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§. 49.

(Gerichtliches Verfahren bei An standen hinsichtlich der Berichtigung des Eigen- thumotitels über Grundbesitzuttgen.)

Kann von dem neuen Besitzer der Erwebbstitel Nicht alsbald nachgewiesen werden , oder ist zu des­sen allentbachiger Rechtobenandi flcit erst noch eine besondere Bestätigung oder ein gerichtlicher Zuschlag erforderlich, ohne daß der tesbalbige Mange durch gesetzliche »Berjä-arung gehoben wäre, so muß' das Gericht den Beteiligten, nach deren Vernehmung in besonderen Protokollen, wegen der etwa zufolge des §. 2 oder §. 6 verwirkten Strafe sowie wegen Nackdokung der versäumten Anzeige das Nöthige ^nach Befinden bei weiteren angemessenen Ordnungs- st-rafeu biö zn fünf Thalern) aufgeben, und überhaupt die Berichtigung bereits Grundeigenthum sich beziehenden Erwerb stitel auch durch Bcleh- run g der Besitzer, sowie sonst v o nAmts weg en unter sorgfältiger Vermeidung jeder unnützen WeitläuT figkeit und unnöthigen Belästigung der Betheiligteu sich angelegen sek)n lassen, wobei die Schriftsäs- sigkeit des einen oder anderen Theiles kein Hin­derniß abgeben soll.

Stehet ein gelingender Titel für das Eigenthum nicht anfzuweisen, wird jedoch ein kündbarer zehn­jähriger Besitz von Seiten des Ortevorstaud.es pdcr eines sonstigen mit den Verhältnissen bekannten Lokal- oder Gerichtcbeamten bescheinigt oder von zwei glaubwürdig erscheinenden Gemeindegliedern versichert, so hat das Gericht Den Stenerkommissar zu weiterer, bei Gelegenheit des nächsten Steuerum- satzeö unentgeldlich zu bewirkenden, Nachforschung zu veranlassen, hierauf aber, wenn auch dasurch die Ungewißheit des Eigenchumserwerbes nicht geho- best senn würde, die desbalbigen Lerdandbungen zum Spezialwührschaftsprotökolle zu nehmen, und die Ellnachtigung zum Ab - und Zuschreiben Mit der aus­drücklichen Bemerkung des Mangels eines gehörigen Erwerbstitels und mit.Angabe der Zoit, "seit wei­chender Besitz angeblich gedauert hat, unbeschadet der Rechte Anderer, zu ertheilen.

§. 20. (Gebühren von der Berichtigung eines, E r w e r b s t i t e l sd)

HMd^rv^ ^Ä?> Berichtigung eines Erwerbs- u..d Dien/^ ^ ^V1^ ^cr anderen Subaltern- " ^ lenerpersonal blos die gesetzlichen Gebühre»

für die nöthigen Abschriften und Behaus d i gu n g en znkommen, und haben die Richter je­dem Ueberwaasse und Mißbrauche mit fyttdnuerudek Aufmerksamkeit streng zu begegnen. .

§. 21.

(Rücksendung des Duplikats des Ver­zeichnisses der aussergerichtlichen Ei- gent hu m s ü b e r g a n L e,) .

Das Duplikat des im §, 16 erwähnten Der- zeichn i' s s c s der noch nicht gehörig gewährten Veranderuugen im Grundbesitze soll vx» dem Gerichte in den ersten vier Wochen nach Ablauf eines Jahres seit erfolgter Mittheilung und- Nach vorgäugiger Ausfüllung der letzten Spalte der ab- und zrischreibenden Behörde zurückgeschickt werden, und diese hat sodann die noch mchterledigten Nnm« - mW in ihr nächstesPerzeichniß wieder aufzunHuen.

§. 22. ' .

(Disziplinarisches Einschreiten wider V e r nach l as s i g nu g e n w.-)

Alle öffentlichen Diener, welchen mittelst oder zm folge der vorhergehenden §. §, eine Auflage irgend einer Art geschehen ist, sollen zu ihrer Schuldigkeit von der Vorgesetzten Behörde ernstlich augcbalten ' und bei ein tretenden Vernachlässigungen mit ent­sprechenden D j s z i p k i n a r stra fen,neben dem ih­nen etwa obliegenden Schadensersätze, belegt werden.

Die gegenwärtige Verordnung soll mit dem 1 tat Oktober dieses Jabres für die Provinz Niederbes- I fe n mit S ch s«mi bürg, -die Provinz O b erh es- ]. sen sowie die Kreise Hedsfeld und- Schmal- ! k a l d r ii in Kraft treten und haben die Ober- und Untergerichte, die Steuerbehörden, auch sonst-Alle, welche dieselbe tut gebet, deren Vor­schriften genau zu befolgen; übrigens sollen die §, §. 1, 2 und 3 noch besonders auf die übliche Weise öffentlich verkündigt werden.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift nutz des beigedrückten. Staatosiegels gegebeu zu Wil- helmshöhe am 1/7. Juni 1828.

Wilhelm, Kurfürst.

(St. S.)

Vt. F. v. Schminke. Vt. Rr. v. Meysenbug.