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Provinz H a n n n.
Hanau — Donnerstag, den 9- April 1829«
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben den bisherigen Hofgärtneradjunkt im Orangeriegarten, Christoph Otto Volda, nunmehr zum Hoforangeriegärt- ner allergnädigst ernannt.
Der ausübende Arzt Dr, Döring zu Cassel ist von der ihm übertragenen Stelle eines Armenarztes für die Residenz und die vormaligen drei Casseler Aemter huldreichst entbunden und solche dem dasigen ausübenden Arzte Dr. Ludwig Pfeiffer allergnädigst übertragen worden.
Der Obergerichtsassessor Bender zu Cassel ist zum Mitgliede der dasigen Hauptdepositenkommission allergnädigst bestellt worden.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den Ober- gerichtsrath von Schmerfeld allhier zugleich zum,Di- stellt-^ 6e6 ^^"llstoriums hierselbst allergnädigst be-
dem zum Skribenten bei dem Oberpostamte zu Ctisiel vorgeschlageucn bisherigen Erpcdientcn bei der Gcneralpostlnspektion, Karl Heidecker daselbst, die allcrguadrgste Bestätigung ertheilt, und —fem das Amt Dorheim vorläufig bestellten Steuerschrelber Lotz in Dorheim die erledigte Steuer- tchrelberstelle in Sternau huldreichst übertragen.
Der zweite Kontrabassist Ernst Dufft istzumMit- gliede des Hoforchesters allergnädigst ernannt.
Gesetzgebung.
Ausschreiben des Justizministeriums, vom 3t. März 4829,
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben für die Viehmärkte zu Hanau folgende Anordnungen zu treffen geruhet. $
Für die Dauer der Viehmärkte zu Hanau soll eilt besonderes Marktgericht daselbst niedergesetzt werden, bestehend aus einem deputirten Mitgliede des dasigen Landgerichtes nebst Aktuar und dem nöthigen Unterpersonale. .
§. 2.
Die auf den fraglichen Viehmärkte» abgeschlossenen Viehhändel sind bei dem gedachten Marktgench- te anzuzeigen, und von demselben in ein zu diesem Behufe angelegtes Protokoll ciiizutragcn; widrigenfalls sie als völlig ungültig zu betrachten sind. Diese Eintragung geschiehet gänzlich kostenfrei, ze- doch ist für etwa von den Kontrahenten ausdrücklich verlangte Abschriften oder Auszüge neben dem Stempel dio gesetzliche Abschriftsgebühr zu entrichten.
§. 3.
Jenes Marktgericht soll sodann, und zwar ohne irgend eine Beschränkung der Kompetenz durch Schrist- sässigkcit und dergleichen, über alle auf dem in Rede stehenden Viehmärkte sich ereignenden Handels - und sonstigen Streitigkeiten nach einem vorhergegangenen summarischen Verfahren und nach fruchtlosem Güteversuche, nicht weniger auch über etwaige Ver-