Hanau. — Donnerstag, den 20^ März 1'828*
Kurfürstliche Ernennungen.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem Professor der Medizin an der Universität zu Marburg, Dr. Tartels, die nachgesuchte Dienstentlassung aller- gnädigst zugestanden.
Dem Wundärzte Will). Nolte zu Schmalkalden ist die Amtswundarztstelle in Fritzlar allergnädigst übertragen; sodann sind der Gutsbesitzer Gau in Ham- bach, Kreises Witzenhausen, zum Mitgliede des Landwirthschaftsvercius Hierselbst, sowie der Do- maineupachter Älbrecht in Eichhof, Kreises Hcrs- feld, und der Gutsbesitzer Wackerhagen in Sudhagen, Kreises Schaumburg, zu Mitgliedern der betreffenden Deputationen des erwähnten Vereins huldreichst ernannt worden
G e f e H g e b u n g.
^Die Nr. II des Gesetzblattes von diesem Jahre ent-
Ausschreiben des Generalkriegsdepartements vom 21. Februar, die Mililärwittwen - und Wai- senanstalt betreffend.
Verordnung
. , vom 14. Februar 1828, über die Eidesleistung der Jsraeliten. Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm
der II. Kurfürst rc. rc.
In der Absicht, das Verfabren, welches hinsicht- "ch der Eidesleistungen von Jsraeliten bei den Ge
richten und anderen öffentlichen Behörden zu beobachten ist, in Gemaßheit des §. 5 der Verordnung vom 14. Mai 1816 auf eine dem Zwecke und den jüdischen Religionsbegriffen angemessene Weise zu bestimmen, verordnen wie folgt:
§. 1.
Die bisher für die Abnahme des Eides von Jsraeliten bei den Gerichten und anberen Behörden vorgeschriebenen und üblichen Förmlichkeiten sind mit dem 1. April dieses Jahres abgeschafft.
§• 2. -
An die Stelle der bisherigen Eidesformel soll alsdann in allen Fällen, wo ein gerichtlicher Eid von Jsraeliten erfordert und abzunehmen ist, die unter A anliegende Eidesformel treten.
§• 3.
Der Ableguug des sogenannten Partsienei- dcs in allen bürgerlichen Rechtssachen soll vorhergehen eine-außergerichtliche Belehrung über die Natur und Heiligkeit des EideS von Seiten des Rabbinen, oder in dessen Ermangelung eines anderen öffentlichen israelitischen Religionslehrers, welcher dazu von der Regierung auf den Vorschlag des judcnfchaftlicheu Vorstehcramts der Provinz ermächtigt seyn wird.
Bei "dieser Belehrung wird der deshalbige, dem Lehrer diwch das judenschaftliche Vorsteheramt znge- fertigte, Aufsatz zum Leitfaden dienen, und halber Schwörende die Bescheinigung, über die vorschrift- mässig bewirkte Belehrung vor Abschwörung des Etdeö zu deik Akten zu geben.