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Hanau. Donnerstag, den 4- Juni 1829,

Gesetzgebung.

Militär str a f g e r i ch t s o r d n u ti g vom 21. März 1829.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II., Kurfürst rc. rc.

haben Uns allergnädigst bewogen gefunden, ge>- maß dem Vorbehalte in dem §. 4 des Gesetzes vom 21. April 1821 nachstehende Mililärstrafgerichtsord- nung zu erlassen:

Erster Titel.

Von dem Umfange der Militär-strafgericht- barkeit.

§. 1.

Der Militärstrafgerichtbarkeit sind unterworfen:

, A. im Frieden.

1) alle, im aktiven Militär siedende Offiziere, ^c r ^ und Gemeine, mit Ein- $u» derGendarmeric, sowie die ihnen gleich- geitel.ten Staa b s p ersonen, und zwar die Otstziere k. vom <a$e ihrer Anstellung an, die lliitervfftziere und Gemeinen hingegen vom Ta- ge ihrer Zusuhrnng bei dem Regiment an:

2) die Offiziere bei der Reserve, und die dabei in Ausübung d ee Mi l i r d ie n- stcs befindlichen Unteroffiziere und

Gemeine, sowie die diesen glcichstedcude» Personen;

3) alle, im aktiven Dienst stehenden M i l i t a r b e a m t e n höbern und niedern Ran­ges , wie z. B sämmtliche bei dem General- kriegsdepartement, der Verwaltung der Mili- tarstrafgerichtbarkeit den Gouvernements, Kom- mandanturen, Zeughäusern und Militärdeopi- tälern angestellten Personen; nicht weniger die Vorgesetzten, Lehrer und Zöglinge der V-i!itär- schulen, die Lehrer jedoch, insofern sie keine Militärpersonen sind, nur bei Uedertre« tung ihrer Dienstpflichten;

4) die auf Wartegeld, halben Sold oder Pension stehenden und die mit der Erlaubniß, die Armeeuniform zu tragen, verab­schiedeten Offiziere;

5) die Invaliden, insofern sie noch Mili­tärdienste verrichten;

6) alle fremden Militärpersonen, wäh­rend ihres temporären Aufenthalts im Kurstaate;

7) dieFeuerlöschkompagnien und die diesen gleichstedenden Korps, wenn dieselben zu mi­litärische» Verrichtungen versammelt sind, Hinsichtlich aller Dienstvergehen und Lere drecken ;

8) diejenigen Militärpflichtigen, welche sich dem Militärdienste auf irgend eine Weise entziehen, insoweit es auf deren Bestrafung in dieser Rücksicht ankommt;

9) Falschwerber, als solche;