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Hanau. Donnerstag, den 24- April 1828.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem zum Pfarrer in Frankershausen, Klasse Allenssrf, prä- sentirten bisherigen Pfarrer in Wichmanushausen, Christian Friedr. Wilh. Henser, die allergnädigste Bestätigung ertheilt;

dem bisherige« zweiten Rektor an dem Grwna- fium in Rinteln, Dr. Eduard Adolph Jucobi, die nachgesuchte Dienstentlassung allergnädigst zuge- standen;

den zum Postmeister in Marburg vorgeschlagenen bisherigen Postamtsskribenten George Appel daselbst, und

den zum ersten Skribenten bei dem Postamte in Marburg vorgeschlagenen bisherigen zweiten Skri­benten Ludwig Wolf dortselbst allergnädigst bestätigt.

,, Dem Doktor Karl Friedrich Crenzer zu Marburg ist die Rektorstelle bet der protestantischen Stadt­schule daselbst allerguadigst übertragen.

Durch allerhöchste Erbre vom 16. b. M. ist der bisher in der Leibgarde gestandene Tekondlieutenant LuowlA <rru>ch von Buttlar 3r. zum dritten Li- mestniankeneregiMent versetzt worden.

S-. kön-gl. Htkeit der Kurfürst haben den bishe- rrgen Sttstsrentwnster in Amöneburg, Franz Joseph Ä%M * ^ ^«**

Gesetzgebung.

Die Nr. III des Gesetzblattes dieses Jahrs ent­hält:

1) Uebereinkunft mit dem Großher:ogth»me Sach­sen- Weimar - E^enach, über die Auslieferung der Verbrecher und andere wechselseitige teu hält niste ter Strafrechtkpsie: r.

2) AuSfKrride« des StaLtsministeriums, dem 26. März 1828, wegen der Waarenrerüeigrrun- gen während der Messen und Jahrmärkte.

Ueberrinkunft mit dem Großherzogthume Sachsen - Weimar- Eisenach, über die Auslieferung der Verbrecher und andere wechselseitige Verhält­nisse der Strafrechtsgrflege.

Das unterzeichnete kurfürstlich hessische Staats­ministerium erklärt hiermit, daß zwischen der kur­fürstlichen und der großherzoglich-Sachsen- Wein! ar- Eisenachschen Staatsregierung, in Gemäßhcit der Äsn Server königlichen Holeit dem Kurfürsten cr- theilreu Ermächtizung, über die rctdr'el'e i tu gr APslieferung der Verbrecher und zur Ü »lerst ü " u « g der Rechtorftege in Kri- Misalfällen überhaupt fo^r-oe Ueberrin- fmist verabredet und abgeschlossen werde:', ist:

Artikel 1.

Alle Personen, die während ihres Aufent­haltes in einem der beiderseitigen Lande ein Ver-