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Hanau. Donnerstag, den 15^ Januar 1829.

Kurfürstliche Ernennuugen.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem Ge- hcimenrath und Fiuanzkammcrprasidenten von Kopp, sowie dem Geheimeukabinetsrath von Meysenbug allergnädigst gestattet, das von des Großherzogs vou Sachsen-Weimar-Eisenach königl. Hoheit er­sterem huldreichst verliehene Großkreuz und das letz­terem verliehene Komthurkreuz des großherzoglichen Hausordens vom weissen Falken zu tragen.

Dem Advokaten Victor in Hersfeld ist die Advo­katur in den Ortschaften des vormaligen Amtes Neuenstein allergnädigst gestattet worden.

Gesetzgebung.

Die Nr. X. des Gesetzblattes vom verflossenen Jahr enthält:

Ausschreiben des Staatsministeriums,

vom 24. Dez. 1828 , über die Verwahrung der Scheunenlu- ken sowie gewisser Bodenlöcher.

Nach einem Regierungsausschreiben vom 24- Febr. 1821 sollen die Luken, welche in den Scheunen zum Aufziehen und Hinabwerfen der Früchte und des Diehfutters dienen, mit einem drei Fuß hohen Ge­länder nebst einer Klappe versehen sey». Diese Vorschrift verfehlt aber besonders dann leicht ih­ren Zweck, wenn jene Gegenstände höher, ass daS

Geländer reicht, aufgebanzt sind, auch veranlaßt dieselbe dcmLandmanneKosten, welche durch einfache­re Vorrichtungen groffentheils erspart werden kön­nen. Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben da­her allergnädigst beschlossen, daß stellt der gedachten Verwahrung der im Innern der Scheunen befindlichen Luken srde die bezweckte Siche­rung wider Unglücksfälle herbciführende Einrichtung zugelassen werden solle, namentlich mittelst Latten oder gerader Neitel, welche nach dem Bedürfnisse bald höher, bald niedriger einge­steckt werden in eiserne Krampen oder in eingestemm­te Fugen oder sonst in zweckmässige, z. B. durch aufgenagelte Holzstücke gebildete, Löcher an Stand- oder Nüstbäumen oder Stollen von genügender Stärke.

Ferner-soll dem lebensgefährlichen Her- abfallen aus Bodenlöchern oder Luken nach Aussen,der Scheunen, Frucht-, Heu-, Futter- und dergleichen Böden, welche mit keiner gehörigen Fensterbank oder Schalter, oder nur mit einer sehr niedrigen Schutzwehr verse­hen sind, dadurch besser vorgebeugt werden, daß dieselben mit einem eingefuglen oder sonst gehörig zu befestigenden und nach Erfordern herauszuneh- menden Querbalken (Riegel) oder starken Reitel in einer Höhe von mindestens 2 s Fuß über dem Fußbo­der befriedigt werden sollen.

Die Polizeibehörden haben für die gehörige Vollziehung dieser Vorschriften, welche in den Ge­meinden noch besonders zu verkündigen sind, Sorge zu tragen, und die GerichtSb ehvrden deshal,