Hanau. — Donnerstag, den 4- Juni 1829,
Gesetzgebung.
Militär str a f g e r i ch t s o r d n u ti g vom 21. März 1829.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II., Kurfürst rc. rc.
haben Uns allergnädigst bewogen gefunden, ge>- maß dem Vorbehalte in dem §. 4 des Gesetzes vom 21. April 1821 nachstehende Mililärstrafgerichtsord- nung zu erlassen:
Erster Titel.
Von dem Umfange der Militär-strafgericht- barkeit.
§. 1.
Der Militärstrafgerichtbarkeit sind unterworfen:
, A. im Frieden.
1) alle, im aktiven Militär siedende Offiziere, ^c r ^ und Gemeine, mit Ein- ’$‘u» derGendarmeric, sowie die ihnen gleich- geitel.ten Staa b s p ersonen, und zwar die Otstziere k. vom <a$e ihrer Anstellung an, die lliitervfftziere und Gemeinen hingegen vom Ta- ge ihrer Zusuhrnng bei dem Regiment an:
2) die Offiziere bei der Reserve, und die dabei in Ausübung d ee Mi l i tä r d ie n- stcs befindlichen Unteroffiziere und
Gemeine, sowie die diesen glcichstedcude» Personen;
3) alle, im aktiven Dienst stehenden M i l i t a r b e a m t e n höbern und niedern Ranges , wie z. B sämmtliche bei dem General- kriegsdepartement, der Verwaltung der Mili- tarstrafgerichtbarkeit den Gouvernements, Kom- mandanturen, Zeughäusern und Militärdeopi- tälern angestellten Personen; nicht weniger die Vorgesetzten, Lehrer und Zöglinge der V-i!itär- schulen, — die Lehrer jedoch, insofern sie keine Militärpersonen sind, nur bei Uedertre« tung ihrer Dienstpflichten;
4) die auf Wartegeld, halben Sold oder Pension stehenden und die mit der Erlaubniß, die Armeeuniform zu tragen, verabschiedeten Offiziere;
5) die Invaliden, insofern sie noch Militärdienste verrichten;
6) alle fremden Militärpersonen, während ihres temporären Aufenthalts im Kurstaate;
7) dieFeuerlöschkompagnien und die diesen gleichstedenden Korps, wenn dieselben zu militärische» Verrichtungen versammelt sind, Hinsichtlich aller Dienstvergehen und Lere drecken ;
8) diejenigen Militärpflichtigen, welche sich dem Militärdienste auf irgend eine Weise entziehen, insoweit es auf deren Bestrafung in dieser Rücksicht ankommt;
9) Falschwerber, als solche;