Einzelbild herunterladen
 

für d i e

Hanau. Donnerstag, den 28^ Mal 1829.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden.

1, Mittwoch den 10. Juni dieses Jahrs, Vormit­tags 10 Uhr, werden in dem Lokale der unter­zeichneten Behörde die hiesig herrschaftlichen Hof­güter zu Marienboru und zu Eckarlshausen von Petri 1830 bis dahin 1839 an den Meistbietenden verpachtet. Zu beiden Hofgütern sind die nö­thigen Wohn - und Oekonomiegebäude vorhanden. Zu dem ersteren gehören circa 1000 Mrgn. Gar­ten , Aecker und Wiesen, die Branntweinbrenne­rei- und Bierbrauereigerechligkcit, Ane Schäfe- reigerechtigkeit für 450 Stück, und der Pferchnu- t;cn von den Beitriebsschafen der Gemeinden Himbach und Bergheim. Das letztere Hofgut bilden circa 290 Mrgn. Garten, Aecker und Wie­sen. Es gehört dazu die Gerechtigkeit zum Branntr weinbrennen und Bierbrauen, und zu einer Schä­ferei von 150 Stück, so wie der Pferchnutzen der Beitriebsschafe der Gemeinde Eckartshausen__ Die Bedingungen der Verpachtung können vom 25. d. M. an täglich bei dem Sekretariate eingese- hen werden.- Pachtliebbaber werden hierdurch zu den» erwähnten Verpachtung-termine eingela- den. Meerholz dem 4. Mai 1^)9,

Gräfl. isenb. Rentkammer. ö^- 0 b e r.

. Reußwig.

2. Gemeiner Bescheid.

Art. L Da es zur unnützen Vermehrung der Ko­sten gereicht, wenn die in ein und derselben Sa­

che ausgetretenen Anwälte und Sachfübrer in ab­gesonderten Gesuchen, wie bisher häufig gesche­he... um Beitreibung der Kosten Instanz thun; so wird zur Noschneidung dieses Mißbrauchs hiermit festgesetzt: 1) daß, wenn einer Partie verschiede­ne Personen als Anwalt und Sachfübrer in einer Sache bedient gewesen sind, einer derselben allein die Erekution wegen seiner Kosten nur unter der Voraussetzung für sich soll verlangen können, wenn bw andere betheiligte Anwalt pder Sach- führer seine Kosten, sey es wegen empfangener Zahlung derselben, oder aus andern Gründen, nicht beigetrieben haben will, daß aber 2) wenn demungeachtet der Anwalt oder Sachfübrer, wel­cher vorhin an der Beitreibung nicht Theil genom men hat, noch nachher die Erekution wegen seiner Kostenfopderung verlangen, und dabei die der er­sten Beitreibung unterliegende Voraussetzung zu Widerlegen nicht vermögen würde, derselbe der Partie die durch seine nachträgliche Instanz ver­ursachten Kosten zu erstatten verbunden seyn, so wie auf der andern Seite 3) wenn jene Voraus­setzung widerlegt werden wurde, der erstgedachte Anwalt ober Sachfübrer, welcher in diesem Falle die unnützen Kosten der zweiten Beitreibung ver­schuldet hat, im Disziplinarwege zu deren Erstat­tung an die Partie angehalten werden soll.

Art. H. Da man häufig wahrgenommen hat, daß durch unpassend eingebrachte Gesuche, um Ertheiluug von Erlöschungsbescheinigungen ver­gebliche Kosten verursacht worden sind; so wer­den, die Prokuratoren hiermit bedeutet, in alle«