Hanau. — Donnerstag, den 17- In li 1828.
Gesetzgebung.
Die Nr. V. des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Ue b e r e ink u n ft zwischen Aurhessen und bei» Fursteirthume'
Waideck,
die Forst-, ^agd-, Feld- und Fischcrei- frevel in den gegenseitigen Waldungen, Fluren und Fischwassern betreffend.
Das unterzeichnete kurfürstlich-hessische Staats- mimsterium erklärt hiermit, daß zwischen der kurfürstlichen und der fürstlich - waldeckischen Staats- regiernng, in Gemaßheit der von seiner königlichen Hoheit dem Kurfürsten ertheilten Ermächtigung, wegen der Untersuchung und Bestrafung der Forst-, jagd - , Feld- und Fischereifrev e l in den gegenseitigen Waldungen, Fluren und Fischwassern folgende Uebereinkunft verabredet und abgeschlossen worden ur: d 1 7
«.■ Artikel 1.
AfT^ s^ohl die kurfürstlich-hessi- d?e For/ 'I'^^r^^^"lche Staatsregierung, A I i '.^'' Feld- und Fischereifrevel, wel- che ihre Unterthanen in den Waldungen und andern Bauinpslanzungen, in den Fluren und in den Fisch- wasscr» des anderen Gebiets verüben, sobald ste davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen untersuchen und bestrafen zu lassen, nach welchen
sie würden untersucht und bestraft werden, wenn sie in den inländischen Forsten, Jagden, Fluren und Gewässern begangen wären.
Art. 2.
Was die Konstatirung eines im isten Artikel bezeichneten Frevels betrifft, so soll den P r o t o k o l- l e n und A b s ch ä tz un g e n, welche ■ durch die für den Ort des begangenen Frevels zuständigen und gerichtlich verpflichteten Forst- rc. und Polszeibeam- ten und beziehungsweise Taratoren ausgenommen worden, auch von der zur Aburtheiluug geeigneten Gerichtsstelle im anderen Staatsgebiete derselbe - Glaube beigemessen werden, welchen die Gesetze den Protokollen und Abschätzungen der inländischen Angestellten dieser Art beilegen.
Art. 3-
Die Forst -, Jagd - und Fischcreioffizianten sowie die-Flurhüter und sonstige zur Aufsicht bestellte Diener haben das Recht, den Frevler auf Betreten- wenn sie ihn nicht mit Bestimmtheit erkennen, auf dem Gebiete, wo er gefrevelt hat, anzuhalten, und ihn entweder an die inländische Polizeibehörde oder an die jenseitige Polizeibehörde des Wohnorts des Frevlerö abzugeben oder abgeben zu lassen.
Ist jedoch der Frevler eine Militarperson, sö soll derselbe stets an das nächste Justizamt des Staates, welchem er angehört, zur Untersuchung und Bestrafung abgeliefert werden.
Art. 4.
Die im Artikel 3 erwähnts Auslieferung an die jenseitige Behörde findet jedoch nicht statt, wen« entweder die Frevler schaarenweise ein tattert, wit«