Hanau. — Donnerstag, den 24- Januar 1828.
Kurfürstliche Ernennungen.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben bei dem Obermedizinalkollegium den Medizinalrath Dr. Har- nier zum Obermedizinalrathe; sowie
den bisherigen Stadtphvsikns Dr. Mangold zu Cassel zum stimmführenden Mitgliede mit dem Prädikate: „Mcdizinalrath" allergnädigst ernannt;
den Oberrentmeister, Rath Zinn in Grebeuncin, nunmehr allergnädigst in den Ruhestand versetzt, dagegen aber dessen Adjunkten, George Limberger, zuin Rentmeister dortselbst huldreichst bestellt;
den bisherigen Staatsanwalt allhier, Bernhard Eberhard, als Bürgermeister der Stadt Hanau auf Lebenszeit allergnädigst bestätigt, und
den provisorisch ernannten Oberlizentinspektor für die Provinz Hanau, Friedrich Hohmaun, die allerhöchste Bestätigung ertheilt.
G e s e ß g e b u »l g.
. Die Nr. X. des Gesetzblattes vom vorigen Jahre enthält:
1) Verordnung vom 21. November, betreffend den Ersatz frevelhafter Beschädigung von Bau- men an 'öffentlichen Wegen und Plätzen.
2) Ausschretben des Staatsministcriums vom 26. November , über die Bestellung und die Disziplin der städtischen und Gcmei'ndcforstbcdicnleii. 5) Ausschreiben des Staatsministeriums vom 24. Dezember, wegen der Befreiung der öffentlichen Lehrer von Uebernahme der Vormundschaften und Kuratelert.
Verordnung
vom 21. November 1827,
betreffend den Ersatz frevelhafter Beschädigung von Bäumen an öffentli, chen Wegen und Plätzen.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II., Kurfürst rc. rc.
sehen Uns bewogen, zu besserer Sicherstellung der Obst - und anderen Baumpflanzungen an den öffentlichen Wegen und Plätzen wider frevelhafte Beschädigung zu verordnen,
daß der daran verübte Schade dem Eigenthümer, falls der Frevel ohne Verzug bei dem Orts- vorstande oder der Gerichtsbehörde zur Anzeige gebracht, der Thäter aber binnen den nächsten sechs Monaten nicht ausgemittelt seyn würde, durch diejenige Stadt oder Gemeinde, in deren Feldmark sich die Bäume befinden, vergütet werden solle, vorbehaltlich aller Ansprüche an dem demnächst etwa entdeckten Schuldigen.
Gegenwärtige Verordnung ist an allen Orten auf die übliche Weise zu verkündigen, und haben die Regierungen sowie sonst Alle, welche sie angehet, sich danach schuldigst zu achten, die Gerichts - und Polizeibehörden aber durch sorgfältige Erforschung und strenge Bestrafung der in Rede stehenden Frevel solchen für die Zukunft thunlichst vorzubeugen.