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Hanau. DWnerstag, den 1^ Mal 1828»

Kurfürstliche Ernennungen.

Dem Nechtspraktikanten Christian Karl Thomas in Homberg ist die Advokatur bei den Untergerich­ten im Kreise Homberg, mit dem Sohnsitze in Lor­ken, allergnädigst gestattet worden.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben den bis­her in Ziegenhain gestandenen Fruchtmagazinskon- trollenr und Rentercischreiber Wilhelm Pfeiffer nun­mehr zum Rechnungskalkulator bei demOberhofmar- schallamte allergnädigst ernannt.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den Ober­landbanmeister Schuchard in der von -ihm bisher provisorisch versehenen Stelle als Kriegshauneister allergnädigst zu bestätigen und

den bisher bei der L^berbanLirektion gestandenen^ Bancleven, Eduard Wilhelm Karl Schmidt, nun­mehr zum Baukond.ukteur beim Kriegsbau huldreichst zu ernennen geriet.

Allgetneine Verfügungen und Bekanntmachun­gen der Oberbehörden.

1. , Man hat wahrnehmen müssen, daß die Bettelei ln hiesiger Stadt und in deren nächsten Umgebung wieder übcrhand nimmt, und daß sowohl von Hie­sigen als auch von Fremden die desfalsige Verord­nung vom 29. Nov.'1823 ausser Augen gesetzt wird, wesbalben man sich veranlaßt siehet, das m dieser Verordnung enthaltene Verbot des Bet-

telns nochmals einzuschärfen, und für die Stra- . fen zu warnen, die gegen die Bettler nach aller Strenge des Gesetzes werden vollzogen werden. Hanau den 5, April 1828,

Kurff Polizeidirektio.il dahier.

N c n h o f.

2. rwl!b B-schlun surf. Staatsministeriums Wm 19, v. M,, Nr. 225, ist der Termin der Jmpft pflichtigkcit dahin abgeändert worden, daß künf­tig bei den öffentlichen Impfungen alle bis zum Z1, Dez. des vorhergehenden Jahres geborne Kin­der als impfpflichtig anzuschen sind, welches hier­durch allen die-es angehet, zur Nachachtung , mit dem tu eitern 8»fügen bekannt gemacht wird, daß es in der hiesigen Stadt bet den deshalb für das laufende Jahr bereits getroffenen, durch dieses Blatt bekannt gemachten Anordnungen sein Be­wenden habe. Hanau den 14. April 1828.

Kurs. Hess. Regierung der Provinz Hanau. Schön Hals, ' vt. Schnnck.

3. Nachdem durch einen im Titel 10 §.10 derOber- appellationSgerichtsordnung erwähnten gemei­nen Bescheid des kurfürstlichen Oberappellatlouo- gerichts vom 29- Juli 1732,.verordnet werben ^ daß dieEinlieferung der Oberappellatlonogerichtö- verfügunaen an das judf inm a gno innerhalb längstens 4 Wochen, vom Tage der Ertradition solcher Verfügungen angerechnet, von den Appel­lanten und zwar bei Vermeidung von 10 Kam­mergulden Strafe bei dem judicio a «pro bewirkt werden soll, so wird diese nur gedachte Verord-

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