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Hanau. Donnerstag, den 21^ Mai 1829»

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden,

1. Da kürzlich eine Quantität Kaffee, der, um ihm ein besseres Ansehen zu geben, gefärbt gewesen, dahier eiugeführl worden ist, das Einbringen und der Verkaufvon solchem Kaffee aber nicht gedul­det werden kann, weil, wenn auch die gebrauchte Farbe der Gesundheit nicht nachtheilig seyn sollte, doch das Farben des Kaffees an und für sich eine sträfliche Täuschung der Käufer in Ansehung der Güte der Waare bezweckt, so wird das Einfuh­ren von dergleichen Kaffee in die hiesige Provinz und der Absatz desselben hierdurch mit dem Anfü­gen untersagt, daß dergleichen Kaffee an seiner grünlichgrauen Farbe unDankern ähnlichen Schmuz- ze, den er beim Abwäschen zurücklüßt, leicht zu erkennen sey. Hanau am 18. April 1829.

Kurf. Hess. Regierung der Provinz Hanau. S ch ö n h a l s.

vt. Schunck.

den 10. Juni dieses Jahrs, Vormit­tags 10 Uhr, werden in dem Lokale der unter» zeichneten Behörde die hiesig herrschaftlichen Hof- guter zu ENenborn und zu Eckartshausen von Petri 18^0 biv dahin 1839 an den Meistbietenden verpachtet. Zu beiden Hofgütern sind die nö­thigen»ohn- und Delonomiegebäude vorhanden. Zu dem ersteren gehören circa' 1000 Mrgn. Gar- fen , Aecker und Wiesen, die Branntweinbreuue- rei- und Bierbranereigerechligkeit, eine Schäfe­reigerechtigkeit für.450 Stück, und der Pferchnu­

tzen von den Beitriebsschafen der Gemeinden Himbach und Bergheim. Das letztere Hofgut bilden circa 290 Mrgn. Gärten, Aecker und Wie­sen. Es gehört dazu die Gerechtigkeit zum Branntt weinbreuuen und Bierbrauen, und zu einer Schä­ferei von 150 Stück, so wie der Pferchnutzen der Beitriebsschafe der Gemeinde Eckartshanseu. Die Bedingungen der Verpachtung können vom 25. d. M. an täglich bei dem Sekretariate cingese- hen werden. Pachtliebbaber werden hierdurch zu dem erwähnten VerpachtunZstermine cingcla- den. Meerholz den 4- Mai 1829.

Gräfl. ifenb. Rentkammer. K r ö b e r

Reußwig.

3- G em ein er B esch eid.

Art. I. Da es zur unnützen Vermehrung der Ko­sten gereicht, wenn die in ein und derselben Sa­che ausgetretenen Anwälte und Sachführer in ab­gesonderten Gesuchen, wie bisher häufig gesche­hen, um Beitreibung der Kosten Instanz thun; so wird zur Abschneidu'ug dieses Mißbraucks hiermit festgesetzt: 1) daß, wenn einer Partie verschiede­ne Personen als Anwalt und Sachführer in einer Sache bedient gewesen sind, einer derselben allein die Erekution wegen seiner Kosten nur unter der Voraussetzung für sich soll verlangen können, wenn der andere beseitigte Anwalt oder Sach­führer seine Kosten, sey es wegen empfangener Zahlung derselben, oder aus andern Gründen, -nicht beigetrieben haben will, daß aber 2) wenn demungeachtet der Anwalt oder Sachführer, wel-