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lirkuudlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 21. November 1827.
Wilhelm, Kurfürst.
(St. S.)
vt. Rr. v. MeyseNbug.
Ausschreiben des Staaksminü st e r i u m s, - vom 26. Nosember 1827 , über die 23 e |t e H n h c und die Disziplitt der städtischen und Gemeinde forstbe- dienten.
Zur Entfernung der obwaltenden Ungewißheit, welchen Behörden und in welcher Art die Disziplinargewalt über das städtische und Gemeindeforst- personal und die Mitwirmiig zur Wiederbesetznug . Lesbalbiger Stellen zustehm, haben Seine königliche Hoheit der Kurfürst folgerde Bestimmungen zu ertheilen geruhet:
§ 1. ,
Bei eintretender Erledigung oder sonst nöthig wer- dender Besetzung e i n es D i e n st e s. fü r städtische oder Gemeindewal d angen hat das Forstamt die allenthallige Tüchtigkeit des dazu durch den Magistrat oder dm Gemeindevorstand vor- zuschlagenden Subjekts zu untersuchen und bei mangelnder Tauglichkeit besserten einen anderen Borschlag zu verlangen, demnächst aber den brauchbar Befunden n bei der Regierung in Antrag zu bringen. Diese Behörde wird von der hierauf erfolgenden Anstellung der Oberforstdirektion Kenntniß geben, eine von dem Anträge des Forstamtes abweichende Bestellung aber nur im Einverständnisse mit derselben vornehmen oder bei obwaltender deshalbi- gen Meinungsverschiedenheit an das Ministerium des Innern berichten.
§• 2.
Wenn städtische oder Gemeindeförster einer Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Dienstpflich- ten sich schuldig machen in Beziehung auf
a) die jährlichen Nutzungsvorschläge,
6) die gehörige Ausführung der wegen der Nuz- zung erfolgten Weisungen , namentlich die Auszeichnung des Holzes in den zum Hiebe bestimm- . teil Schlägen und die Aufsicht auf regelrechte Holzfällung, auf vorschriftmässige Zurichtung und richtige Aufarbeitung des gefällten Holzes, e) die jährlichen Kulturvorschläge,
d) die Ausführung der genehmigten Forstkulturen, namentlich die Leitung der gehörigen Vorbereitung des Bodens, der Saaten und der Pflanzung en, oder
*} die Handhabung des Forstschutzes durch das betreffende Personal, die Aufbewahrung der den Frevlern abgenommenen Geaenüändc, die Wöchentliche Einsicht der Bußmanuale der Mrlbschurbedieiiten, die Aufstellung und Ein
sendung der Forstbußregister, die Gegenwart bei den Forstbußverhören rc., — ■ oder wenn Waldschutzbedienten von Städten oder Gemeinden den Begang ihrer Reviere vernachlässigen oder sonst den Forstschutz nicht gehörig besorgen; so hat das Forstamt die im §. 1 des Ministerialausschreibens vom 2. Mai 1822 genannten Disziplinarstrafen zu verhängen, oder, falls eine härtere Ahndung nöthig wäre, an die Oberforstdirektion zu berichten, 'welche entweder eine Geldbusse bis zu zwanzig Thalern einschließlich oder eine Arreststrafe bis zu vierzehn "Tagen verfügen, oder Behufs geeigneter Dienstentlassung des Schuldigen mit derRegierung der Provinz kommuniziren wird.
Wegen der Verwendung und Berechnung des Va- tural- und Geldaufkommens von den Waldungen und in Hinsicht aufdas übrige Betragen des gedachten Forstpersonals hat das Kreisamt und beziehungsweise die Regierung die Disziplin aus- zuüben , sofern nicht etwa der betreffende städtische oder Gemeindedieust von einem landroberrlicken Forstbedienten als Nebengeschäft verMen wird, und dessen zu ahndendes Vergehen die VerjetzMV einer allgemeinen Berufspflicht enthält.
§• 4.
In gemischten Fällen, wo ein Dieustfeh« ler, neben Beeinträchtigung des Gemcinh,evermö- gens, noch das forstwirtschaftliche Anteresse verletzt hat, desgleichen bei dem Zusammentreffen mehrerer Pergehnngen in den verschiedenen durch §. 2 und §. 3 bezeichneten Geschäftskreisen, soll die Forstbehölche bcnehmlich mit der Verwaltungsbehörde entscheiden.
§• 5.
Das Kreieamt und das Forstawt, sowie die Regierung und die Oberforsidirektio», haben sich ge- geuseitig von deu wahrgcnommcuen.Dienflwidrtg- keiten des obgedachten Forstpersonals und deren diü, ziplinarischen Bestrafung in Kenntniß zu setzen.
§.6.
Würde etwa ein städtischer oder Gemeindeforst- bediente eine gegründete Beschwerde über eine disziplinarische Verfügung der Oberforftdirektion oder der Regierung zu haben vermeinen; so hat er sich deshalb"an das Ministerium des Innern zu wenden, welches die Oberaufsicht über das in Rede stehende Personal nach wie vor behält.
Sämmtliche Behörden, welche diese Bestimmungen angehen, haben denselben gebührende Folge zu leisten. Cassel am 26. November 1827.
Kurfürstliches. Staatsmiuisicrium.
Für den Minister des Innern r
Witzleben. Schminke. Meyer. Rieß.
vt. Egge n a.