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Wochenblatt für die Provinz H n n a«.

Hanau. Donnerstag, den 6^ Dezember 1827.

K urfü rst lich e Einen nun g en.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem Rentmeister in Wolfhagen, Wilhelm Heyken, die Lizentverwaltung daselbst nulmehr definitiv huld­reichst übertragen; MfL - den bisherigen gehenden Förster zu Bückethaler Landwehr, Wilhek«^ H-cffenMug7^«arrettrnden För­ster in Zersen, Forstinspektion Rinteln, und da­gegen

den bisherigen Fonrier vom Gardejägerbataillon Heinrich Wachs zum gehenden Förster zu Bücketha- kr Landwehr, Forstinspektion Rinteln, allergnä, digst ernannt.

Der Gürtlermeister Kolbe zu Caffel ist zum Mit- gliede des Stadtrathes daselbst allergnädigst bestellt.

Se. königl. Hoheit.ber Kurfürst haben den bis­herigen Referendar bei der Regierung in Marburg, Karl Wilhelm Robert, nunmehr debei zum Asses, sor huldreichst ernannt.

Gesetzgebung.

Die Nr. VIII. des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Verordnung vom 14. November, das Landge­stütewesen betreffend.

Die Nr. IX. enthält:

1) Ausschreiben des Staatsministerinms vom 15- November, die Privatschulen betreffend.

2) Ausschreiben des Staatsministerinms vom 16. November, das Wegegeld in der Grafschaft Schaumburg betreffend.

3) Verordnung vom 19. November, über die poli- ^Msichtliche Strafbefugniß. Mittel Vn^Sachen ^Ä^Ä ^^ treffend. " ^frechtspflege .bc

G e f k tz geb ^ n g . .

Verordnung vom 14. November 1827, das Landgestütewesen betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II.,

Kurfürst rc. x. , ,

haben sowohl in-Berücksichtigung der vielfältigen aus mehreren Kreisen des Kurfürstenthums finge» gangenen allerunterthänigsten Gesuche wegen Ver- aröfferung der Landgestüteanstalt, als auch vorzüg­lich in Betracht der Benutzung dieser Anstalt durch den Ankauf der Remontepferde für unsere Kavalle, rie aus den von Unsern Unterthanen gezogen wer­denden jungen Pferden, und der überall sichtbaren guten Folgen, welche diese früherhin nur in eini­gen Provinzen Unserer Staaten bestandene Anstalt hervorgebracht hat, derselben eine grössere, auf alle Provinzen sich erstreckende, Ausdehnung, ge­geben, und verordnen, unter Aufhebung der höch­sten Landgestüteverordnung vom 14. Februar 1818, allergnädigst: