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§ 33.
Wenn gegen nachstehende, der Militärgerichtbar- seit unterworfene Personen, nämlich:
1) die bei dem Generalkriegsdeparlement, und
2) bei dem Generalauditorat Angestellten;
3) Unsere General - und Flügeladjutanten, sowie die Offenere in Unserer Suite;
4) die Adjutanten und Offiziere, welche bei den Prinzen des kurfürstlichen Hauses eingestellt sind;
5) die zur Generalität und zum Generalstaabe gehörigen Offiziere;
6) die Staabsoffiziere, welche Chefs oder Kommandeure von Regimentern, selbstständigen Bataillons oder Korps sind, sowie die Gouverneure, Festungs - oder Ortskommandanten;
7) den Generalstabsarzt;
8) die pensionirten ober auf halben Sold oder Wartegeld gesetzten, sowie die mit der Erlaubniß zum Tragen der Armeeuniform verabschiedeten Offiziere;
9) die fremden Offiziere, während ihres temporären Aufenthalts im Kurstaate;
10) die bei den Militärschulen angestellten Vorgesetzten und Lehrer, desgleichen die Militär- zöglinglinge,
ein Vergehen oder Verbrechen znr Anzeige kommt; so hat, mit Rücksicht auf den Rang des Ängcschul- digten, das Generalauditorat einem Regiments - rc. oder Garnisonsgerichte den Auftrag zur Untersuchung, — insoweit solche nicht, wegen Gefahr bei dem Verzüge, von dem nächsten Militär- oder Civilgerichte bereits vorläufig geführt worden ist, — zu ertheilen, welchem vorgängig von dem Kommandeur, Gouverneur rc. die Nredersetzung eines Untersuchungsgerichts, gemäß den Bestimmungen des § 27 fg., zu bewirken ist.
Ein gleiches Verfahren tritt auch in dem Falle ein, wenn ein Vergehen oder Verbrechen von Mi- litärpersonen gemeinschaftlich verübt worden, unter welchen sich ein Theil beendet, in Ansehung dessen dem Generalauditorat die Anordnung des Unlersu- chungsgerichts zustehet.
§. 34.
Das Feldoberauditorat hat dieselbe Befug« Nlß, wie das Generalauditorat (§. 33), wenn gegen nachstehende Individuen Vergehen oder Verbre- chen zur Anzeige kommen, nämlich:
" Mililärpersonen, in Ansehung wel- Zer dem Generalauditorat die Verfügung zur Anoldnung des Untersuchungsgerichts zusteht, soweit solche dem Armeekorps ins Feld gefolgt a“$ deren Familenglieder unter gleicher Voraussetzung; ö
2) diejenigen, welche bei dem Hauptquartier angestellt oder dahin kommandirt sind:
3) die Feldpostoffizianten;
4) die Feldprediger;
5) die Kriegsgefangenen, so lange dieselben nicht an einem Orte verwahrt werden, wo eine für# hessische Garnison befindlich ist;
6) die erhaltenen Geiseln;
7) die Kundschafter, sowie alle, welche die Si# (Verleit des Armeekorps oder einzelne Mitglieder desselben, und beziehungsweise deren "Eigenthum verletzen oder gefährden;
8) die Marketender und Osfiziersbedienten;
9) Falschwerber
2) Gemischte Untersuchungsgerichte.
§. 35.
GemischteUntersuchungsgerichte werden aus einem Justizbeamten oder Mitglie-- de eines Landgerichts, einem Auditeur und zwei Offizieren (§. 27) zusammengesetzt.
In Ermangelung eines Auditeurs kann dessen Stelle durch den Justizbeamten mit versehen werden.
§. 56.
Gemischte Untersuchungsgerichte finden statt:
1) wenn von Militär- und Civilperso- nen ein Vergehen oder Verbrechen gesummter Hand verübt, und
2) wenn zwischen denselben gegenseitige R ech tsv e rl e tz u n g en vorgefallen sind, wodurch ein Strafgesetz übertreten worden ist.
§. 37.
Die Anordnung gemischter Untersuchungsgerichte geschieht in der Regel durch Ue# bereinkunft der zuständigen Militär - und Civilbe« hörden; jedoch hat der Regiments - oder Bataillonskommandeur die Brfuguiß, bei Vergehen, welch« keine härtere, als die im §. 6 erwähnten Strafen nach sich ziehen, die Untersuchung dem Justizbeam- ten zu überlassen
Sollte in der Entfernung der Garnison von dem Orte, wo die Untersuchung vorzunebmen ist, ein Hinderniß liegen, oder sonst ein Anstand obwalten; so wird die Bestellung eines gemischten Untersuchungs- gerichts durch eine zwischen dem, zuständigen Ober- gericht und dem Generalauditorat zu treffende Ue# bereinkunft verfügt.
3) Civiluntergerichte als Militäruntersuchungsgerichte.
§. 38. , ■ ,
Die Civiluntergerichte sind als Militär« untersuchungsgerichte verbunden und berechtigt, die Untersuchung zu führen:
1) wider in Feuerlöschkompagnien oder anderen dergleichen Korps stehende Individuen (§. 1, A, 7), welche, während sie zu einer militärischen Verrichtung versammelt sind, sich eines Dienstverbrechens oder Vergehens schuldig machen;
2) wider Individuen des Militär- und Civilstan- des, welche sich gegen in Militärdienstausübung befindliche Personen vergehen, — in beiden Fällen unter 1 und; 2 jedoch anders nicht, als