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Hanau. — Donnerstag, den 15^ Januar 1829.
Kurfürstliche Ernennuugen.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem Ge- hcimenrath und Fiuanzkammcrprasidenten von Kopp, sowie dem Geheimeukabinetsrath von Meysenbug allergnädigst gestattet, das von des Großherzogs vou Sachsen-Weimar-Eisenach königl. Hoheit ersterem huldreichst verliehene Großkreuz und das letzterem verliehene Komthurkreuz des großherzoglichen Hausordens vom weissen Falken zu tragen.
Dem Advokaten Victor in Hersfeld ist die Advokatur in den Ortschaften des vormaligen Amtes Neuenstein allergnädigst gestattet worden.
Gesetzgebung.
Die Nr. X. des Gesetzblattes vom verflossenen Jahr enthält:
Ausschreiben des Staatsministeriums,
vom 24. Dez. 1828 , über die Verwahrung der Scheunenlu- ken sowie gewisser Bodenlöcher.
Nach einem Regierungsausschreiben vom 24- Febr. 1821 sollen die Luken, welche in den Scheunen zum Aufziehen und Hinabwerfen der Früchte und des Diehfutters dienen, mit einem drei Fuß hohen Geländer nebst einer Klappe versehen sey». Diese Vorschrift verfehlt aber besonders dann leicht ihren Zweck, wenn jene Gegenstände höher, ass daS
Geländer reicht, aufgebanzt sind, auch veranlaßt dieselbe dcmLandmanneKosten, welche durch einfachere Vorrichtungen groffentheils erspart werden können. Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben daher allergnädigst beschlossen, daß stellt der gedachten Verwahrung der im Innern der Scheunen befindlichen Luken srde die bezweckte Sicherung wider Unglücksfälle herbciführende Einrichtung zugelassen werden solle, namentlich mittelst Latten oder gerader Neitel, welche nach dem Bedürfnisse bald höher, bald niedriger eingesteckt werden in eiserne Krampen oder in eingestemmte Fugen oder sonst in zweckmässige, z. B. durch aufgenagelte Holzstücke gebildete, Löcher an Stand- oder Nüstbäumen oder Stollen von genügender Stärke.
Ferner-soll dem lebensgefährlichen Her- abfallen aus Bodenlöchern oder Luken nach Aussen,der Scheunen, Frucht-, Heu-, Futter- und dergleichen Böden, welche mit keiner gehörigen Fensterbank oder Schalter, oder nur mit einer sehr niedrigen Schutzwehr versehen sind, dadurch besser vorgebeugt werden, daß dieselben mit einem eingefuglen oder sonst gehörig zu befestigenden und nach Erfordern herauszuneh- menden Querbalken (Riegel) oder starken Reitel in einer Höhe von mindestens 2 s Fuß über dem Fußboder befriedigt werden sollen.
Die Polizeibehörden haben für die gehörige Vollziehung dieser Vorschriften, welche in den Gemeinden noch besonders zu verkündigen sind, Sorge zu tragen, und die GerichtSb ehvrden deshal,