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§. 49.
(Gerichtliches Verfahren bei An standen hinsichtlich der Berichtigung des Eigen- thumotitels über Grundbesitzuttgen.)
Kann von dem neuen Besitzer der Erwebbstitel Nicht alsbald nachgewiesen werden , oder ist zu dessen allentbachiger Rechtobenandi flcit erst noch eine besondere Bestätigung oder ein gerichtlicher Zuschlag erforderlich, ohne daß der tesbalbige Mange durch gesetzliche »Berjä-arung gehoben wäre, so muß' das Gericht den Beteiligten, nach deren Vernehmung in besonderen Protokollen, wegen der etwa zufolge des §. 2 oder §. 6 verwirkten Strafe sowie wegen Nackdokung der versäumten Anzeige das Nöthige ^nach Befinden bei weiteren angemessenen Ordnungs- st-rafeu biö zn fünf Thalern) aufgeben, und überhaupt die Berichtigung bereits Grundeigenthum sich beziehenden Erwerb stitel auch durch Bcleh- run g der Besitzer, sowie sonst v o nAmts weg en unter sorgfältiger Vermeidung jeder unnützen WeitläuT figkeit und unnöthigen Belästigung der Betheiligteu sich angelegen sek)n lassen, wobei die Schriftsäs- sigkeit des einen oder anderen Theiles kein Hinderniß abgeben soll.
Stehet ein gelingender Titel für das Eigenthum nicht anfzuweisen, wird jedoch ein kündbarer zehnjähriger Besitz von Seiten des Ortevorstaud.es pdcr eines sonstigen mit den Verhältnissen bekannten Lokal- oder Gerichtcbeamten bescheinigt oder von zwei glaubwürdig erscheinenden Gemeindegliedern versichert, so hat das Gericht Den Stenerkommissar zu weiterer, bei Gelegenheit des nächsten Steuerum- satzeö unentgeldlich zu bewirkenden, Nachforschung zu veranlassen, hierauf aber, wenn auch dasurch die Ungewißheit des Eigenchumserwerbes nicht geho- best senn würde, die desbalbigen Lerdandbungen zum Spezialwührschaftsprotökolle zu nehmen, und die Ellnachtigung zum Ab - und Zuschreiben Mit der ausdrücklichen Bemerkung des Mangels eines gehörigen Erwerbstitels und mit.Angabe der Zoit, "seit weichender Besitz angeblich gedauert hat, unbeschadet der Rechte Anderer, zu ertheilen.
§. 20. (Gebühren von der Berichtigung eines, E r w e r b s t i t e l sd)
HMd^rv^ ^Ä?> Berichtigung eines Erwerbs- u..d Dien/^ ^ ^V1^ ^cr anderen Subaltern- " ^ lenerpersonal blos die gesetzlichen Gebühre»
für die nöthigen Abschriften und Behaus d i gu n g en znkommen, und haben die Richter jedem Ueberwaasse und Mißbrauche mit fyttdnuerudek Aufmerksamkeit streng zu begegnen. .
§. 21.
(Rücksendung des Duplikats des Verzeichnisses der aussergerichtlichen Ei- gent hu m s ü b e r g a n L e,) .
Das Duplikat des im §, 16 erwähnten Der- zeichn i' s s c s der noch nicht gehörig gewährten Veranderuugen im Grundbesitze soll vx» dem Gerichte in den ersten vier Wochen nach Ablauf eines Jahres seit erfolgter Mittheilung und- Nach vorgäugiger Ausfüllung der letzten Spalte der ab- und zrischreibenden Behörde zurückgeschickt werden, und diese hat sodann die noch mchterledigten Nnm« - mW in ihr nächstesPerzeichniß wieder aufzunHuen.
§. 22. ' .
(Disziplinarisches Einschreiten wider V e r nach l as s i g nu g e n w.-)
Alle öffentlichen Diener, welchen mittelst oder zm folge der vorhergehenden §. §, eine Auflage irgend einer Art geschehen ist, sollen zu ihrer Schuldigkeit von der Vorgesetzten Behörde ernstlich augcbalten ' und bei ein tretenden Vernachlässigungen mit entsprechenden D j s z i p k i n a r stra fen,neben dem ihnen etwa obliegenden Schadensersätze, belegt werden.
Die gegenwärtige Verordnung soll mit dem 1 tat Oktober dieses Jabres für die Provinz Niederbes- I fe n mit S ch s«mi bürg, -die Provinz O b erh es- ]. sen sowie die Kreise Hedsfeld und- Schmal- ! k a l d r ii in Kraft treten und haben die Ober- und Untergerichte, die Steuerbehörden, auch sonst-Alle, welche dieselbe tut gebet, deren Vorschriften genau zu befolgen; — übrigens sollen die §, §. 1, 2 und 3 noch besonders auf die übliche Weise öffentlich verkündigt werden.
• Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift nutz des beigedrückten. Staatosiegels gegebeu zu Wil- helmshöhe am 1/7. Juni 1828.
Wilhelm, Kurfürst.
(St. S.)
Vt. F. v. Schminke. — Vt. Rr. v. Meysenbug.