Hanau. — Donnerstag, den 135 Dezember 1827.
K urfürstlichc Ernennungen.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den provisorisch ernannten reitenden Förster zu Geis- war, Forst-nspektion Wetter, Wilhelm v. Spiegel, in dieser Eigenschaft allergnadigst bestätigt, und den der Tbierarzneiknnde Bcflissoncn Christian Renner nunmehr einstweilen zum RciscthieKrzt a(# lergnadigst ernannt.
Der Buchhändler Christian Karl Kempf zu Cassel ist zum Buchhändler und Buchdrucker der Landcduni- - versitat allergnadigst bestellt worden.
Dem Kandidaten der Wundheilkunst Ludwig Brehm in Oberaula ist die Amtswundarztstelle für das Amt Schwarzenfels allergnadigst übertragen.
,Sc. kömgl. Hoheit der ^lurfürst haben durch allerhöchste Ordre vom 3. d. M, im 2. Husarenregiment Herzog von Sachsen-Meiningen, den Premierlieu- tenattt Mumm zum Rittmeister, und den Sekond- licutenant von Eschstruth zum Premierlieutenant al- lergnädigst zu ernennen geruht.
Gesetzgebung.
Aus schreiben des Staatsurini- ste r i u m s, vom 15. Nov. 1827, di e Priv atschuben betreffend.
Zufolge allerhöchster Entschliessung Seiner könig- nchen Hoheit des Kurfürsten werden in Beziehung
auf den Unterricht in Privatschulen nachstehende Vor- schriftei erlassen:
§. 1.
Die Erlaubniß, in einer Privatschule Unterricht, der sich nicht blos auf weibliche und sonstig? Handarbeiten bezicht, zu geben, soll von der Regierung der Provinz den künftig diesem Unterrichte sich widmenden Lehrern und Lehrerinnen, sofern Erstere nicht schon in einem öffentlichen Lehramts ihre Befähigung genügend an den Tag gelegt habe, würden, nur nach einer genauen Prüfung und nach Maaßgabe des Ergebnisses derselben ertheilt werkn. Ebenfalls sollen die Erziehungspen- siois an stakten, gleich den den Privatschulen, untei die Aufsicht der öffentlichen Schulbehörden ge- stelltwerden.
2d) bedürfen die Geistlichen und die bereits gc- horiggeprüften Kandidaten der Theologie keiner be- sondeen Erlaubniß zum Religionsunterrichte inPri- vatschlen. Auch ist zum Privatunterrichte in cin- zelnei Wissenschaften, Sprachen und Künsten ohne Zusammenhang mit dem Leh.rvkane einer Schule weder eüe besondere Gestaltung, noch eine vorgängi- ?e Prüfung erforderlich.
§. 2.
Was den für den gele hrten Stand vorberei- enden Unterricht angehet, so soll die deshalbige Prüfung in jeder Provinz und in der Grafschaft Schaumburg durch eine, aus eitrigen Lehrern und einem Mitgliede des Vorstandes des betreffenden Ly- zeums oder Gymnasiums zusammengesetzte, Deputation geschehen, welche auch die Bewerber um Rek-