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Hanau. Donnerstag/ den 5g Juni 1828.

Kurfürstliche Ernennungen.

Se. fom'gL Hoheit der Kurfürst haben den Ober- gerichtsrath bei dem Obergerichte in Marburg, Pe­ter Aloys Schultheis, .aus dem.Kriminalsenate in den Civilsenat, sowie

den bisherigen Obergerichtsassessorallhier, Ludwig Friedrich Theodor Völker, in dieser Eigenschaft zum Kriminalsenate vorgenannten Obergerichts, und

den bisher bei dem Oberforstmeister zu Fulda ge­standenen .Auskultanten Forstjunker Adalbert von Harstall, in gleicher Eigenschaft zu dem Oberforst- meister in Hersfeld allergnädigst versetzt;

den Rechnungsprobator bei dem Konsistorium all- hier, Friedrich Spangenberg, nunmehr dabei zu­gleich zum Sekretar allergnädigst bestellt;

dem bisherigen Pfarrer in Neuengronau, Peter Bus, die erledigte Pfarrstelle zu Roßdors, in der Provinz Hanau, und

dem Pastor extraordinarjus, Wilhelm Vogt in Sierenberg, die erledigte Pfarrei Pfiefe, Klasse Spangenberg, allergnädigst übertragen,

Der vr. rnscl. ChristianSönimering aus Marburg lst, neben Erthmlung der ärztlichen und geburtshülf-

-kalorischen Amtswundarzte in Wmdecken allergnadlgst bestellt.

Die Fruchtmesser- undRentereidienerstell- in Klient rst dem vormaligen Capitaine d'armes Peter würden» M" E»-»«»s-» Mirgaätigi «LLA

G e f e^g e b ü n g.

Die Nr. IV des Gesetzblattes von diesem Jahre -enthält:

Au s schreiben des St-aatsmin ir steriums, vom 2. April 1828, das Ab fahr en des Holzes aus den Wal­dungen betreffend.

Zur Aufrechthaltung der bei der Abfahrt des Hol­zes aus den Schlägen nöthigen Ordnung haben Sei­ne königl. Hoheit der Kurfürst zu bestimmen geruhet, daß diejenigen, welche bei dem Abfahren des ihnen in dem Walde überwiesenen .Holzes den bei der Ue- berweisung erhaltenen, mit dem Namen des Revier- försters versehenen Nummerzettel nicht bei sich haben, oder solchen auf Verlangen des Forstperso­nals vorzuzeigen verweigern, ebenso, wie für den Fall des. Holzabholens ausser den bestimmten Lade- tagen durch Satz 182 des Forststraftarifs vom 30. Dez. 1822 vorgeschrieben worden, jedesmal mit einer Strafe von zwölf g®r. belegt werden sollen. Die Gerichts-und Forstbehörden, sowie sonstAl- le, welche es angchct, haben sich hiernach zu ach­ten. Cassel am 2. April 1828.

Kurfürstliches Staatsministerium. Für den Minister des Innern:

Witzleben. Schminke. Meyer. Rieß.

vt. Eggen«.