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Wochenölalt

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Hanau. Donnerstag, den 10^ April 1828.

Kurfürstliche Ernennungen.

Der Obergerichtsanwalt. Christian Nippold zu Marburg ist zum Garnisonsanditeur daselbst aller- gnädigst ernannt worden.

Dem bisher. Korporal im Leibgardercgiment, Heinr. Pforr, ist die erledigte zweite Landbereiter- ftelle in Marburg allergnädigst übertragen worden; dem Landgerichtspraktikanten Jakob Engelhard, dermalen zu Steinbach -Hallenberg, ist die Advo­katur bei den Justizämtern des Kreises Kirchhain, mit dem Wohnsitze in Kirchhain, cllergnädigst ge­stattet.

der Thierarzt Hermann Dedekind von Blume bei Münden ist zum Kreistbierarzte in Witzenhausen;

der Thierarzt Adam Stückradt aus Lispenhausen zum Kreisthierarzte in Rotenburg, und

' der Thierarzt Karl Struve in Ziegenhain zum Kreisthierarzte allergnädigst bestellt.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachum gen der Oberdehörden.

L. Die, in der hiesigen Fasanerie gelegenen, zur Hofverwaltung gehörigen Wiesen sollen Freitag den 11. April, Morgens 9 Uhr, in der Woh­nung des Garteninspektors Meinicke, auf einen Zeitraum von 9 Jahren, öffentlich an den Meist- bletenden, vorbehaltlich höherer Gdnehmiguug, verpachtet werden. Pachtliebhaber haben sich da» Y.cr ^ ^r gedachten Wohnung einzufinden und ihr« Gebote abzugeben. Hanau den 24. März i$2& Kurf. Schloßinspektion.

2. Es haben sich in hiesiger Stadt die Blattern bereits seit einiger Zeit in mehreren benachbar­ten Staaten verkommend, jedoch bis setzt nur an einer Person, gezeigt.

' Sämmtliche Sicherbeitsvolteyrnm^.^^ weitere Verbreit,,»g dieser Krankheit sind fen worden. Indeß läßt sich doch-, da das Au- stccknngögift leicht verschleppt werden kann, und es auch Individuen gibt, die keine achte Schutz­pocken gehabt Habens Türchten, es möchten mehr Fälle von Blattcrnkrankhcit hier eintreten. Es werden deshalb die beiden ersten Paragraphen der Jmpfordnung voin 15. Dezember 1815 in Erinne­rung gebracht, und überdies noch für die hiesige Stadt Nachstehendes verordnet.

1) Alle noch nicht vakzinirte Kinder sollen, mit Ausnahme von ganz jungen, nur 3 Wochen alten, Kindern, in der Kürze geimpft werden. Bloß Krankheiten machen eine Ausnahme. Die Erfah­rung hat bewiesen, daß selbst ganz kleine Kinder, ohne Gefahr für ihre Gesundheit, und selbst zu jeder Jahreszeit und Witterung, mit den Schutz­pocken geimpft werden können. Alle Kinder da­her, welche nicht in der Kurze von den Hausärz­ten der Angehörigen durch die Impfung geschützt wurden, sind bei der, baldigst ^eigtreteuden, öf­fentlichen Impfung derselben unterworfen.

2g Ein jeder ohne Unterschied,- welcher Kennt­niß von dem Ausbruche der Pocken erhalt, ist verpflichtet, davon dem Stadtphysikus oder der Polizei binnen 24 Stundeu Anzeige zu thun., ins­besondere aber sind zu dieser Anzeige die Arltrrrt,