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10) die in den Militärstrafan stakten befind­lichen Civilpersonen, in Ansehung der Disziplin ;

11) alle Individuen deS Civilstandes, welche die in Militärdienstausübung befindli­chen Personen auf irgend eine Art belei­digen, oder gegen dieselben sonst sich verge­hen; deßgleichen diejenigen, welche die De­sertion und das heimliche A u s l r e t e n der M i l i ta r p fl i ch t ig e n beförde.n, so wie diejenigen, welche entwendete Mili- t ärgeg enstande abnehmen oder ver­hehlen; außerdem aber

B. im Kriege, sobald das Armeekorps auf den Kriegs­fuß gesetzt worden ist:

1) alle, welche b ei dem Armeekorps oder in dessen Gefolge befindlich sind;

2) alle Kriegsgefangenen, sie mögen zum Militär- oder Eivilstande gehören;

3) erhaltene Geiseln;

4) Kundschafter;

5) alle, welche die Sicherheit des Armeekorps oder einzelner Glieder desselben, und in Fein­desland deren Eigenthum verletzen oder ge­fährden.

§. 2.

Gedachte Gerichtbarkeit erstreckt sich bei den im Isten §. unter A, Ziffer 1 bis einschließlich L, und unter B, Ziffer 1 bis einschließlich 3, genannten Personen nicht nur auf die eigentlichen M i l i- tärverbrechen und Vergehen, sondern auch in der Regel auf die gemeinen Verbrechen und Vergehen derselben.

Uebrigens hat jede Militärstrafbebörde dieBefug- niß, neben der Verurtheilung zur Strafe, über die Verbindlichkeit zur vollständigen Schadlos Hal­tung und deren Betrag, soweit solcher außer Streit ist, zu erkennen.

Bei reinen Militärverbrechen und Vergehen, so­wie bei gemeinen Vergehen, welche die Strafbefug- niß der Gouvernements-, Kommandantur-, Regi­mentsgerichte k. nicht überschreiten, findet jedoch, mit alleiniger Ausnahme der dem Staate sonst zur Last fallenden K o sien, keine Verurtheilung in die Untersuchungskosten oder Stempelgebühren statt.

§. 3.

Ausnahmsweise sind nachstehende, den Mi- litärpcrsonen znr Last fallende Uebertretungen der Eivi l ge rich tb a r kei t unterworfen:

a) die gemeinen Vergehen und Verbrechen derje­nigen , welche neben einem Militäramte auch noch eine Civilbedienung bekleiden;

b) die Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldfrevel, in Gemäßheit der §§. 17 und 44 der Verordnung vom 30. Dez. 1322;

c) diejenigen Polizeivergehen, welche sich

auf das bürgerliche Gewerbe der Militärper- sonen beziehen.

Bei den unter b und c erwähnten Bestimmungen finden jedoch folgende Einschränkungen statt:

1) der Angeschuldigle, welcher auf Urlaub ist, wirb von dem betreffenden Elvilgericht unmit­telbar, jeder andere aber auf Requisition des Uniersnchungegerichtö durch die betreffende Mi­litärbehörde verhört, dasProtololl der letz, lern Beaorde aber zum Erkenntniß an das ersuchende Gericht- abgegeben.

, Nur allein in dem Falle, in welchem die per­sönliche Gegenwart des Angeschuldigten bei dem ersteren Gerichte durchaus nothwendig er- scheint, ist eine Ausnahme von dieser Regel zu­lässig.

2) Soll, insofern die erkannte Geldstrafe nicht entrichtet werden kann, solche von dem zuständigen Militärgerichte, welchem in diesem Falle von der betreffenden Civilbchörde eine Ab- schrift des Erkenntnisses mitzutbeilen ist, in eine militärische Strafe verwandelt werden.

Welche Verbindlichkeiten und Befugnisse außer­dem den Civilgerichten in Beziehung auf die Mili­tärgerichtbarkeil zukommen, ist in den §§. 16, 19, 20, 26, 32, 35, 3V, 37, 38, 59 und 52 näher bestimmt. -

§. 4.

Die Militärgerichtbark eit wird völlig aufgehoben durch gänziches Ausscheiden aus dem Mi5itärstand e, mithin

1) bei Offizieren (in so fern sie nicht auf Pension, Salbeis Sold und Wartegeld gesetzt werden, § 1, A 4) und den mit denselben im gleichen Range stehenden Militärbeamten:

a. durch Verabschiedung oder Entlassung;

b. durch Civilvcrsorgnng;

c. durch Kassation, und

d. durch Zurückziehung der Erlaubniß, die Mt- litäruniform zu tragen;

2) bei Unteroffizieren, Gemeinen und sonstigen Milttärpersonen:

a. durch Verabschiedung mit oder ohne Pension, sowie durch Entlassung in den Kanton oder in die Reserve, jedoch in Ansehung Letzterer, mit Ausnahme des im §. 1 unter A. 2 bemerk­ten Falles;

b. durch Civilversorgung, und

c. durch Verurtheilung zu peinlichen Strafen, nach dem in dem Ministerialansschreiben vom 24. Oktober 1822 vorläufig bestimmten Be­griffe ;

3) bei den, der militärischen Gerichtbarkeit aus­nahmsweise im Kriege unterworfenen Perso­nen mit dem Zeitpunkte, wo das Armeekorps auf den Fnedensfuß gesetzt worden.