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Hanau. Donnerstag, den 23^ Oktober 1828«

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben bei dem Gymnasium in Rinteln den ersten Konrektor, Dr. Schieck, zum zweiten Rektor; den zweiten Konrektor, Dr. Fuldner, zum ersten Konrektor, und den Doktor der Philosophie in Leipzig, Friedrich Franke, zum zweiten Konrektor allergnädigst er­nannt.

Gesetzgebung.

Die Nr. VI. des Gesetzblattes von diesem Jah­re enthält:

Ausschreiben des Staatsministe, riums,

vom 18. Aug. 1828/

über die Abgrenzung der Zunftbezirke.

Nachdem bereits durch Art. 6 des Regierungsaus- schreibens vom 17. Okt. 1818, welches die an die Stelle der älteren Handwerkszunftbriefe tretenden allgemeinen Vorschriften enthält, der Bezirk einer jeden Zunft hinsichtlich ihres Widerspruchsrechtes gegen das Feiltragen der zu ihrem Handwerke gehö­rigen Waaren auf die betreffende Stadt und den Umkreis einer Meile beschränkt worden ist, im Heb# rigen aber die Bezirke der Innungen, wie sie frü- herhin durch Zunftbriefe u. s. w. bestimmt waren,

bis jetzt beibehalten sind, hierüber gleichwohl wegen veränderter Amts - und dergleichen Grenzen man­cherlei Ungewißheit herrschet, auch bei vielen Zunft- bezirken in Beziehung auf Gewerbsrechte und auf die Wirksamkeit der Zunftbehörden die Unzweckmäs« sigkeit der noch fortdauernden älteren Begrenzung sich ergeben hat, so werden in Folge -iner aller­höchsten Entschliessung Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten die nachstehenden Bestimmungen ertheilt:

§. 1.

Der Bezirk einer jeden Land-, Provinzial- oder dergleichen Zunft, welche für eine Provinz, ei­nen Kreis oder doch mehrere Aemter wird beibehalten werden , wird eine den dermaligen Ver­hältnissen angemessene Begrenzung durch das Mini­sterium des Innern besonders erhalten.

Bei diesen allgemeineren Zünften soll der §. 176 der Zunftordnung vom 5. März 1816 (wonach, so lange in einer Stadt nur zwei Meister eines Hand­werks oder nur unfähig gewordene Meister desselben vorhanden sind, daselbst dieses Handwerk unzünftig betrieben werden darf) ebenfalls in Anwendung kommen, blos mit Ausnahme der Zünfte der Bar- bierer, der Färber und der Kupferschmiede.

§. 2.

Der Bezirk einer jeden anderen Zunft, ausserhalb des Kreises Schmalkalden, sowie her rotenburgi« scheu und der standesherrlichen Gerichtsbezirke, soll vom 1. Januar 18.29 an in der Regel den ganzen Bezirk der betreffenden Polizeikommission oder Pol,zeideputation .begreifen, jedoch nach wie vor