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Hanau. Donnerstag, den 5^ Februar 1829.

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Gesetzgebung.

Die Nr. XI. des Gesetzblattes vom vorige» Jahr enthält:

Verordnung

vom 31. Dezember 1828.

wider die Verbreitung der Blattern- seuche, und wegen der Impfung der S ch u tz p o cke n.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II., Kurfürst k. k.

thun hiermit kund:

Wenn gleich die Verordnung vom 15. Dezember 1815. die Impfung der Schutzpocken betreffend, bis­her von den heilsamsten Folgen gewesen ist, indem sie Ordnung und Einheit in das Jmpfwesen gebracht und dadurch eine irgend bedeutende Verbreitung der Mcnschenblattcrn in Unsern Landen verhütet hat; so erscheint doch bei den nach und nach nöthig ge­wordenen weiteren gesetzlichen Bestimmungen und Einrichtungen, sowie bei den durch die neueste Zeit gewonnenen Erfahrungen eine neue Verordnung über diesen Gegenstand zweckmässig, damit in Ueberein­stimmung mit jenen Veränderungen und unter Ver­einfachung des Jmpfwesens überhaupt der möglich größte Schutz vor den Menschenblattern herbeige- fuhrt werde.

Wir verordnen daher rote;folgt:

Erster Abschnitt

Von den Vorkehrungen bei bem Ausbruche der natürlichen MenMenblattern zur Ver­hütung weiterer Ansteckung.

§. 1-

Wenn Jemand auf dem Lande von den Men­sch en b tat tern befallen wird; so haben die näch­sten Angehörigen oder Hausgenossen hiervon unge­säumt, bei Meldung einer nachdrücklichen polizeili­chen Strafe, den Ortsvorstand in Kenntniß zu setzen, und dieser soll davon , gleichwie von jeder Seuche, bei schwerer Disziplinarstrafe, dem Kreis- amte und dem Phystkus des Bezirkes sofort Anzeige thun. In den Städten aber müssen die nächsten All- gehörigen, die Lehr- oder Dienstherrschaften, des­gleichen der Arzt oder Wundarzt, dessen Hülfe be­gehrt worden, von der Krankheit ohne Verzug, bei Meidnug schwerer Polizeistrafe, dem Kreisrathe oder dem Phystkus des Bezirkes, oder sofern der Eine oder Andere nicht am Orte wohnet, dem Orts- vorstande zu weiterer Mittheilung an dieselben Kenntniß geben.

Der Kreisrath und der Phystkus haben hierauf oder auf sonst etwa erhaltene Kunde von der Krank­heit gemeinschaftlich, nach Maaßgabe ihres'amtli­chen Wirkungskreises, die sorgfältige Absonde­rung des Kranken zu veranstalten, für den-: selben die nöthigen Wächter und Wärter zu bestellen, und sie gehörig anzuweisen, auch dafür zu sorgen, daß das Blatterhaus auf offenkundige Weise mit einem deutlichen Anschläge:Hier sind Men- schenblattern" sofort versehen, im Hause selbst,