- Donnerstag, den 7— August 1828.
Hanau
Kurfürstliche Ernennungen.
Dem Dr. Philipp Mombert zu Cassel ist die Ausübung der Wundheilkunde und der Geburtshülfe daselbst allergnädigst gestattet worden.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachung gen der Oberbehörden.
1 , Nach einer allerhöchsten Entschlieffung im Hauptprotokolle kurf. Staatsministeriums vom 2/d. M., Nr. 541, Abtheil, des Innern,. ist die Anstellung eures zweiten Wundarztes für den Bezirk des Landgerichts Fulda mit dem Wohnsitze in H 0 f- bieber, und mit Bestimmung eines Dienstbbzir- kes von einundzwanzig Ortschaften genehmigt worden. Der mit dieser Stelle verbundene Gebalt beträgt vorerst 90 Gulden Wir machen dieses hiermit bekannt, und fordern zugleich die Bewerber um diese Stelle auf, sich mit den nöthigen Zeugnissen über ihre Befähigung zu dieser Stelle, und über ihr sittliches Betragen binnen vier Wo- chen der uns zu melden. Fulda am 15. Juli 19261 Kurf. Regierung der Provinz Fulda, Hanstein.
vt. Kevsek
2 Da wir durch einen Beschluß des kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 25. v. M. ermäch- werden sind, zum Hausirhandel mit Kupfer- und Messingwaaren dreiiährige Konzessionen, statt L beengen monopolistischen Verpachtung dieses Gewerbes, alsbald, nach Ablauf der, gegenwär
tig noch bestehenden Pachtungen dieser Art zu ertheilen, so machen wir solches unter dem Anfügen hierdurch bekannt, daß diejenigen, welche das gedachte Gewerbe zu betreiben beabsichtigen, sich wegen Auswirkungder desfalls nöthigen Konzessionen an die betreffenden Polizeikommiffionen zu wenden haben. Hanau am 14 Juli 1828.
Kurfürstlich hessische Regierung der Provinz Hanau. ‘
Schönhals.
vt. Schunck.
3 . Bekanntmachung der kurfürstlichen Regierung der Provinz Oberhessen, dbn Zustand des Landes- Hospitals Hain« in dem Jahre 1827 betreffend.
In Gemaßheit ergangener Verfügung kurfürstlichen hohen Ministeriums des Innern, machen ~ wir andurch bekannt: * K
A) bezüglich auf die Pfleglinge der g e n a n n t e n W o h l t h ä t i g k e i t s a n st a l t, daß
1) die Zahl solcher in dem Jahre 1827 sich auf dreihundert und siebenzig belaufen habe, wovon 12 mit Tode, abgegangen sind,
2) diesen Wohnung, Nahrung und Kleidung (letztere beide Stücke aut und nach den abgcdruck- teu Tarifen vollständig) verabfolgt worden seyen ; es bei ihnen nicht an der erforderlichen Aufwartung, — in den Fällen der Erkrankung Einzelner --- nicht an der nöthigen ärztlichen Hülfe, nicht an Medizin, einer gehörigen Krankenkost und Behandlung gefehlt habe,
3) bei dem Gebrauche der Mittel zur Weckuug und Kräftigung des religiösen Sinnes der H o s.