Hanau. — DWnerstag, den 1^ Mal 1828»
Kurfürstliche Ernennungen.
Dem Nechtspraktikanten Christian Karl Thomas in Homberg ist die Advokatur bei den Untergerichten im Kreise Homberg, mit dem Sohnsitze in Lorken, allergnädigst gestattet worden.
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben den bisher in Ziegenhain gestandenen Fruchtmagazinskon- trollenr und Rentercischreiber Wilhelm Pfeiffer nunmehr zum Rechnungskalkulator bei demOberhofmar- schallamte allergnädigst ernannt.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den Oberlandbanmeister Schuchard in der von -ihm bisher provisorisch versehenen Stelle als Kriegshauneister allergnädigst zu bestätigen und
den bisher bei der L^berbanLirektion gestandenen^ Bancleven, Eduard Wilhelm Karl Schmidt, nunmehr zum Baukond.ukteur beim Kriegsbau huldreichst zu ernennen geriet.
Allgetneine Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
1. , Man hat wahrnehmen müssen, daß die Bettelei ln hiesiger Stadt und in deren nächsten Umgebung wieder übcrhand nimmt, und daß sowohl von Hiesigen als auch von Fremden die desfalsige Verordnung vom 29. Nov.'1823 ausser Augen gesetzt wird, wesbalben man sich veranlaßt siehet, das m dieser Verordnung enthaltene Verbot des Bet-
telns nochmals einzuschärfen, und für die Stra- . fen zu warnen, die gegen die Bettler nach aller Strenge des Gesetzes werden vollzogen werden. Hanau den 5, April 1828,
Kurff Polizeidirektio.il dahier.
N c n h o f.
2. rwl!b B-schlun surf. Staatsministeriums Wm 19, v. M,, Nr. 225, ist der Termin der Jmpft pflichtigkcit dahin abgeändert worden, daß künftig bei den öffentlichen Impfungen alle bis zum Z1, Dez. des vorhergehenden Jahres geborne Kinder als impfpflichtig anzuschen sind, welches hierdurch allen die-es angehet, zur Nachachtung , mit dem tu eitern 8»fügen bekannt gemacht wird, daß es in der hiesigen Stadt bet den deshalb für das laufende Jahr bereits getroffenen, durch dieses Blatt bekannt gemachten Anordnungen sein Bewenden habe. Hanau den 14. April 1828.
Kurs. Hess. Regierung der Provinz Hanau. Schön Hals, ' vt. Schnnck.
3. Nachdem durch einen im Titel 10 §.10 derOber- appellationSgerichtsordnung erwähnten gemeinen Bescheid des kurfürstlichen Oberappellatlouo- gerichts vom 29- Juli 1732,.verordnet werben ^ daß dieEinlieferung der Oberappellatlonogerichtö- verfügunaen an das judf inm a gno innerhalb längstens 4 Wochen, vom Tage der Ertradition solcher Verfügungen angerechnet, von den Appellanten und zwar bei Vermeidung von 10 Kammergulden Strafe bei dem judicio a «pro bewirkt werden soll, so wird diese nur gedachte Verord-
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