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lirkuudlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 21. November 1827.

Wilhelm, Kurfürst.

(St. S.)

vt. Rr. v. MeyseNbug.

Ausschreiben des Staaksminü st e r i u m s, - vom 26. Nosember 1827 , über die 23 e |t e H n h c und die Disziplitt der städtischen und Gemeinde forstbe- dienten.

Zur Entfernung der obwaltenden Ungewißheit, welchen Behörden und in welcher Art die Diszi­plinargewalt über das städtische und Gemeindeforst- personal und die Mitwirmiig zur Wiederbesetznug . Lesbalbiger Stellen zustehm, haben Seine königliche Hoheit der Kurfürst folgerde Bestimmungen zu er­theilen geruhet:

§ 1. ,

Bei eintretender Erledigung oder sonst nöthig wer- dender Besetzung e i n es D i e n st e s. r städ­tische oder Gemeindewal d angen hat das Forstamt die allenthallige Tüchtigkeit des dazu durch den Magistrat oder dm Gemeindevorstand vor- zuschlagenden Subjekts zu untersuchen und bei man­gelnder Tauglichkeit besserten einen anderen Bor­schlag zu verlangen, demnächst aber den brauchbar Befunden n bei der Regierung in Antrag zu brin­gen. Diese Behörde wird von der hierauf erfolgen­den Anstellung der Oberforstdirektion Kenntniß ge­ben, eine von dem Anträge des Forstamtes abwei­chende Bestellung aber nur im Einverständnisse mit derselben vornehmen oder bei obwaltender deshalbi- gen Meinungsverschiedenheit an das Ministerium des Innern berichten.

§ 2.

Wenn städtische oder Gemeindeförster einer Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Dienstpflich- ten sich schuldig machen in Beziehung auf

a) die jährlichen Nutzungsvorschläge,

6) die gehörige Ausführung der wegen der Nuz- zung erfolgten Weisungen , namentlich die Aus­zeichnung des Holzes in den zum Hiebe bestimm- . teil Schlägen und die Aufsicht auf regelrechte Holzfällung, auf vorschriftmässige Zurichtung und richtige Aufarbeitung des gefällten Holzes, e) die jährlichen Kulturvorschläge,

d) die Ausführung der genehmigten Forstkultu­ren, namentlich die Leitung der gehörigen Vor­bereitung des Bodens, der Saaten und der Pflanzung en, oder

*} die Handhabung des Forstschutzes durch das betreffende Personal, die Aufbewahrung der den Frevlern abgenommenen Geaenüändc, die Wöchentliche Einsicht der Bußmanuale der Mrlbschurbedieiiten, die Aufstellung und Ein­

sendung der Forstbußregister, die Gegenwart bei den Forstbußverhören rc., oder wenn Waldschutzbedienten von Städten oder Gemeinden den Begang ihrer Reviere vernach­lässigen oder sonst den Forstschutz nicht gehörig be­sorgen; so hat das Forstamt die im §. 1 des Ministerialausschreibens vom 2. Mai 1822 genann­ten Disziplinarstrafen zu verhängen, oder, falls eine härtere Ahndung nöthig wäre, an die Oberforst­direktion zu berichten, 'welche entweder eine Geldbusse bis zu zwanzig Thalern einschließlich oder eine Arreststrafe bis zu vierzehn "Tagen verfügen, oder Behufs geeigneter Dienstentlassung des Schul­digen mit derRegierung der Provinz kommuniziren wird.

Wegen der Verwendung und Berechnung des Va- tural- und Geldaufkommens von den Waldungen und in Hinsicht aufdas übrige Betragen des gedach­ten Forstpersonals hat das Kreisamt und be­ziehungsweise die Regierung die Disziplin aus- zuüben , sofern nicht etwa der betreffende städtische oder Gemeindedieust von einem landroberrlicken Forstbedienten als Nebengeschäft verMen wird, und dessen zu ahndendes Vergehen die VerjetzMV einer allgemeinen Berufspflicht enthält.

§ 4.

In gemischten Fällen, wo ein Dieustfeh« ler, neben Beeinträchtigung des Gemcinh,evermö- gens, noch das forstwirtschaftliche Anteresse ver­letzt hat, desgleichen bei dem Zusammentref­fen mehrerer Pergehnngen in den verschiedenen durch §. 2 und §. 3 bezeichneten Geschäftskreisen, soll die Forstbehölche bcnehmlich mit der Verwaltungs­behörde entscheiden.

§ 5.

Das Kreieamt und das Forstawt, sowie die Re­gierung und die Oberforsidirektio», haben sich ge- geuseitig von deu wahrgcnommcuen.Dienflwidrtg- keiten des obgedachten Forstpersonals und deren diü, ziplinarischen Bestrafung in Kenntniß zu setzen.

§.6.

Würde etwa ein städtischer oder Gemeindeforst- bediente eine gegründete Beschwerde über eine dis­ziplinarische Verfügung der Oberforftdirektion oder der Regierung zu haben vermeinen; so hat er sich deshalb"an das Ministerium des Innern zu wenden, welches die Oberaufsicht über das in Rede stehende Personal nach wie vor behält.

Sämmtliche Behörden, welche diese Bestimmun­gen angehen, haben denselben gebührende Folge zu leisten. Cassel am 26. November 1827.

Kurfürstliches. Staatsmiuisicrium.

Für den Minister des Innern r

Witzleben. Schminke. Meyer. Rieß.

vt. Egge n a.