Kurfürstliche Ernennungen.
Dem Dr. med. Georg Wilh. Hemmer ausSchmal- kalden w die ärztliche und geburtshülfliche Praris daselbst allergnädigst gestattet worden.
Der praktische Arzt Dr. Gundlach zu Marburg ist zum einstweiligen Physiker zu Veckerhagen aller- gnädigst ernannt.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem Re- gierungsdircktor Hassenpflug in Cassel allergnädigst gestattet, das ihm von Seiner Majestät dem König von Großbrittannien und Hannover huldreichst verliehene Kommandeurkreuz des königlichen Guelphen- »rdens zu tragen, und den Rechtskandidaten Wilhelm von Schenck zu Schweinsberg in Marburg, zum Referendar bei dem Obergerichte dortselbst allergnädigst ernannt.
Gesetzgebung.
Militärstrafgerichtsord nu n g
vom 21. März 1829.
(Beschluß.) Zweites Kapitel.
Von bett Älilitärobergerichten.
1) Generalauditorat.
§• 49.
Das Generalauditorat ist aus zwei Staabsoffizieren,
einem Generalauditeur, und drei Oberauditeuren,
sowie dem nöthigen Subaltcrupersonal zusammengesetzt und genießet den Rang und die Vorzüge eines höhern Justizkollegiums.
Die bestellten Mitglieder werden in Verhindr- rungsfällen von Uns, auf den Antrag des Chefs vom Generalkri'egcdepartcment, ergänzt.
§. 50.
Das Generalauditorat ist die zweite erkennende Instanz für alle der Militärgerichtbarkeit unterworfenen Personen; dem zufolge liegt ihm ob die Revision aller militärgerichtlichen Erkenntnisse erster Instanz, deren Einsendung in Gemäßheit der §. §.71, 84 und 85 eintritt.
§. 51.
Nicht weniger gehören zum Geschäftskreise des Generalauditorats:
1) die Beseitigung der von den Unterbehorden in zweifelhaften Fällen gethanen Anfragen;
2) die etwa nöthig befundene Prüfung der Kompetenten um Auditcursstellen;
3) die Vorschläge zur Besetzung dieser Stellen, sowie zur Anstellung des bis dem Generalauditorat, erforderlichen Subalternperso- nals,
welche Vorschläge sämmtlich durch Unseren Chef deS Generalkriegsdepartements an Uns gelangen sollen-
§ 52.
In allen in die Militärstrafgerichtbarkeit einschlagenden Sachen sind die Landgerichte und Ju- stizämter dem Generalauditorat unmittelbar un-