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10) die in den Militärstrafan stakten befindlichen Civilpersonen, in Ansehung der Disziplin ;
11) alle Individuen deS Civilstandes, welche die in Militärdienstausübung befindlichen Personen auf irgend eine Art beleidigen, oder gegen dieselben sonst sich vergehen; deßgleichen diejenigen, welche die Desertion und das heimliche A u s l r e t e n der M i l i ta r p fl i ch t ig e n beförde.n, so wie diejenigen, welche entwendete Mili- t ärgeg enstande abnehmen oder verhehlen; außerdem aber
B. im Kriege, sobald das Armeekorps auf den Kriegsfuß gesetzt worden ist:
1) alle, welche b ei dem Armeekorps oder in dessen Gefolge befindlich sind;
2) alle Kriegsgefangenen, sie mögen zum Militär- oder Eivilstande gehören;
3) erhaltene Geiseln;
4) Kundschafter;
5) alle, welche die Sicherheit des Armeekorps oder einzelner Glieder desselben, und in Feindesland deren Eigenthum verletzen oder gefährden.
§. 2.
Gedachte Gerichtbarkeit erstreckt sich bei den im Isten §. unter A, Ziffer 1 bis einschließlich L, und unter B, Ziffer 1 bis einschließlich 3, genannten Personen nicht nur auf die eigentlichen M i l i- tärverbrechen und Vergehen, sondern auch in der Regel auf die gemeinen Verbrechen und Vergehen derselben.
Uebrigens hat jede Militärstrafbebörde dieBefug- niß, neben der Verurtheilung zur Strafe, über die Verbindlichkeit zur vollständigen Schadlos Haltung und deren Betrag, soweit solcher außer Streit ist, zu erkennen.
Bei reinen Militärverbrechen und Vergehen, sowie bei gemeinen Vergehen, welche die Strafbefug- niß der Gouvernements-, Kommandantur-, Regimentsgerichte k. nicht überschreiten, findet jedoch, mit alleiniger Ausnahme der dem Staate sonst zur Last fallenden K o sien, keine Verurtheilung in die Untersuchungskosten oder Stempelgebühren statt.
§. 3.
Ausnahmsweise sind nachstehende, den Mi- litärpcrsonen znr Last fallende Uebertretungen der Eivi l ge rich tb a r kei t unterworfen:
a) die gemeinen Vergehen und Verbrechen derjenigen , welche neben einem Militäramte auch noch eine Civilbedienung bekleiden;
b) die Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldfrevel, in Gemäßheit der §§. 17 und 44 der Verordnung vom 30. Dez. 1322;
c) diejenigen Polizeivergehen, welche sich
auf das bürgerliche Gewerbe der Militärper- sonen beziehen.
Bei den unter b und c erwähnten Bestimmungen finden jedoch folgende Einschränkungen statt:
1) der Angeschuldigle, welcher auf Urlaub ist, wirb von dem betreffenden Elvilgericht unmittelbar, jeder andere aber auf Requisition des Uniersnchungegerichtö durch die betreffende Militärbehörde verhört, dasProtololl der letz, lern Beaorde aber zum Erkenntniß an das ersuchende Gericht- abgegeben.
, Nur allein in dem Falle, in welchem die persönliche Gegenwart des Angeschuldigten bei dem ersteren Gerichte durchaus nothwendig er- scheint, ist eine Ausnahme von dieser Regel zulässig.
2) Soll, insofern die erkannte Geldstrafe nicht entrichtet werden kann, solche von dem zuständigen Militärgerichte, welchem in diesem Falle von der betreffenden Civilbchörde eine Ab- schrift des Erkenntnisses mitzutbeilen ist, in eine militärische Strafe verwandelt werden.
Welche Verbindlichkeiten und Befugnisse außerdem den Civilgerichten in Beziehung auf die Militärgerichtbarkeil zukommen, ist in den §§. 16, 19, 20, 26, 32, 35, 3V, 37, 38, 59 und 52 näher bestimmt. -
§. 4.
Die Militärgerichtbark eit wird völlig aufgehoben durch gänziches Ausscheiden aus dem Mi5itärstand e, mithin
1) bei Offizieren (in so fern sie nicht auf Pension, Salbeis Sold und Wartegeld gesetzt werden, § 1, A 4) und den mit denselben im gleichen Range stehenden Militärbeamten:
a. durch Verabschiedung oder Entlassung;
b. durch Civilvcrsorgnng;
c. durch Kassation, und
d. durch Zurückziehung der Erlaubniß, die Mt- litäruniform zu tragen;
2) bei Unteroffizieren, Gemeinen und sonstigen Milttärpersonen:
a. durch Verabschiedung mit oder ohne Pension, sowie durch Entlassung in den Kanton oder in die Reserve, jedoch in Ansehung Letzterer, mit Ausnahme des im §. 1 unter A. 2 bemerkten Falles;
b. durch Civilversorgung, und
c. durch Verurtheilung zu peinlichen Strafen, nach dem in dem Ministerialansschreiben vom 24. Oktober 1822 vorläufig bestimmten Begriffe ;
3) bei den, der militärischen Gerichtbarkeit ausnahmsweise im Kriege unterworfenen Personen mit dem Zeitpunkte, wo das Armeekorps auf den Fnedensfuß gesetzt worden.