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Smmtv muß die ganze, wenigstens drei Wochen lang abzusondernde, Heerde von andern abgehalten, jede Gemeinschaft damit sorgfältig vermieden, fein Stück zum Verbrauche geschlachtet oder veranssert, ein etwa an dem Orte der verdächtigen Heerde ein- fallender Viehmarkt nicht gehalten, diese aber genau beobachtet werden. Die Stücke, an welchen sich Merkmale der anfangenden Wuth wahrnehmen lassen, sind alsbald zu todten und auf eben erwähnte Weise zu beerdigen. Ferner muß das in dem nämlichen Stalle gestandene Vieh in einen andern kom-
Nur in einzelnen Fällen, wenn ein besonders theures Hausthier auf die erwähnte Weise beschädigt worden wäre, und der Besitzer zu grossen Verlust erlitte, als daß man es, ohne völlige Gewißheit über den Ausbruch der Wuth, todt schlüge, im Falle ferner Kunstverständige die Heilung des Thieres wahrscheinlich machen — nur dann kann mit Gencbmi- gung der Polizei daS beschädigte Thier bei größter Vorsicht einer, allein einem Thierarzte zu übertragenden, Kur unterworfen werden. Zu dem Ende ist es sogleich von allen andern Thieren sorgsam abzuson- dern, und mindestens drei Wochen lang, im Falle die Wuth nicht inzwischen erscheint, mir angemessener Behutsamkeit einzusperren. Während der Beobachtung und Behandlung ist die möglichste Vorsicht anzuwenden; auch darf die Milch von verletzten Kühen der Art b'.nnen der Zeit von drei Wochen nicht genossen, sondern muß in die aufgegrabene und wieder zu bedeckende Erde geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht werden. — Bis der ohne Verzug hinzugerufene Thierarzt kommt, kann man die Wunde, wie die eines Menschen, nach den gegebenen Vorschriften behandeln.
Alle Kleidungsstücke, die ein toller Hund zerrissen oder beschmutzt hat, müssen ganz oder zum Theil verbrannt oder vergraben werden.
Der Aufenthaltsort oder Stall eines tollen oder der Wuth verdächtigen Hundes, oder eines von einem solchen oder offenbar tollen Hunde gebissenen andern Hausthieres, Rindviehes, Schweins re. muß, sobald das Thier getödtet worden, mit der möglichsten Sorgfalt gereinigt, auch, soviel als thunlich, alles, was von dem kranken Thiere berührt worden, weggeschafft werden, weil man nicht gewiß ist, dap - ..i^t das Gift durch den Speichel, der sich an etwas ange- hängt, und durch mehrfache Weise auf andere Thiere fortpflanzen könne. Die Ställe müssen deshalb aus» gelüftet, mit Essigdämpfen ausgeräuchert, die Wände abgekratzt und frisch getüncht, oder mit Lehmwasser bestrichen, der Boden mit scharfer Lauge abae- waschen', oder mit ungelöschtem Kalke gescheuert oder abgehobelt und die Späne verbrannt, Krippen, Raufen und Eimer ganz bei Seite geschafft oder fleissig gereinigt, die Ketten ausgeglüht, alles aber, was man, ohne zuviel einzubüffen, zerstören kann, muß verbrannt oder verscharrt werden, wie Streu,
geringes Holzwerk, kleinere Hundehütten, Freßge- schirr :c- Man hüte sich auch, Stellen, die von dem Blute oder Geifer eines tollen Hundes besudelt sind mit blossen Händen zu berühren, zumal, wenn die Oberhaut derselben nicht ganz rein ist.
Nothwendig ist es, daß man der Orts Polizeibehörde oder dem Ortsvorstau.de unverzüglich die Anzeige mache, wenn man ein der Wuth überhaupt verdächtiges, oder von einem solchen gebissenes Thier im Hause hatte, sollte es auch sogleich getödtet worden seyn, oder im Falle ein muthmaßlich oder offenbar toller Hund entlauft, oder ein unbekannter anscheinend wüthender sich an einem Orte sehen läßt. Verheimlichungen solcher Fälle sind daher in den meisten Staaten durst) Verordnungen der Polizei streng verboten. Diese ergreift die erforderlichen Maßregeln, um ein Vorkommen der Art möglichst unschädlich zu machen, verfügt die Vorkehrungen zur Verfolgung und Erlegung des schädlichen Hundes , macht sein Vorhandenseyn in der ganzen Umgegend bekannt, damit die Einwohner ihre Häuser verwahren, Vorsicht bei dem Aufenthalte ihrer Kinder im Freien anwenden und genaue Aufsicht auf ihr Vieh habest können. Vor Allem aber verordnet die Polizei das Anlegen aller Hunde, und das Töd- ten eines jeden frei umherlaufenden in der betreffenden Gegend während sechs bis neun Wochen.
Beschreibung der Wasserscheu oder Wuth beim Menschen.
Die Zeit, in welcher nach dem Bisse eines wü^ thenden Thieres die Wasserscheu bei einem Menschen eintritt, ist unbestimmt. Es können nur einige Tage, aber auch, wie es sehrchäufig der Fall ist, mehrere Wochen oder Monate dazwischen verstreichen, ja der Zeitraum vom Bisss an bis,zum Ausbruche der Krankheit kann viele Monate uyb bis zur Iah, resfrist dauern. Man will selbst Falle beobachtet haben, daß das Gift Jahre lang unthätig im Körper schlummerte und endlich doch noch erwachte. Indeß gehören solche Beispiele zu den Seltenheiten, und ein Gebissener hat, wenn er nach der nöthigen Vorbauungskur binnen Jahresfrist keinen Anfall erlitten, nichts mehr zu fürchten.
Ist nun die Bißwunde entweder zugeheilt (und eine Wunde der Arr heilt gern schnell zu) oder noch offen, so entsteht in oder an derselben eine juckende oder stechende Empfindung. Die noch nicht vernarbte Wunde entzündet sich, und nimmt ein übles bläuliches, bleifarbiges Aussehen an. Die geheilte Verletzung oder die Narbe beginnt zu jucken, zu stechen oder zu schmer, zen. Sie gerätst in Entzündung, bricht bisweilen auf, und es fließt ein dünner jauchiger Eiter, der bald erneu üblen Geruch bekommt, heraus. Die Entzündung und ziehenden Schmerzen der Wunde erstrecken sich «, die umliegenden Theile, besonders aber gegen den Hals und Nacken hin.