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längstens binnen 24 Stunden nach derselben dem Vor­stände ihres Wohnortes Anzeige zu thun, auch dem­selben das Geschlecht, die Farbe und das Abzeichen des Fohlens zu bezeichnen.

Die Ortsvorstände haben genau darauf zu sehen, und darüber zu wachen, daß keine Verheimlichung der gefallenen Fohlen vorgehe, und sind gehalten, sobald ihnen die obenbemerkte Anzeige darüber ge­macht wird^ das Nöthige sofort in die ihnen jedes Jahr von Unserm Obcrstallmeisteramte durch die Krcisräthe zugehenden A bfo h lu § gsl i sten genau und gewissenhaft einzutragen, auch zur Entdeckung einer etwa versucht werdenden Fohlenverheimlichung Nachforschungen anzustellen, und entdeckte Fälle nicht nur sofort zur Anzeige zu bringen, sondern auch das Nöthige in die Abfohlungslisten ex officio einzutragen.

Für jeden Derbeimlichungsfall soll eine Strafe von zehn Thalern vom schuldig befundenen Theile zur Landgestütekasse erlegt werden.

§. 11.

Diejenigen Kreisthierärzte, in deren Dienst­bezirken die Gestütestationen befindlich sind, sollen schuldig und verbunden seyn, von Zeit zu Zeit den Gesundheitszustand der dasigen Landbeschäler ex of- ficio zu untersuchen, die allenfalls nöthigen Heil- mitrel anzuwenden, und von dem Befund ausführ- lichenBericht an Unser Oberstallmeisteramt zu erstat­ten. Gleichergcstalt liegt denselben von Dienstes we­gen ob, auf die ihnen durch die Beschälknechte ge­macht werdenden Anzeigen von dem etwaigen Er­kranken eines Landgestütehengstes sich sofort au f b6» Station zu begeben , die crfvrdo^ttohen Anordnungen zur Erbarenng^ves^erkrankten Pferdes zu treffen und oarüber genauen Bericht an Unser Oberftallmeister- amt einzureichen.

Urkundlich Unserer allerhöchsteigenbäudigen Unter­schrift und beigedrückten kurfürstlichen Staatssiegels so geschehen zu Cassel am 14. Nov. 1827.

Wilhelm, Kurfürst.

(St. S.)

Vt. Rr. v. Meysenbug.

Allgclneine Verfügungen und Bekanntmachun­gen der Oberbehörden.

1. Lotterieanzeige.

Mit allerhöchster Genehmigung Sr. königl. Ho­heit des Ku'rfursken ist der Plan zur künftigen kurhessischen allergnädigst garantirten 112ten ^and- kaffenlottcrie basier dergestalt zum Vortheil der Spieler verbessert worden, daß hierdurch 250 Ge- wuine mehr entstanden sind, und man nunmehr ;m glücklichen Falle mit dem grossen LooS 72000 Gulden gewinnen kann, ohne- daß dadurch daS Ginlagegeld von 54 fi. oder die bisherige Loo- senanzahl von 10,000. Stück vermehrt worden ist. Indem man diese so äusserst vortheilhafte Einrich­

tung zur Kenntniß des Publikums bringt, fügt man die Bemerkung hinzu, daß die neuen Loose und Plane bei den bekannten Hauptkollekteurs zu erhalten sind, bei der Direktion aber Plans» mässig nicht unter 100 Stück ganzer Loose debi- tirt werden. Hanau den 30. November 1827.

Kurfürstl. hessische Lotteriedirektion dahier. vt. Größer.

Besondere Bekanntmachungen der Venval- tungs - und Finanzbehörden.

1. Daß der Neuhanauer Bürger Andreas Joseph in der Polizeisitzung am 7. d. M. als gemein­schaftlicher Güterbestätter für Alt - und Neuhanau zu seiner Obliegenheit gehörig angewiesen und verpflichtet worden ist, wird hierdurch zur öffent­lichen Kenntniß gebracht. Hanau den 14. Nov. 1827. Aus kurf. Polizeikommission.

Neu Hof.

vt. (Stares, Sekretär.

2. Die Ziegelhütte zwischen Weilers und Schlier­bach , bestehend 1) in einem Wohnhanse und al­len zum Betrieb einer ansehnlichen Oekonomie er­forderlichen Gebäuden; 2) einem wohleinae- richteten Ziegel - und Kalkofen, nebst in der Nahe befindlichen Gruben zur Ziegelerde und Kalkbruch; 3) gegen 20 Morgen Acker und Wiesen, soll Dien­stag den 11. k. M. von unterzeichneter Stelle auf 6 bis 12 Jahre an den Meistbietenden verpach­te! werden. Das Holz' zu der Fabrik kann in ver Nähe billigen Preises angekauft, auch dem Beständer die Konzession zur Wirthschaft- und Branntweinbrennerei auf Verlangen untertheilt werden. Liebhaber, wovon sich Auswärtige über ihre Rechtlichkeit sowohl als Zahlungsfähigkeit, in dem Derpachtungstermine mit genügenden Be­scheinigungen zu versehen haben, können die Zie­gelhütte vorher in Augenschein nehmen, und an genanntem Tage, Morgens f0i Uhr, auf dem Ses- sionszimmer unterzeichneter Stelle ihre Gebote ab- geben, und des ZnschlagS sich gewärtigen. Wäch- lersbach den 8. Nov. ,1827.

Gräfl. isenb. Rentkammer. C o I on iu s.

3. Den Inhabern von Obligationen über Kriegs­schulden der beiden Städte dahier, unter folgen­den Nummern: Nr. 39, 49, 59, 69, 78, 81, 87, 102, 107, 132, 136, 140, 144, 173, 197, 255, 258, 280, 284, 329, 335, 347, 366, 377, 394, 401, 406, 409, 430, 431, 451, 505, 514, 515, 518, 543, 548, 557, 585, 602, 612, 620, 632, 639,641, 6-18, 659, 666, 678, 680, wird

hiermit bekannt gemacht, daß diese Nummern bei der heute geschehenen Ausziebung Herausgekom- men sind, und sie daher die Kapitalbeträge nebst Zinsen bis Ende d. I. gegen Zurückgabe der Ob­ligationen mit allen dazu ausgegebenen, noch nicht