„ichtet und seine üble Folge abgewendet werden Islttit» so lange das Gift noch örtlich wirkt und nicht in die allgemeine Säftenmasse übergegangen ist. In Ermangelung eines Kunstverständigen sauge man die Wunde nicht mit dem Munde aus, blude sie nicht zu und bedecke sie noch weniger mit Pflaster, sondern schlage bis zu seiner Ankunft folgendes Verfahren ein.
Alle (nachherzu zerstörende) Kleidungsstücke um die Bißwunde müssen vorsichtig und schnell abgelöst werden. Das Bluten der letzteren wird, soviel es nur geschehen kann, befördert. Man wasche sie deshalb augenblicklich und anhaltend erst mit lauem Wasser, später, wenn das Bluten nachläßt, mit starker warmen Aschenlauge^ oder mit einer Auflösung des äz- zenden Laugensalzes, oder mit warmem scharfem Salzwasser, oder mit Urin aus. Das Wasser, welches bereits zum Auswaschen gebraucht worden, schütte man nicht wieder zum reinen, sondern sammele es, und giesse es in ein in die Erde gegrabenes, sorgsam mit Erde zu bedeckendes, Loch.
Die Hände desjenigen, der sich mit der Wunde beschäftigt, müssen frei von Verletzungen, aufgekratzten Stellen, Blätterchen rc. seyn.
Der Wundarzt macht hierauf unter der nöthigen Vorsicht Einschnitte in die Wunde mit dem Messer, und setzt einen Schröpfkopf auf. Das Einschneiden und Aussaugen läßt man wiederholen, bis kein Blut mehr hervordringt. Nachdem wird die Wunde mit einem glühenden Eisen oder mit Schießpulver ausge- brannt, und durch Einstreuen von Spanisch-Fliegen-Pulver, wenigstens acht Wochen in Eiterung unterhalten.
Ist die Wunde bereits vernarbt, und man hat dann erst die Ueberzeugung erlangt, daß der ^und, welcher sie verursachte, toll gewesen, so muß sie wieder geöffnet, gebrannt, und in Eiterung gesetzt werden.
War der Biß so heftig, daß aus der Verletzung eine sehr starke Verblutung entsteht, so darf diese nur vorsichtig und mit Offenhalten der Wunde gestillt werden.
Eine von einem tollen Hunde nicht verwundete, sondern bloß durch dessen Zähne gequetschte und begeiferte Stelle muß mit Aschenlauge abgewaschen, und mit Spanisch-Fliegen-Pflaster oder- Salbe, wie die gebissene Wunde, behandelt und in Eiterung erhalten werden.
Ist eine Stelle von einem tollen §unde nur beleckt, oder mit Geifer besudelt worden, so ist das sorgsame Abwaschen mit warmem Seifenwaffer oder mit warmer Lauge hinreichend.
Ausser dem oben angeführten gewöhnlichen Verehren der einer Bißwunde von einem tollen Hunde,
ist ein vorzügliches und zuverlässiges, von einem geschickten Wundärzte zu unternehmendes, Vorbau» ungsmittel gegen die Wasserscheu hier noch zu erwähnen. Es ist nämlich das, möglichst bald zu ver- anstaltende, gänzliche Ausschneiden der Bißwunde, sowohl in die Breite als Tiefe. Nur kann man es nicht an allen Stellen anwenden.
Ist die Ausschneidung gleich nach dem Bisse geschehen, und ist sie vollständig verrichtet worden, so bedarf es nach dem hinreichenden Auebluten der Wunde nichts als das Einlegen von Charpie, und das Verbinden mit Salben, um eine gehörige Entzündung und Eiterung hervorzubringen.
Sind mehrere Tage nach erlittener Verletzung verflossen, oder ist die Bißwunde schon länger vernarbt, so kann doch die Ausschneidung gemacht, nur muß nachher noch die Blutung befördert, die Wunde mit einer Auflösung des ätzenden Laugensalzes oft ausgewaschen, und dann durch eine höchst gesättigte Auflösung dieses Aetzmittels eine heftige Entzündung , brandige Zerstörung der Wundfläche und starke Eiterung erregt werden.
Findet die Ausschneidung wegen Häufigkeit der Bißwunden, oder wegen der Gefahr, wichtige Theile zu durchschneiden, oder wegen der Verstümmelung des Kranken nicht statt, so ist das blosse Erweitern mit dem Messer durch Einschnitte und Auswaschen der Wunden, sowie eine aufmerksame Behandlung derselben mit Aetzlaugensalz anzuwenden.
' In der ganzen Zeit vom Bisse an bis znm Aus- bruche- der Wasserscheu kann die Ausschneidung und Aetzung der Wunde oder Narbe vorgenommen werden.
Während der Behandlung der Bißwunde hat der Verletzte alle heftige Anstrengungen und Arbeiten zu meiden, sich mässig zu bewegen, und leichte, nicht zu nahrhafte, besonders Pflanzenspeisen zu genies» sen, aller erhitzenden Dinge aber sich sorgfältig zu enthalten, und in nicht zu heiffer Temperatur zu bleiben.
Uebrigens müssen vorzüglich bei dem Gebissenen Muth und Heiterkeit erhalten, alle niederdrückende Gemüthsbewegungen, Aerger, Schrecken, Kummer, vermieden, und eine sehr geregelte Lebensart vom Kranken geführt werden.
Weigert sich ein Gebissener, ärztliche Hülfe anzu- nehmen, so hat die Polizei das Recht, ihn, um die übrigen Einwohner vor der Gefahr der Wasserscheu zu schützen, auf viele Wochen in seine Wohnung zu verbannen, und unter strenge polizeiliche Aufsicht zu setzen.
Ganz gleich sind Vorsicht, Verhalten und Behandlung bei der Bißwunde-von einem tollen, wie