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Hanau. Donnerstag, den 135 Dezember 1827.

K urfürstlichc Ernennungen.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den provisorisch ernannten reitenden Förster zu Geis- war, Forst-nspektion Wetter, Wilhelm v. Spiegel, in dieser Eigenschaft allergnadigst bestätigt, und den der Tbierarzneiknnde Bcflissoncn Christian Renner nunmehr einstweilen zum RciscthieKrzt a(# lergnadigst ernannt.

Der Buchhändler Christian Karl Kempf zu Cassel ist zum Buchhändler und Buchdrucker der Landcduni- - versitat allergnadigst bestellt worden.

Dem Kandidaten der Wundheilkunst Ludwig Brehm in Oberaula ist die Amtswundarztstelle für das Amt Schwarzenfels allergnadigst übertragen.

,Sc. kömgl. Hoheit der ^lurfürst haben durch aller­höchste Ordre vom 3. d. M, im 2. Husarenregiment Herzog von Sachsen-Meiningen, den Premierlieu- tenattt Mumm zum Rittmeister, und den Sekond- licutenant von Eschstruth zum Premierlieutenant al- lergnädigst zu ernennen geruht.

Gesetzgebung.

Aus schreiben des Staatsurini- ste r i u m s, vom 15. Nov. 1827, di e Priv atschuben betreffend.

Zufolge allerhöchster Entschliessung Seiner könig- nchen Hoheit des Kurfürsten werden in Beziehung

auf den Unterricht in Privatschulen nachstehende Vor- schriftei erlassen:

§. 1.

Die Erlaubniß, in einer Privatschule Unterricht, der sich nicht blos auf weibliche und sonstig? Handarbeiten bezicht, zu geben, soll von der Regierung der Provinz den künftig diesem Un­terrichte sich widmenden Lehrern und Lehrerinnen, sofern Erstere nicht schon in einem öffentlichen Lehr­amts ihre Befähigung genügend an den Tag gelegt habe, würden, nur nach einer genauen Prüfung und nach Maaßgabe des Ergebnisses derselben ertheilt werkn. Ebenfalls sollen die Erziehungspen- siois an stakten, gleich den den Privatschulen, untei die Aufsicht der öffentlichen Schulbehörden ge- stelltwerden.

2d) bedürfen die Geistlichen und die bereits gc- horiggeprüften Kandidaten der Theologie keiner be- sondeen Erlaubniß zum Religionsunterrichte inPri- vatschlen. Auch ist zum Privatunterrichte in cin- zelnei Wissenschaften, Sprachen und Künsten ohne Zusammenhang mit dem Leh.rvkane einer Schule we­der eüe besondere Gestaltung, noch eine vorgängi- ?e Prüfung erforderlich.

§. 2.

Was den für den gele hrten Stand vorberei- enden Unterricht angehet, so soll die deshalbige Prüfung in jeder Provinz und in der Grafschaft Schaumburg durch eine, aus eitrigen Lehrern und einem Mitgliede des Vorstandes des betreffenden Ly- zeums oder Gymnasiums zusammengesetzte, Depu­tation geschehen, welche auch die Bewerber um Rek-