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Hanau. Donnerstag, den 22^ Januar 1829.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden.

1. Nachdem durch allerhöchsten Beschluß vom 10. De­zember und resp. 26. November l. J. genehmigt »orten ist, daß auch für das Jahr 18^9 in den Kreisen Fulda und ffeld, im Amte Salmün- ster und in den drei Ortschaften des Amtes Stei- nau, nämlich Sannerz, Weiperts und Herolz 551 Steueranlagen für die Staatskasse / 18 i Steueranlagen für die Landesschuldenkasse in Fulda und 12 außerordentliche Steueranlagen für die Landeskriegskasse daselbst erhoben werden sollen, so wird solches den Steuerpflichtigen zur Nachricht mit dem Beifügen bekannt gemacht, daß die nöthigen Verfügungen wegen Erhebung jener Steuern in den festgesetzten monatlichen Terminen an die betreffenden Reutereien bereits erlassen worden sind. Hanau am 16. Dez. 1828.

Kurfürstliche Finanzkammer. Schlereth.

vt. Blu m,

$ ^eVu,Y ^"e im Jahre 1828 gemachte Lieferung oocr .irr t, oder aus sonst einem Grunde, Forde- rungen an der Generalkriegskasse und deren Un- terkassen, namentlich der Zeughaus-, Lazareth- und Äasernenkaffe allhier, so wie den verschie­denen Provuizialgouvernemeuts rc. Kassen zu ma- 11 "^^ foi^e mittelst Einreichung bcleg- ter Rechnnugen, binnen 14 Tagen, von heute an, so gewiß dahker anzeigen, als sonst in Ge- maßheit der Verordnung vom 25. Juni 1801,

dieselben später nicht mehr berücksichtigt werden. Eaffel am 3. Jenner 1829.

Kurfürst!. Gcneralkrtegsdepartcment 2. Abth.

Z. In Gemäßheit eines allerhöchsten Beschlusses im Staatsministerium, Abtheilung der Finanzen, vom 17ten d. M. sollen ebenso wie bisher auch für das Jahr 1829, in den ursprünglich hananischen Landestheilcn acht Steuersimpeln für die Staatskasse und vier S teu cr sim p e ln für die LandrssDrldentilgüngökasse, letztere auch von den früher hin steuerfrei gewesenen Pfarrei-, Schul - und Stiftungsgüternz sodann in den vormals isenburgischen Landestheilen und den vor­mals großherzoglich hessischen Ortschaften Groß- . anheim , Großkrotzenburg und Oberrodeubach, die Steuern nach dem bisherigen Maaßstabe zu für die Staatskasse und zu 4 für die Landes« schuldentilgungskaffc erhoben werden. Es wird dieses den sämmtlichen Steuerpflichtigen mit dem Bemerken zur Nachachtung bekannt gemacht, daß die nöthigen Befehle wegen Erhebung der Steuern in den festgesetzten monatlichen Terminen an die betreffenden Reutereien erlassen worden sind. Ha­nau den 30. Dezember 1828.

Kurfürstliche Finanzkammer.

Schlcrctb. vt. Blum.

4. Es ist zwar schon durch die Verordnung vom 17. März 1767, §. 28, allgemein vorgeschrieben worden, daß die Gebühr für solche Fristgesuche, welche auf ein nur von dem Anwälte selbst her­rührendes, und nicht auf der Parthei haftendes,