Einzelbild herunterladen
 

oHenölalt

für d i e

Provinz H a n n n.

Hanau Donnerstag, den 9- April 1829«

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben den bis­herigen Hofgärtneradjunkt im Orangeriegarten, Chri­stoph Otto Volda, nunmehr zum Hoforangeriegärt- ner allergnädigst ernannt.

Der ausübende Arzt Dr, Döring zu Cassel ist von der ihm übertragenen Stelle eines Armenarztes für die Residenz und die vormaligen drei Casseler Aem­ter huldreichst entbunden und solche dem dasigen ausübenden Arzte Dr. Ludwig Pfeiffer allergnädigst übertragen worden.

Der Obergerichtsassessor Bender zu Cassel ist zum Mitgliede der dasigen Hauptdepositenkommission al­lergnädigst bestellt worden.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den Ober- gerichtsrath von Schmerfeld allhier zugleich zum,Di- stellt-^ 6e6 ^^"llstoriums hierselbst allergnädigst be-

dem zum Skribenten bei dem Oberpostamte zu Ctisiel vorgeschlageucn bisherigen Erpcdientcn bei der Gcneralpostlnspektion, Karl Heidecker daselbst, die allcrguadrgste Bestätigung ertheilt, und fem das Amt Dorheim vorläufig bestellten Steuerschrelber Lotz in Dorheim die erledigte Steuer- tchrelberstelle in Sternau huldreichst übertragen.

Der zweite Kontrabassist Ernst Dufft istzumMit- gliede des Hoforchesters allergnädigst ernannt.

Gesetzgebung.

Ausschreiben des Justizministeriums, vom 3t. März 4829,

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben für die Viehmärkte zu Hanau folgende Anordnungen zu tref­fen geruhet. $

Für die Dauer der Viehmärkte zu Hanau soll eilt besonderes Marktgericht daselbst niedergesetzt wer­den, bestehend aus einem deputirten Mitgliede des dasigen Landgerichtes nebst Aktuar und dem nöthigen Unterpersonale. .

§. 2.

Die auf den fraglichen Viehmärkte» abgeschlosse­nen Viehhändel sind bei dem gedachten Marktgench- te anzuzeigen, und von demselben in ein zu diesem Behufe angelegtes Protokoll ciiizutragcn; widri­genfalls sie als völlig ungültig zu betrachten sind. Diese Eintragung geschiehet gänzlich kostenfrei, ze- doch ist für etwa von den Kontrahenten ausdrücklich verlangte Abschriften oder Auszüge neben dem Stem­pel dio gesetzliche Abschriftsgebühr zu entrichten.

§. 3.

Jenes Marktgericht soll sodann, und zwar ohne irgend eine Beschränkung der Kompetenz durch Schrist- sässigkcit und dergleichen, über alle auf dem in Rede stehenden Viehmärkte sich ereignenden Handels - und sonstigen Streitigkeiten nach einem vorhergegange­nen summarischen Verfahren und nach fruchtlosem Güteversuche, nicht weniger auch über etwaige Ver-