Hanau. — Lonnerötag, den 19^ Juni 1828*
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben den bei dem Stadtgerichte in Cassel stehenden Assessor, Johannes Bender, in gleicher Eigenschaft in den Kriminalsenat des Obergerichts dortselbst allergnä- digst versetzt, sowie
den bisherigen Amtssekretar in Nentershausen, Wilhelm Schreiber, zum Assessor bei dem vorgenannten Stadtgerichte allergnädigst ernannt;
den Kaufmann Ferdinand Knipping in Rinteln, zum Mitgliede der dasigen Deputation des Handels- und Gewerbsvereins, mit dem Prädikats „Kommerzassessor" allergnädigst bestellt; und
den bisherigen Kanzlisten bei der Regierung zu Cassel, Registrator Johann Necknagel, bei derselben zum Repostrar einstweilen allergnädigst ernannt.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
1. Da ein Beschluß des kurfürstlichen Staatsmini- stermms vom 7ten d. M. den 2ten §phen der Verordnung vom 5. Juni 1818, „wodurch alles Ne- „benpostlren und Privatpferdewechseln durch Fuhr- „Iscute, Mrethkntscher und andere, welche aus „dem Vermrethen von Pferden ein Gewerbe ma- „chen, auf den Postrouten in der hiesigen Pro- „vrnz ein für allemal verboten worden," dahin ’ÄJ .^t -daß unter diesem Verbote auch „der Fall begriffen sey, wo der Reisende, ohne „einen 48 stund,gen Aufenthalt, die Reise auf
„einem Nebenwege fortsetzt, welcher schon vor „Erreichung der nächsten Peilstation wieder in „Ne Poststrasse einmündet, " s, wird dieses, be- fohlnermaffen, zur Nachachtunz der betreffenden Gewerbetreibenden^ttLermit bekannt gemacht, üa# nau den 22. Mai 1828. ■
KurfürsilBhess. Regierung der Provinz HanNtz^—— Schönhals.
. v. Schunck.
2. Das herrschaftliche Vorwerk, der Lehrhof genannt, a Stunde von Hanau gelegm, wird mit dem 1ten Mai k. I., leihefällig, und soll daher auf fernere 9 bis 12 Jahre öffentlich a« den Meistbietenden verpachtet werden. Zu dieser Verpach- tung ist Termin auf Donnerstag den 3 Juli d. J. ' auberaumt worden. Pachtlustige haben sich daher am gedachten Tage, Morgens 10 Ilhr, im schale der unterzeichneten Behörde einzufinden und ihre Gebote nach geschehener Vorlesung der Bedm- güngen, welche auch schon früher in der Registratur eingesehen werden können, zu Protokoll zu geben. Bei der Ausbietung wird niemand zugelaffen, der nickt wegen seines bisherigen Woblverhaltens, er- kanatrr^ Erfahrung in dev Landwirlbschaft, des- al icken si e den Besitz eines hinlänglichen Betriebskapitals und die Fähigkeit d-e erforderliche Kaution Zu leisten, amtliche Zeugnisse bei- «WZWK &*« ^ *»t stitffei- den Wohn - und Ockonomlegebäuden tit ei# nemJnveutar an Vieh, Brau- und Brennern, geräthschaften, ausgestellten und beiämten Mit#