Hanau. — Donnerstag, den 17^ April 1828/
Kurfürstliche Ernennungen.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem bis» herigen Amtsassistenten, Amtsassessor George Sol- dan in Dorheim, die erledigte AmtsassistentonMle in Schlächtern, in der Provinz Hanau, allergua- digst übertragen;
den bisherigen Landgerichtspraktikauten, Wilhelm Karl Halberstadt in Marburg, zum Amtsassistenten und Aktuar in Dorheim, in der Provinz Hanau, unter Verleihung des Prädikats >,Amtsassessor"; so wie
den bisherigen Rechtspraktikanten, Franz Knobel in Gelnhausen, zum Obergertchtsanwalt allhier al- lergnadigst ernannt;
dem bisherigen Pfarrer in Kruspis, Theodor Heinrich Weffel, die erledigte Pfarrei Schenklengs- feld, Juspektur Hersfeld, aüergnädigst verliehen; und
dciy zu der erledigten katholischen Pfarrei Hauswurz, in der ProvinzFulda, vorgeschlageueffStadt- kaplan in Fulda, Johannes Schneider, und
dem Hm Äehülfe» des Posthalters, Postmeisters Neumüller in Marburg mit der Hoffnung zur Nach- folge vorgeschlagenen Sohne desselben, Namens George Neumüller, die allerhöchste Bestätigung ertheilt.
Der Oberförster von der Malsburg in Homberg ist zum Mitgliede der dasigett Polizeikommisston, und der Landgerichtsaktuar Dörr allhier zugleich zum Notar hierselbst allergnädigst ernannt worden.
Allgemeine Verfügungen und Bekannlmachum gen der Oberbehörden.
2. Es haben sich in hiesiger Stadt die Blattern
■ — bereits seit einiger Zeit in mehreren benachbarten Staaten vorkommend —, jedoch bis jetzt nur an einer Person, gezeigt.
Sämmtliche Sicherbeitsvorkehrungen gegen die weitere Verbreitung dieser Krankheit sind ergriffen worden. Indeß läßt sich doch, da das Ansteckungsgift leicht verschleppt werden kann, und es auch Individuen gibt, die keine achte Schutz- pocken gehabt haben, fürchten, es möchten mehr Fälle von Blatternkrankheit hier eintreten. Es werden deshalb die beiden ersten Paragraphen der 'Zmpfordnung vom ly. DezemberAKlb in Eriune- - ruug gebracht, und überdies noch für die, hiesige Stadt 'Nachstehendes verordnet. -
1) Alle noch nicht vakzinirte Kinder sollen, mit Ausnahme von ganz jungen, nur 3 Wochen alten, A Kindern, in der Kürze geimpft werden. Bloß Krankheiten machen eine Ausnahme. Die Erfahrung bat bewiesen, daß selbst ganz kleine Kinder, ohne Gefahr für ihre Gesundheit, und selbst zu jeder Jahreszeit und^Witterrmg, mit den L-chutz- pöckcn geimpft werden können. Alle Kinder daher, welche nicht in der Kürze von den Hausärzten der Angehörigen durch die Impfung geschützt wurden, sind bei der, baldigst, eintretenden, öf- ‘ fentlichert Impfung derselben unterworfen.
‘ 2) Ein jeder ohne Unterschied, welcher Kennt-
mß von dem Ausbruchc der Pocken erhalt, ist