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Kurfürstliche Ernennungen.

Se. föhtgl. Hoheit der Kurfürst haben den bis­herigen Obergerichtsassessor. Titularobergerichtsrath Johann Jakob Müller zu Cassel, zum Obergerichts­rath bei dem Zivilsenat des dortigen Obergerichts allergnädigst ernannt, und zu eben diesem Senate den bisherigen Obergerschtsassessor in'Marburg, Konrad Endemann, mit dem PrädikatOberge- richtsrath" huldreichst verseht;

den-Obergerichlsassessor lind Oberauditeur Wil­helm Emanuel Giese von seiner Stelle bei dem Gr- neralauditorat allergnädrgst entbunden, und aus- schlieffend dem Kriminalsenat des Obergerichts in Cassel; so wie

den bisherigen Obergerichtsassessor und Oberau- diteur Markus Martin Günste von dem Assessorat bei dem Obergericht in Cassel allergnädigst entbun­den, und ausschliessend dem Generalauditorat zu- getheilt;

den bei der Hofbaudirektion bisher gestandenen Baueleven, Friedrich Bürghard Ritz, nunmehr zum wirklichen Hofbaukondukteur allergnädigst ernannt.

Se. königliche Hoheit der Kurfürst haben den bei der Oberforstdireklion provisorisch angestellten Re­ferendar August Franz von Starckloff nunmehr de­finitiv allergnädigst bestätigt.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachun­gen der Oberbehorden.

1 Durch Beschluß kurf. Staatsministeriums vom 19. v. M., Nr. 225, ist der Termin der Jmpf-

.pflichtigkeit dahin abgeändert worden, daß künf­tig bei den öffentlichen Impfungen alle bis zum 31- Dez. des vorhergehenden Jahres geborne Kin­der als impfpflichtig anzusehen sind/welches hier­durch allen-die es angehet, zur Nachachtung, mit dem «heiter» Anfügen bekannt gemacht wird, daß es in der hiesigen Stadt' bei den deshalb für das laufende Jahr bereits getroffenen, . durch dieses Blatt bekannt gemachten Anordnungen sein Be­wenden habe. Hanau den 14. April 1828.

Kurf. Hejp Regierung der Provinz Hanau. S ch ö n h a l s.

vt. Schunck.

2, Nachdem durch einen im Titel 10 §. 10 derOber- appellatiensgerichtsordnUng erwähnten gemei­nen Bescheid des kürfiirstüchen Oberappellations- 'gerichtS vom 29. Juli 1732-, verordnet worden ist, daß diMinlieferung der Oberappellationsgerichts- Verfügungen an das jadicinm a quo innerhalb längstens 4 Wochen, vom Tage der Ertradition solcher Vekfügsingen angerechnet, von den Appel­lanten und ?mir bei Vermeidung von 10 Kam­mergulden Strafe bei dem jndki.a a qüo begirkt werden soff, so wird diese nur gedächte Berord- uuug in Folge Reskripts kurfürstlichen Obcrappel- lationsgerichts vom 12. März b- I. > wrmir zur öffentlichen Kenntniß gebracht, damit Alle, die es angehet, sich darnach bemessen können. , Meerholz am 5. April 1828. */

Kurfürst!. Hess. für st - und grastich-isen- "churzssche gemeinschaftliche Justizkanzlei.

Geh er.

vt. Kirchcr.