Kurfürstliche Ernennungen.
Se. föhtgl. Hoheit der Kurfürst haben den bisherigen Obergerichtsassessor. Titularobergerichtsrath Johann Jakob Müller zu Cassel, zum Obergerichtsrath bei dem Zivilsenat des dortigen Obergerichts allergnädigst ernannt, und zu eben diesem Senate den bisherigen Obergerschtsassessor in'Marburg, Konrad Endemann, mit dem Prädikat „Oberge- richtsrath" huldreichst verseht;
den-Obergerichlsassessor lind Oberauditeur Wilhelm Emanuel Giese von seiner Stelle bei dem Gr- neralauditorat allergnädrgst entbunden, und aus- schlieffend dem Kriminalsenat des Obergerichts in Cassel; so wie
den bisherigen Obergerichtsassessor und Oberau- diteur Markus Martin Günste von dem Assessorat bei dem Obergericht in Cassel allergnädigst entbunden, und ausschliessend dem Generalauditorat zu- getheilt;
den bei der Hofbaudirektion bisher gestandenen Baueleven, Friedrich Bürghard Ritz, nunmehr zum wirklichen Hofbaukondukteur allergnädigst ernannt.
Se. königliche Hoheit der Kurfürst haben den bei der Oberforstdireklion provisorisch angestellten Referendar August Franz von Starckloff nunmehr definitiv allergnädigst bestätigt.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehorden.
1 Durch Beschluß kurf. Staatsministeriums vom 19. v. M., Nr. 225, ist der Termin der Jmpf-
.pflichtigkeit dahin abgeändert worden, daß künftig bei den öffentlichen Impfungen alle bis zum 31- Dez. des vorhergehenden Jahres geborne Kinder als impfpflichtig anzusehen sind/welches hierdurch allen-die es angehet, zur Nachachtung, mit dem «heiter» Anfügen bekannt gemacht wird, daß es in der hiesigen Stadt' bei den deshalb für das laufende Jahr bereits getroffenen, . durch dieses Blatt bekannt gemachten Anordnungen sein Bewenden habe. Hanau den 14. April 1828.
Kurf. Hejp Regierung der Provinz Hanau. S ch ö n h a l s.
vt. Schunck.
2, Nachdem durch einen im Titel 10 §. 10 derOber- appellatiensgerichtsordnUng erwähnten gemeinen Bescheid des kürfiirstüchen Oberappellations- 'gerichtS vom 29. Juli 1732-, verordnet worden ist, daß diMinlieferung der Oberappellationsgerichts- Verfügungen an das jadicinm a quo innerhalb längstens 4 Wochen, vom Tage der Ertradition solcher Vekfügsingen angerechnet, von den Appellanten und ?mir bei Vermeidung von 10 Kammergulden Strafe bei dem jndki.a a qüo begirkt werden soff, so wird diese nur gedächte Berord- uuug in Folge Reskripts kurfürstlichen Obcrappel- lationsgerichts vom 12. März b- I. > wrmir zur öffentlichen Kenntniß gebracht, damit Alle, die es angehet, sich darnach bemessen können. , Meerholz am 5. April 1828. */
Kurfürst!. Hess. für st - und grastich-isen- "churzssche gemeinschaftliche Justizkanzlei.
Geh er.
vt. Kirchcr.