Hanau. — Donnerstag, den 6^ November 1828.
Kurfürstliche Ernennungen.
Der Forstaufseber Staubesand in Gehan ist in gleicher Eigenschaft nach Oberkalbach, Forsts Ober- zcll, Forstinspektion Sleinau, allergnädigst versetzt worden.
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben durch allerhöchste Ordre vom 28. Oktober den Premier- lieutenant v. Trott vom 1sten Linieninfanterierrgi- meNt Kurprinz von Hessen zum Regiment Leibgarde zu versetzen, und dagegen den, in diesem letztgenannten Regimente bisher gestandenen, Sekondlieu- tenant Treusch v. Buttlar 2ter, zum Premierlieu- tenant im isten Linieninfantericreginuut Kurprinz von Hessen allergnädigst zu ernennen geruhet.
Seine königliche Hoheit der Kurfirst haben den bisherigen Amtsaffessor zu Treis a« der Lumbde, Joseph Wurzer, zum Justizbeamten in Neustadt provisorisch allergnädigst bestellt, und
den Rechtskandidaten Dr. Markus Jäger allhier zum Referendar bei dem Obergerichte hierselbst huldreichst ernannt.
Gesetzgebung.
Die Nr. VIII. des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Verordnung
, vom 18. Okt. 182k,
über das Hirtenwesen und andere damit zusammenhängende Gegenstände.'
«S»^ rL^^ä^j^^^ar^M^ ba? II. Kurfürst rc. rc.
in der Zlbsicht, die Erfordernisse und D-Uegen- beiten der Hirten, sowie andere auf das Hirtenge- schäft sich beziehenden Verhältnisse zu bessererchaud- habung einer deshalbigen zweckmässigen Ordnung näher zu bestimmen, verordnen wie folgt:
§. 1.
(Hüten des weidenden Viehes durch Hirten.)
Für alles Vieh, welches zur Weide geht, sollen Hi rten (unter welchen in dieser Verordnung die Schäfer mit verstanden sind) in jedem Orte oder den zusammen eine Heerde haltenden Orten, wo es nicht bereits geschehen, bestellt werden. Nur in Ansehung derjenigen Ortschaften, für welche wegen eines geringen, die Weide benutzenden Viehstandes oder hinsichtlich einiger Vieharteil und nach den übrigen Verhältnissen eine Ausnahme statthaft erscheint, hat der Kreisratb im Einverständnisse mit der betreffenden Polizeikommission oder Deputation (oder sonst einschlägigen Polizeibehörde des Amtes) für . eine anderweite zweckmässige Versehung des Hirten- I geschäftes die höhere Genehmigung besonders auszu- l wirken.