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Fünftes Kapitel. Von der Volle streckung der Erkenntnisse . §. 91 u. 92
Fünfter Titel. Von den außerordentlichen > Kriegsgerichten.
1) Bildung.......§. 93
2) Fälle, in welchen sie statt studen .......§• 94 u. 95
3) Anordnung......§• 96
4) Verfahren......§ 97—99 Aufhebung früherer Gesetze . . §.100
Verordnu
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vom 15. April 1829,
Maßregeln zur Verhütung der Salzein- s ch w ä r z n n g e n enthaltend.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II., Kurfürst :c. rc.
haben in Erfahrung gebracht, daß die Ausführung des §. 5 des Ministerialausschrelbens vom 25. März 1825, wegen der Unter,schleife in Ansehung des Salzes, mancherlei Schwierigkeiten unterliegt, und die zunehmende verbotwidrige Einbringung von Salz aus dem Auslande in mehreren Gegenden der Landesgrenw wirksamere Maßregeln erheischt, sowohl zu besserer Sicherung der Staatseinkünfte vom Salzregale, als besonders auch um diejenigen Unterthanen , welche sich dem gewerbmäßigen Salzein- schwarzen hinzugeben beginnen, vor der hieraus folgenden Sittenverderbniß und vor den sie im Belre- tungsfalle treffenden schweren Strafen zu bewahren.
Wir ertheilen daher hierdurch nachstehende Vorschriften :
§. 1.
In denjenigen Landestheilen, worin die Einschwär- zungen von Salz aus dem Auslande nberhauduehmen, soll ein M i n i m u m des S a l z v e r b r a n ch s gemein beweise festgestellt werden, welches eine jede Gemeinde aus dem, von der Oberberg- und Salzwerksdirektion zn bezeichnenden, landesherrlichen Salzmagazine zu entnehmen und in dem festgesetzten Preise zu bezahlen hat, dergestalt, daß dieselbe, wenn sie bis zum Schlüsse des Jahres weniger, als dieses Minimum, an Salz aus dem Ma- gaztne bezogen haben würde, dennoch das Fehlende zu bezahlen gehalten seyn soll.
Maßregel wird in den betreffenden Theilen und Hünfeld, und weiter da, ^"lere Mrmstericn der Finanzen und des Innern es nöthig finden werden, in Ausführung kom-
2.
Sie Feststellung des im §. 1 gedachten Mini- mu"'s fur d e n betreffenden Kreis oder anderen Landestheil soll nach der Einwohnerzahl von Zeit zu Zeit durch Unsere Ministerien der Finanzen und des
Innern auf den Antrag der Oberberg- und Salz- werködirektion geschehen, die Vertheilung auf bie einzelnen Gemeinden aber nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse von der Regierung der Provinz auf den Antrag des Kreisrathes bewirkt werden. Die Regierung hat der Oberberg - und Salzwerksdirektion das Verzeichniß des Salzbedarfs der einzelnen Gemeinden mitzutheilen, worin zugleich diejenigen S a l z m a g a z i n e zu bezeichnen sind, auf welche die Gemeinden angewiesen zu werden wünschen.
§- 3.
Die Vertheilung des für die Gemeinden fest- gestellten Salzquautums unter die Gemeinde- glieder, nach Maßgabe ihres Bedarfes, bleibt den Ortsvorständen unter Mitwirkung des Kreisraths überlassen. Ein jeder Einwohner ist gehalten, das ihm für sich und die Seinigen, sowie zu seinem Gewerbs- oder Wirthscbaftsvcrbrauche, vom Orts- vvrstande zugetheilte Salzquantum im Laufe des Jahres von der Gemeinde zu entnehmen, und jedenfalls an den betreffenden Erheber zu bezahlen.
Den Gemeinden wird es frei gestellt, wem sie die Versorgung der Einzelnen mit Salz übertragen wollen.
§• 4.
Das Salz ist aus den betreffenden Magazinen in Quantitäten nicht unter einem kalben Sacke oder auch einem Zentner zu beziehen, sofern nicht ein geringeres Quantum für kleinere Gemeinden mit Rücksicht auf deren schwachen Verbrauch zulässig erklärt worden. Die Mag^zinsverwalter haben über die Salzbeziehungen der einzelnen Gemeinden Buch zu führen, und einen jeden Salzempfang auf das der Gemeinde zugetheilte Minimum abzu- schrciben, auch, daß dieses geschehen, der Gemeinde jedesmal zu bescheinigen.
§■ 5.
Auf gleiche Weise soll der weitere, jenes Minimum übersteigende, Salzbedarf einer jeden Gemeinde bezogen werden. Daneben bleiben die Bestimmungen über die verbotwidrige Einfuhr fremden Salzes nach wie vor anwendbar.
§. 6.
Der Handel auf landesherrliche, K o n- Zession und das H a u s i r e n m i t S'a l z hören alsbald in denjenigen Orten auf, wo die vorgeschriebene Art der Salzversorgung in Ausführung kommt.
Die Behörden sowie sonst Alle, welche gegenwärtige Verordnung augehet, haben sich dieselbe zu schuldigster Nachachtung dienen zu lassen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Wilhelms- Höhe am 15. April 1829.
Wilhelm, Kurfürst.
(Sr. S.)
Vt. v. Meyer. Vt. Rr. v. Meysenbug» 2