Einzelbild herunterladen
 

337 -

§ 33.

Wenn gegen nachstehende, der Militärgerichtbar- seit unterworfene Personen, nämlich:

1) die bei dem Generalkriegsdeparlement, und

2) bei dem Generalauditorat Angestellten;

3) Unsere General - und Flügeladjutanten, so­wie die Offenere in Unserer Suite;

4) die Adjutanten und Offiziere, welche bei den Prinzen des kurfürstlichen Hauses eingestellt sind;

5) die zur Generalität und zum Generalstaabe gehörigen Offiziere;

6) die Staabsoffiziere, welche Chefs oder Kom­mandeure von Regimentern, selbstständigen Ba­taillons oder Korps sind, sowie die Gouver­neure, Festungs - oder Ortskommandanten;

7) den Generalstabsarzt;

8) die pensionirten ober auf halben Sold oder Wartegeld gesetzten, sowie die mit der Er­laubniß zum Tragen der Armeeuniform verab­schiedeten Offiziere;

9) die fremden Offiziere, während ihres tempo­rären Aufenthalts im Kurstaate;

10) die bei den Militärschulen angestellten Vor­gesetzten und Lehrer, desgleichen die Militär- zöglinglinge,

ein Vergehen oder Verbrechen znr Anzeige kommt; so hat, mit Rücksicht auf den Rang des Ängcschul- digten, das Generalauditorat einem Regi­ments - rc. oder Garnisonsgerichte den Auftrag zur Untersuchung, insoweit solche nicht, wegen Ge­fahr bei dem Verzüge, von dem nächsten Militär- oder Civilgerichte bereits vorläufig geführt worden ist, zu ertheilen, welchem vorgängig von dem Kommandeur, Gouverneur rc. die Nredersetzung ei­nes Untersuchungsgerichts, gemäß den Bestimmun­gen des § 27 fg., zu bewirken ist.

Ein gleiches Verfahren tritt auch in dem Falle ein, wenn ein Vergehen oder Verbrechen von Mi- litärpersonen gemeinschaftlich verübt worden, unter welchen sich ein Theil beendet, in Ansehung dessen dem Generalauditorat die Anordnung des Unlersu- chungsgerichts zustehet.

§. 34.

Das Feldoberauditorat hat dieselbe Befug« Nlß, wie das Generalauditorat (§. 33), wenn ge­gen nachstehende Individuen Vergehen oder Verbre- chen zur Anzeige kommen, nämlich:

" Mililärpersonen, in Ansehung wel- Zer dem Generalauditorat die Verfügung zur Anoldnung des Untersuchungsgerichts zusteht, soweit solche dem Armeekorps ins Feld gefolgt a$ deren Familenglieder unter gleicher Voraussetzung; ö

2) diejenigen, welche bei dem Hauptquartier an­gestellt oder dahin kommandirt sind:

3) die Feldpostoffizianten;

4) die Feldprediger;

5) die Kriegsgefangenen, so lange dieselben nicht an einem Orte verwahrt werden, wo eine für# hessische Garnison befindlich ist;

6) die erhaltenen Geiseln;

7) die Kundschafter, sowie alle, welche die Si# (Verleit des Armeekorps oder einzelne Mitglie­der desselben, und beziehungsweise deren "Ei­genthum verletzen oder gefährden;

8) die Marketender und Osfiziersbedienten;

9) Falschwerber

2) Gemischte Untersuchungsgerichte.

§. 35.

GemischteUntersuchungsgerichte wer­den aus einem Justizbeamten oder Mitglie-- de eines Landgerichts, einem Auditeur und zwei Offizieren (§. 27) zusammengesetzt.

In Ermangelung eines Auditeurs kann dessen Stelle durch den Justizbeamten mit versehen werden.

§. 56.

Gemischte Untersuchungsgerichte finden statt:

1) wenn von Militär- und Civilperso- nen ein Vergehen oder Verbrechen gesumm­ter Hand verübt, und

2) wenn zwischen denselben gegenseitige R ech tsv e rl e tz u n g en vorgefallen sind, wo­durch ein Strafgesetz übertreten worden ist.

§. 37.

Die Anordnung gemischter Untersu­chungsgerichte geschieht in der Regel durch Ue# bereinkunft der zuständigen Militär - und Civilbe« hörden; jedoch hat der Regiments - oder Bataillons­kommandeur die Brfuguiß, bei Vergehen, welch« keine härtere, als die im §. 6 erwähnten Strafen nach sich ziehen, die Untersuchung dem Justizbeam- ten zu überlassen

Sollte in der Entfernung der Garnison von dem Orte, wo die Untersuchung vorzunebmen ist, ein Hinderniß liegen, oder sonst ein Anstand obwalten; so wird die Bestellung eines gemischten Untersuchungs- gerichts durch eine zwischen dem, zuständigen Ober- gericht und dem Generalauditorat zu treffende Ue# bereinkunft verfügt.

3) Civiluntergerichte als Militäruntersuchungsge­richte.

§. 38. , ,

Die Civiluntergerichte sind als Militär« untersuchungsgerichte verbunden und berech­tigt, die Untersuchung zu führen:

1) wider in Feuerlöschkompagnien oder anderen dergleichen Korps stehende Individuen (§. 1, A, 7), welche, während sie zu einer militäri­schen Verrichtung versammelt sind, sich eines Dienstverbrechens oder Vergehens schuldig ma­chen;

2) wider Individuen des Militär- und Civilstan- des, welche sich gegen in Militärdienstausübung befindliche Personen vergehen, in beiden Fällen unter 1 und; 2 jedoch anders nicht, als