Einzelbild herunterladen
 

— 359 —

chungsakten vor der Verkündigung an Uns einzu- senden.

Wenn Wir hierauf erklären, entweder von Un­serm Begnadigungsrechte keinen Gebrauch machen zu wollen, oder wenn Wir dem Verurtheilten, aus dazu bewegenden Gründen, Gnade angedeihen lassen, so ist das in der Revisionsinstauz ertheilte Erkenntniß nebst Unserer darauf erfolgten allerhöchsten Ent­schließung dem Verurtheilten vor versammel­tem Gericht erster Instanz zu verkündigen.

§. 90.

In allen Sachen, welche zur Entscheidung an das Feldoberauditorat gelangen, hat der Feld- oberauditeur den Vortrag.

Hinsichtlich des Verfahrens des Feldoberaudito- rats, sowohl bei nichtigen militäruntergerichtlichen Urtheilen, auch im Falle der Gültigkeit derselben, kommen die in den §§. 83, 84, 85, 80, 87 und 83 ertheilten Vorschriften ebenfalls zur Anwendung.

Fünftes Kapitel.

Von der Vollstreckung der Erkenntnisse.

§. 91.

Die Vollzieh ung der rechtskräftigen Erkennt­nisse erfolgt auf die Weise, welche im Militärdienst» reglemcnt, und soweit dieses keine deßhalbige Be­stimmungen enthält, in der Eivilstrafprozeßordnung vorgeschrieben ist.

Auch werden dieselben durch eine Regiments-, Bataillons- oder Gouvernementsordre, zum war­nenden Beispiel, allgemein bekannt ge­macht.

Insofern aber gegen einen Offizier eine Ka­stell-, Festungs - oder härtere Strafe er­kannt worden ist, so ist Uns davon, zu Ertheilung des Vollziehungsbefehls an den betreffenden Gou» perneur oder Kommandanten, berichtlich Anzeige zu thun.

§. 92.

Alle Begnadigungsgesuche der von einem Militärgericht Verurtheilten werden an Uns ein, geschickt.

Fünfter Titel.

Von den außerordentlichen Kriegsgerichten.

«rr §- 93.

Kriege Verbrechen begangen werden, weicye, um dem Einbrüche allgemeiner auf demVer, Iet w Gskahr vorzubeugen, auf der Stelle muffen, so wird deßhalb durch ein ^ Etliches, aus den zu einem gewöhn, erforderlichen Mitgliedern zu, sammengesetztes, Kriegsgericht erkannt.

94.

3" den Verbrechen gedachter Art gehören:

1) Aufruhr und Meuterei, sowie

2) andere gefährliche Insubordination;

3) .uberhaud nehmende Plünderung;

4)hinreißende Desertion;

5) feigherzige Flucht vor dem Feinde, und

6) Mordbrenner«.

§. 95.

Um wegen dicker Verbrechen ein außerordentliches Kriegsgericht anzuordnen, ist erforderlich:

1) Gefahr auf dein Verzüge und Noth­wendigkeit eines schleunigen warnenden Bei- spiels, um größerem Uebel vorzubeugen;

2J Gewißheit des Verbrechens sowohl, als d e s T h ä t e r s, und überhaupt eine solche Beschaffenheit der Thatumstände, daß man die Beendigung des Verfahrens binnen 24 Stun­den zum Voraus sehen kann, und

3) wahrscheinliche Anwendbarkeit der Todesstrafe auf den vorliegenden Fall.

§. 96.

Die Anordnung eines solchen Kriegsgerichts kann geschehen:

1) vom' kommandirenden General;

2) von einem hierzu Bevollmächtigten desselben;

3) von jedem, welcher von.der Verbindung mit dem Oberbefehlshaber abgeschnitten ist, inso­fern er wenigstens ein Bataillon zu komman- diren hat, und

4) von jedem Befehlshaber eines festen Platzes.

§. 97.

Das Verfahren bei den außerordentlichen Kriegsgerichten unterscheidet sich von dem ordentli, chcn bloß darin, daß Ersteres vor dem versammel­ten Gerichte ohne Unterbrechung geschieht, und in dem darüber aufzunehmenden "Protokoll nur das Wesentliche, insbesondere was die eigentliche Be­schaffenheit der That und die Beweise betrifft, ent­halten seyn muß.

Nach Vollziehung des Urtheils ist das betreffende Protokoll an das Feldoberauditorat und von. diesem durch das Geueralauditorat an Uns einzuseuden.

§. 98.

Ein außerordentliches Kriegsgericht kann keine andere, als Tedesstrafe erkennen, und diese nur durch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln.

Das ausgesprochene Urtheil kann in zA« Fäl­len von dem Kommandirenden aufgehob^i, und die Sache zum ordentlichen Verfahren verwiesen werden, nämlich:

1) wenn er die Todesstrafe wegen besonderer, nach der Anordnung des Kriegsgerichts erkannten Umstände für zu hart hält, und

2) wenn die drohende Gefahr immittelst abge­wendet ist.

Ist aber die Bestätigung erfolgt, so muß das Urtheil binnen sechs Stunden vollzogen werden.

§. 99.

Erkennt das Kriegsgericht nicht auf Todesstra­fe, so tritt das vr.dentliche Verfahren ein