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Hanau. Donnerstag, den 24- Januar 1828.

Kurfürstliche Ernennungen.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben bei dem Obermedizinalkollegium den Medizinalrath Dr. Har- nier zum Obermedizinalrathe; sowie

den bisherigen Stadtphvsikns Dr. Mangold zu Cassel zum stimmführenden Mitgliede mit dem Prä­dikate:Mcdizinalrath" allergnädigst ernannt;

den Oberrentmeister, Rath Zinn in Grebeuncin, nunmehr allergnädigst in den Ruhestand versetzt, da­gegen aber dessen Adjunkten, George Limberger, zuin Rentmeister dortselbst huldreichst bestellt;

den bisherigen Staatsanwalt allhier, Bernhard Eberhard, als Bürgermeister der Stadt Hanau auf Lebenszeit allergnädigst bestätigt, und

den provisorisch ernannten Oberlizentinspektor für die Provinz Hanau, Friedrich Hohmaun, die aller­höchste Bestätigung ertheilt.

G e s e ß g e b u »l g.

. Die Nr. X. des Gesetzblattes vom vorigen Jahre enthält:

1) Verordnung vom 21. November, betreffend den Ersatz frevelhafter Beschädigung von Bau- men an 'öffentlichen Wegen und Plätzen.

2) Ausschretben des Staatsministcriums vom 26. November , über die Bestellung und die Diszi­plin der städtischen und Gcmei'ndcforstbcdicnleii. 5) Ausschreiben des Staatsministeriums vom 24. Dezember, wegen der Befreiung der öffentlichen Lehrer von Uebernahme der Vormundschaften und Kuratelert.

Verordnung

vom 21. November 1827,

betreffend den Ersatz frevelhafter Be­schädigung von Bäumen an öffentli, chen Wegen und Plätzen.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II., Kurfürst rc. rc.

sehen Uns bewogen, zu besserer Sicherstellung der Obst - und anderen Baumpflanzungen an den öffent­lichen Wegen und Plätzen wider frevelhafte Beschä­digung zu verordnen,

daß der daran verübte Schade dem Eigenthü­mer, falls der Frevel ohne Verzug bei dem Orts- vorstande oder der Gerichtsbehörde zur Anzeige gebracht, der Thäter aber binnen den nächsten sechs Monaten nicht ausgemittelt seyn würde, durch diejenige Stadt oder Gemeinde, in de­ren Feldmark sich die Bäume befinden, vergü­tet werden solle, vorbehaltlich aller Ansprüche an dem demnächst etwa entdeckten Schuldigen.

Gegenwärtige Verordnung ist an allen Orten auf die übliche Weise zu verkündigen, und haben die Regierungen sowie sonst Alle, welche sie angehet, sich danach schuldigst zu achten, die Gerichts - und Polizeibehörden aber durch sorgfältige Erforschung und strenge Bestrafung der in Rede stehenden Fre­vel solchen für die Zukunft thunlichst vorzubeugen.