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Hanau. — Donnerstag, den 16^ Juli 1829

Gesetzgebung

Die Nr. IV des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt.

Ausf-d;reiben des StaatsnUniste; rjtims,

vom 15. Juni 1829.

betreffend die Z oll- und Verkehrsver- Haltnisse zwischen dem Kurfür sten- t h u w e h nb d e m G r o ß h c r z o g t h u m e H e s- s e n.

c Nachdem unter allerhöchster Genehmigung Sr. komgl. Hoheit des Kurfürsten, am 27ten vorigen Monats in Frankfurt mit dem Großherzogthume Hessen zur Abwendung mehrerer Störungen, wel- tür den wechselseitigen Handels - und nachbar- - >b" Orenzverkehr durch die in den beiden Staa<- »estchcnden verschiedenartigen Einrichtungen der

“s ^''ss^ichen indirekten Steuern Herbeige, ei^^ Bsge noch zu besorgen waren, J ^ vom iten dieses Monats dpn S ^^ember 1834 abgeschlossen wor- ^n ’ll, ivirb nunmehr der bewefüate Ausrua aus diesem Verträge zur Nachricht und gehörigen Beach­tung berannt gemacht mit dem Bemerken , daß des- demÄ' 1 '^ 0 zunächst die Verhältnisse zwischen dem Großherzogthume Hessen und den, von solchem Nlch ojsinicn, dies,eiligen Landestheilen, näm-

Dorheim in der Provinz Hanau und Ge- ncht Katzenberg in der Provinz Oberhessen, hinge­

gen die Artikel 10 bis 15 noch andere kurhessische Lande betreffen. •

Zugleich wird in Beziehung auf den Verkehr des Amtes Dorheim und des Gerichts Katzenberg mit dem übrigen kurheffischen Staate festgesetzt, daß, in Gemaßheit der nunmehr für jene getrennten ©e' bictsthcile cgetretenen besonderen Verhältnisse hin­sichtlich der Versteuerung , ausländischer Waaren, diese Gegenstände bei ihrem Ueberga.ngr in die übri­gen kurheffischen Lande den vollen gesetzlichen Abga­ben unterliegen, die Einführung der eigenen Er­zeugnisse aber unter gehöriger Nachweisung des Ur­sprunges ferner , wie bisher, frei bleibet.

Easse! am 15. Juni 1829.

Kurfürstliches Staatsministerium. Für den Minister des Innern:

Witzleben. Schminke. Meyer. Ricß.

vt. Eggena.

Anlage zum vorstehenden Ausschreiben.

Art. 1-

Die großherzoglich hessische Staatsregierung ge­stattet den zollfreien Durchgang der Gegen­stände und Waaren jeder Art,

a) welche zum Verbrauch der vom groffherzogli- chen Gebiete umschlossenen kurfürstlich hessischen Landestheile, des Amtes Dorheim und des Gerichts Katzenberg, erforderlich sind; so­wie

b) derjenigen Gegenstände aus diesen kurfürstli­chen Landestheilen, welche aus denselben durch