juni 1829.

betreffend die Z oll- und Verkehrsver- Haltnisse zwischen dem Kurfür sten- t h u w e h nb d e m G r o ß h c r z o g t h u m e H e s- s e n.

c Nachdem unter allerhöchster Genehmigung Sr. komgl. Hoheit des Kurfürsten, am 27ten vorigen Monats in Frankfurt mit dem Großherzogthume Hessen zur Abwendung mehrerer Störungen, wel- tür den wechselseitigen Handels - und nachbar- - >b" Orenzverkehr durch die in den beiden Staa<- »estchcnden verschiedenartigen Einrichtungen der

s ^''ss^ichen indirekten Steuern Herbeige, ei^^ Bsge noch zu besorgen waren, J ^ vom iten dieses Monats dpn S ^^ember 1834 abgeschlossen wor- ^nll, ivirb nunmehr der bewefüate Ausrua aus diesem Verträge zur Nachricht und gehörigen Beach­tung berannt gemacht mit dem Bemerken , daß des- demÄ' 1 '^ 0 zunächst die Verhältnisse zwischen dem Großherzogthume Hessen und den, von solchem Nlch ojsinicn, dies,eiligen Landestheilen, näm-

Dorheim in der Provinz Hanau und Ge- ncht Katzenberg in der Provinz Oberhessen, hinge­

gen die Artikel 10 bis 15 noch andere kurhessische Lande betreffen.

Zugleich wird in Beziehung auf den Verkehr des Amtes Dorheim und des Gerichts Katzenberg mit dem übrigen kurheffischen Staate festgesetzt, daß, in Gemaßheit der nunmehr für jene getrennten ©e' bictsthcile cgetretenen besonderen Verhältnisse hin­sichtlich der Versteuerung , ausländischer Waaren, diese Gegenstände bei ihrem Ueberga.ngr in die übri­gen kurheffischen Lande den vollen gesetzlichen Abga­ben unterliegen, die Einführung der eigenen Er­zeugnisse aber unter gehöriger Nachweisung des Ur­sprunges ferner , wie bisher, frei bleibet.

Easse! am 15. Juni 1829.

Kurfürstliches Staatsministerium. Für den Minister des Innern:

Witzleben. Schminke. Meyer. Ricß.

vt. Eggena.

Anlage zum vorstehenden Ausschreiben.

Art. 1-

Die großherzoglich hessische Staatsregierung ge­stattet den zollfreien Durchgang der Gegen­stände und Waaren jeder Art,

a) welche zum Verbrauch der vom groffherzogli- chen Gebiete umschlossenen kurfürstlich hessischen Landestheile, des Amtes Dorheim und des Gerichts Katzenberg, erforderlich sind; so­wie

b) derjenigen Gegenstände aus diesen kurfürstli­chen Landestheilen, welche aus denselben durch