Hanau. — Donnerstag, den 24- April 1828.
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem zum Pfarrer in Frankershausen, Klasse Allenssrf, prä- sentirten bisherigen Pfarrer in Wichmanushausen, Christian Friedr. Wilh. Henser, die allergnädigste Bestätigung ertheilt;
dem bisherige« zweiten Rektor an dem Grwna- fium in Rinteln, Dr. Eduard Adolph Jucobi, die nachgesuchte Dienstentlassung allergnädigst zuge- standen;
den zum Postmeister in Marburg vorgeschlagenen bisherigen Postamtsskribenten George Appel daselbst, und
den zum ersten Skribenten bei dem Postamte in Marburg vorgeschlagenen bisherigen zweiten Skribenten Ludwig Wolf dortselbst allergnädigst bestätigt.
,, Dem Doktor Karl Friedrich Crenzer zu Marburg ist die Rektorstelle bet der protestantischen Stadtschule daselbst allerguadigst übertragen.
Durch allerhöchste Erbre vom 16. b. M. ist der bisher in der Leibgarde gestandene Tekondlieutenant LuowlA <rru>ch von Buttlar 3r. zum dritten Li- mestniankeneregiMent versetzt worden.
S-. kön-gl. Htkeit der Kurfürst haben den bishe- rrgen Sttstsrentwnster in Amöneburg, Franz Joseph Ä%M” * ^ ^ ■«**
Gesetzgebung.
Die Nr. III des Gesetzblattes dieses Jahrs enthält:
1) Uebereinkunft mit dem Großher:ogth»me Sachsen- Weimar - E^enach, über die Auslieferung der Verbrecher und andere wechselseitige teu hält niste ter Strafrechtkpsie: r.
2) AuSfKrride« des StaLtsministeriums, dem 26. März 1828, wegen der Waarenrerüeigrrun- gen während der Messen und Jahrmärkte.
Ueberrinkunft mit dem Großherzogthume Sachsen - Weimar- Eisenach, über die Auslieferung der Verbrecher und andere wechselseitige Verhältnisse der Strafrechtsgrflege.
Das unterzeichnete kurfürstlich hessische Staatsministerium erklärt hiermit, daß zwischen der kurfürstlichen und der großherzoglich-Sachsen- Wein! ar- Eisenachschen Staatsregierung, in Gemäßhcit der Äsn Server königlichen Holeit dem Kurfürsten cr- theilreu Ermächtizung, über die rctdr'el'e i tu gr APslieferung der Verbrecher und zur Ü »lerst ü " u « g der Rechtorftege in Kri- Misalfällen überhaupt fo^r-oe Ueberrin- fmist verabredet und abgeschlossen werde:', ist:
Artikel 1.
Alle Personen, die während ihres Aufenthaltes in einem der beiderseitigen Lande ein Ver-