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Hanau. Donnerstag, den 20^ März 1'828*

Kurfürstliche Ernennungen.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem Pro­fessor der Medizin an der Universität zu Marburg, Dr. Tartels, die nachgesuchte Dienstentlassung aller- gnädigst zugestanden.

Dem Wundärzte Will). Nolte zu Schmalkalden ist die Amtswundarztstelle in Fritzlar allergnädigst über­tragen; sodann sind der Gutsbesitzer Gau in Ham- bach, Kreises Witzenhausen, zum Mitgliede des Landwirthschaftsvercius Hierselbst, sowie der Do- maineupachter Älbrecht in Eichhof, Kreises Hcrs- feld, und der Gutsbesitzer Wackerhagen in Sudha­gen, Kreises Schaumburg, zu Mitgliedern der be­treffenden Deputationen des erwähnten Vereins huldreichst ernannt worden

G e f e H g e b u n g.

^Die Nr. II des Gesetzblattes von diesem Jahre ent-

Ausschreiben des Generalkriegsdepartements vom 21. Februar, die Mililärwittwen - und Wai- senanstalt betreffend.

Verordnung

. , vom 14. Februar 1828, über die Eidesleistung der Jsraeliten. Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm

der II. Kurfürst rc. rc.

In der Absicht, das Verfabren, welches hinsicht- "ch der Eidesleistungen von Jsraeliten bei den Ge­

richten und anderen öffentlichen Behörden zu beob­achten ist, in Gemaßheit des §. 5 der Verordnung vom 14. Mai 1816 auf eine dem Zwecke und den jüdischen Religionsbegriffen angemessene Weise zu bestimmen, verordnen wie folgt:

§. 1.

Die bisher für die Abnahme des Eides von Jsraeliten bei den Gerichten und anberen Behörden vorgeschriebenen und üblichen Förmlichkeiten sind mit dem 1. April dieses Jahres abgeschafft.

§ 2. -

An die Stelle der bisherigen Eidesformel soll als­dann in allen Fällen, wo ein gerichtlicher Eid von Jsraeliten erfordert und abzunehmen ist, die unter A anliegende Eidesformel treten.

§ 3.

Der Ableguug des sogenannten Partsienei- dcs in allen bürgerlichen Rechtssachen soll vorher­gehen eine-außergerichtliche Belehrung über die Natur und Heiligkeit des EideS von Seiten des Rabbinen, oder in dessen Ermangelung eines an­deren öffentlichen israelitischen Religionslehrers, welcher dazu von der Regierung auf den Vorschlag des judcnfchaftlicheu Vorstehcramts der Provinz er­mächtigt seyn wird.

Bei "dieser Belehrung wird der deshalbige, dem Lehrer diwch das judenschaftliche Vorsteheramt znge- fertigte, Aufsatz zum Leitfaden dienen, und halber Schwörende die Bescheinigung, über die vorschrift- mässig bewirkte Belehrung vor Abschwörung des Etdeö zu deik Akten zu geben.