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Hanau. Donnerstag, den 26 März 1829*

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Kurfürstliche Ernennungen.

E«. tinigL Hoheit der Kurfürst haben den Gra- fru Wilhelm von Hessenstein zum Oberhofmarschall mit dem Rang der ersten Klasse, erster Abtheilung der Rangordnung allergnädigst zu ernennen geruht.

Der vormalige Füsilier George Otto zu Cassel ist zum herrschaftlichen Brunnenwärter für die Re- Adenz allergnädigst bestellt.

Ct. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem Ober­hofmarschall Grafen von Hessenstein das Großkreuz des Hausordens vom goldnen Löwen, ingleichen

dem Oberschenk von Biesenrodt das Kommandeur- kreuz Ister Klasse dieses Ordens allergnädigst zu ver­leihen geruhet.

. ^- königl. Hoheit der Kurfürst haben den bishe­rigen Viceoberstallmeistsr von der Malsburg nun# **** zum wirklichen Oberstallmeister allergnädigst

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma- chungen der Oberbehörden.

1. Da einem allerhöchsten Beschluß vom 5- v. M. zufolge, die durch den §. 8 der Landgestüteverord­nung vom 14. Nov. 1827 für das Jahr 1828 al­lergnädigst bewilligt gewesene Befreiung der El- aentbümer der auf den Gestütestationen zu bcdek- rradm Stuten von Entrichtung deS Wege - «nv

Brückengeldes ferner nicht mehr statt findet, s» wird solches hiermit zur Nachachtung bekannt ge­macht. Hanau am 25. Febr. 1829.

Surf. Regierung der Provinz Hanau. Schönhals.

▼t. Schunck.

2. Zur anderweiten fechsjährigen Verpachtung der mit dem 15. Mai d. J. pachtlos werdenden drei herrschaftlichen Gastwirtschaften am Bade Nenn- dorf, sowie der dasigen Kaufladen und Buden, ist dritter Termin auf Montag den 50. März d. J. nach Nenndorf angesetzt, welches mit Beziehung auf das in diesem Blatte aufgenommene Inserat vom 11. Dez. v. I. hierdurch bekannt gemacht wird. Cassel den 4. März 1829.

Kurf. Hess. Brunnendirektion.

3. Die Besitzer von Ländereien , worauf sich Bäu­me, Hecken und Sträuche befinden, werden hier­mit erinnert, ihre Bäume, Hecken rc. von den Raupennestern bis zum toten kommenden Mo­nats zu reinigen, und zwar , so, daß die abge­nommenen Raupennester sorgfältig vertilgt werden. Die Zuwiderhandelnden haben zu gewärtigen, daß sie sonsten nach Maaßgabe der Verfügung vom 31t. August 1778 in eine Strafe von 4 kr. für jedes durch die Polizeisergeanten und Flur­schützen bei demnächstiger Visitation entdeckt wer­dende Raupennest verfallen werden. Hanau den 18. März 1829.

Kurfürstliche Polizeidirektion.

Neuhof.