Hanau. — Donnerstag, den 5^ Februar 1829.
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Gesetzgebung.
Die Nr. XI. des Gesetzblattes vom vorige» Jahr enthält:
Verordnung
vom 31. Dezember 1828.
wider die Verbreitung der Blattern- seuche, und wegen der Impfung der S ch u tz p o cke n.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II., Kurfürst k. k.
thun hiermit kund:
Wenn gleich die Verordnung vom 15. Dezember 1815. die Impfung der Schutzpocken betreffend, bisher von den heilsamsten Folgen gewesen ist, indem sie Ordnung und Einheit in das Jmpfwesen gebracht und dadurch eine irgend bedeutende Verbreitung der Mcnschenblattcrn in Unsern Landen verhütet hat; so erscheint doch bei den nach und nach nöthig gewordenen weiteren gesetzlichen Bestimmungen und Einrichtungen, sowie bei den durch die neueste Zeit gewonnenen Erfahrungen eine neue Verordnung über diesen Gegenstand zweckmässig, damit in Uebereinstimmung mit jenen Veränderungen und unter Vereinfachung des Jmpfwesens überhaupt der möglich größte Schutz vor den Menschenblattern herbeige- fuhrt werde.
Wir verordnen daher rote;folgt:
Erster Abschnitt
Von den Vorkehrungen bei bem Ausbruche der natürlichen MenMenblattern zur Verhütung weiterer Ansteckung.
§. 1-
Wenn Jemand auf dem Lande von den Mensch en b tat tern befallen wird; so haben die nächsten Angehörigen oder Hausgenossen hiervon ungesäumt, bei Meldung einer nachdrücklichen polizeilichen Strafe, den Ortsvorstand in Kenntniß zu setzen, und dieser soll davon , gleichwie von jeder Seuche, bei schwerer Disziplinarstrafe, dem Kreis- amte und dem Phystkus des Bezirkes sofort Anzeige thun. In den Städten aber müssen die nächsten All- gehörigen, die Lehr- oder Dienstherrschaften, desgleichen der Arzt oder Wundarzt, dessen Hülfe begehrt worden, von der Krankheit ohne Verzug, bei Meidnug schwerer Polizeistrafe, dem Kreisrathe oder dem Phystkus des Bezirkes, oder sofern der Eine oder Andere nicht am Orte wohnet, dem Orts- vorstande zu weiterer Mittheilung an dieselben Kenntniß geben.
Der Kreisrath und der Phystkus haben hierauf oder auf sonst etwa erhaltene Kunde von der Krankheit gemeinschaftlich, nach Maaßgabe ihres'amtlichen Wirkungskreises, die sorgfältige Absonderung des Kranken zu veranstalten, für den-: selben die nöthigen Wächter und Wärter zu bestellen, und sie gehörig anzuweisen, auch dafür zu sorgen, daß das Blatterhaus auf offenkundige Weise mit einem deutlichen Anschläge: „Hier sind Men- schenblattern" sofort versehen, im Hause selbst,